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Fragen zum korrekten Ausfüllen der Anlage KAP

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    Fragen zum korrekten Ausfüllen der Anlage KAP

    Hallo zusammen,

    ich bin gerade dabei, meine Steuererklärung für das Jahr 2024 zu erstellen und habe ein paar Fragen zur Anlage KAP. Ich habe im letzten Jahr keine Freistellungsaufträge erteilt, weshalb sämtliche Kapitalerträge voll versteuert wurden. Nun möchte ich mir die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen.

    1. Günstigerprüfung (Zeile 4) oder nur Überprüfung des Steuereinbehalts (Zeile 5)?
    Grundsätzlich macht die Günstigerprüfung (Zeile 4) für mich keinen Sinn, da mein persönlicher Steuersatz in der Regel über 25 % liegt.
    Allerdings habe ich im Jahr 2024 über viele Monate Krankengeld bezogen, sodass mein Einkommen deutlich geringer war. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob die Günstigerprüfung dieses Jahr doch sinnvoll sein könnte. Die Überprüfung des Steuereinbehalts sollte ich aber in jedem Fall beantragen, um die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückzubekommen, oder?

    Was wäre eurer Meinung nach das richtige Vorgehen? Nur Zeile 5 ankreuzen oder Zeile 4 und 5 gemeinsam?
    Ich habe gelesen, dass es nachteilig sein kann, wenn man die Zeilen 4 und 5 gemeinsam ankreuzt und der persönliche Steuersatz über 25 % liegt.
    Ich bin hier ehrlich gesagt aber überhaupt kein Fachmann und sehr unsicher und würde mich über eure Einschätzung freuen.

    2. Freistellungsauftrag von 7 € – wo richtig eintragen?
    Meine Hausbank hatte offenbar doch noch einen alten Freistellungsauftrag aktiv, sodass für 2024 7 € Kapitalerträge freigestellt worden sind.

    Jetzt frage ich mich:
    • Muss ich den Betrag in Zeile 7 (Kapitalerträge) um diese 7 € erhöhen und die 7 € dann auch in Zeile 16 (in Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die erklärten Kapitalerträge entfällt) eintragen?
    ODER
    • Lasse ich die 7 € bei Zeile 7 weg und trage sie stattdessen in Zeile 17 (in Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die nicht erklärten Kapitalerträge entfällt) ein?

    Ich hoffe, meine Fragen sind nachvollziehbar. Vielleicht ist das alles ganz einfach, aber ich bin da im Moment ziemlich unsicher und verwirrt.

    Vielen Dank vorab für eure Unterstützung!

    Liebe Grüße
    MarioL​​​

    #2
    Hallo,

    bei solchen Fragestellern wie dir rate ich gerne: Erkläre einfach alle Banken, und dann darfst du auch den Antrag Zeile 4 stellen (Zeile 5 ist darin enthalten).
    Die Günstigerprüfung schadet nicht, auch wenn man einen zu hohen Steuersatz hat. Vermutlich bringt es zwar nichts, aber wie gesagt schadet auch nicht.

    Dabei übernimmst du einfach die Zeilenvorgaben aus den Steuerbescheinigungen, und zwar die Zeile 16 (Zeile 17 bleibt leer).

    Stefan
    Zuletzt geändert von reckoner; 14.07.2025, 18:44.
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      Hallo reckoner, danke für deine Rückmeldung!

      Ich fasse das nochmal für mich zusammen:
      • Wenn ich eine Günstigerprüfung (Zeile 4) vornehmen lassen möchte, muss ich alle Banken erklären, denn ansonsten ist eine Günstigerprüfung gar nicht möglich.
        Wenn ich in dem Falle zusätzlich noch die Überprüfung des Steuereinbehalts (Zeile 5) ankreuze, ist das egal, da dies sowieso schon in Zeile 4 inkludiert ist.
        Falls ich beides ankreuze, kann dies aber nicht nachteilig für mich sein.
      • Falls ich nicht alle Banken erklären möchte, bleibt mir nur die Überprüfung des Steuereinbehalts (Zeile 5), da ich mindestens einen der beiden Anträge stellen muss.
      Ich habe noch zwei Fragen, die sich daraus für mich ergeben:
      1. Gibt es überhaupt sinnvolle Fälle in denen man beide Anträge stellen sollte?
        Der Erklärung von ELSTER zufolge (Hilfe zum Begriff zu Zeile 5) wäre in meinem Fall ja im Grunde beides anzukreuzen, da mein Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Ich finde es schade, dass es keinen entsprechenden Hinweis von ELSTER gibt, der klar macht, dass Zeile 4 bereits Zeile 5 inkludiert.
      2. Falls ich wieder mein normales Einkommen erhalte und sicher weiß, dass eine Günstigerprüfung für mich nichts bringt:
        Kann ich dann getrost auch nur Zeile 5 für die Überprüfung des Steuereinbehalts ankreuzen, wenn es mir nur darum geht meinen nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag nachträglich für eine Steuererstattung berücksichtigen zu lassen?
      Meine Fragen wirken vermutlich sehr kleinkariert aber ich finde das Thema interessant und würde gerne etwas dabei lernen, wenn ich mich damit schon befasse.

      Danke euch und liebe Grüße!
      Mario

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        #4
        Hallo,

        zuerst, deine Zusammenfassungen sind korrekt.

        Zu 1.: Wie gesagt ist Antrag Zeile 5 in 4 enthalten, daher macht schon die Frage keinen Sinn. Wenn man 4 auswählt wird auch 5 durchgeführt, egal ob angekreuzt oder nicht.
        Mit Antrag Zeile 6 ist es übrigens genauso, der ist in 5 enthalten, und ggf. dann auch in 4.

        Zu 2.: Natürlich, genau dafür ist dieser Antrag gedacht (u.a.). Dann muss man sogar nur die betreffenden Banken erklären, von allen anderen nur die Zeile 16/17 (auf den Steuerbescheinigungen ist das immer zusammengefasst, die Bank weiß ja nicht ob man sie erklärt oder nicht).
        Zeile 16 ist für die erklärten Banken, und Zeile 17 für die nicht erklärten.

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          Hey reckoner, vielen Dank für die Klärung meiner Fragen!

          Ich werde es nun so handhaben und sowohl Zeile 4 als auch Zeile 5 ankreuzen (auch, wenn das Kreuz bei Zeile 5 nicht nötig ist, denn schadet ja nichts).

          Wie gesagt, das Thema ist für mich gelöst, hat aber mein Interesse geweckt. Ich habe entsprechend dazu recherchiert, jedoch nichts Eindeutiges (für mich als Laien) gefunden, wo klar gesagt wird, dass Zeile 4 auch die Überprüfung des Steuereinbehalts (Zeile 5) umfasst. Es muss aber schon so sein, denn die entsprechende Erstattung wird mir in ELSTER auch angezeigt, wenn ich nur Zeile 4 ankreuze, soweit also alles exakt wie hier erklärt. Wollte nur mal fragen, ob jemand hier in einfachen Worten erklären kann, warum sich dies so verhält. Also, warum eine Günstigerprüfung auch eine Überprüfung des Steuereinbehalts und ggf. noch mehr umfasst. Gerne auch mit Verweis auf entsprechende Quellen, falls ihr welche kennt.

          Ich hoffe wirklich, ich nerve hier niemanden mit meinem Wunsch nach genauen Erklärungen. Ich komme aus einem wissenschaftlichen Umfeld und verstehe daher die Dinge auch gerne im Detail, auch wenn Steuerliches offensichtlich nicht mein Gebiet ist.

          Danke euch
          Mario

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            #6
            Ich hoffe wirklich, ich nerve hier niemanden mit meinem Wunsch nach genauen Erklärungen.
            Doch, es ist aber grundsätzlich doch logisch, dass der umfassendste Antrag und das ist nun mal der Antrag auf Günstigerprüfung, auch die

            nachrangigen Anträge auf Überprüfung des Steuereinbehalts bzw. der Nacherklärung nicht einbehaltener Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer

            mit einschließt. Würde beim Antrag auf Günstigerprüfung nur geprüft, ob die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Tarif günstiger ist als die

            Besteuerung nach § 32d EStG, müsste der Steuerpflichtige, der seinen Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft hat, ja immer auch

            den Antrag in Zeile 5 stellen. Was soll das bringen ?
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Hey Charlie24, danke dir für deinen Input!

              Grundsätzlich hast Du natürlich vollkommen recht und es ist nur sinnvoll auch gleich eine Überprüfung des Steuereinbehalts (und ggf. auch die Nacherklärung nicht einbehaltener Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer) vorzunehmen, denn sonst würde unter Umständen zwar eine geringere Besteuerung der Kapitalerträge herauskommen, der Sparer-Pauschbetrag wäre jedoch noch verfügbar. Damit würden die gesamten Kapitalerträge zwar niedriger als üblich besteuert, ein Teil dieser könnte jedoch komplett steuerfrei sein (bis zum Sparer-Pauschbetrag eben). Wenn die Finanzämter dies so durchführen würden, hätte es vermutlich nur zur Folge, dass Anträge auf Änderungen oder Einsprüche folgen, was wiederum mehr Arbeit für das Finanzamt bedeutet. Ich könnte mir vorstellen, dass sich deswegen das beschriebene Vorgehen der Finanzämter etabliert hat. Es ist wirklich nur so sinnvoll.

              Also ich habe es jetzt verstanden

              Danke und liebe Grüße
              Mario

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                #8
                Hallo,

                Also, warum eine Günstigerprüfung auch eine Überprüfung des Steuereinbehalts und ggf. noch mehr umfasst.​
                Das ist einfach meine/unsere Erfahrung.
                Das bei positiver Günstigerprüfung auch alles überprüft und korrigiert werden muss ergibt sich schon daraus, dass das Finanzamt in dem Fall die Kapitalerträge komplett neu berechnet (sie sind dann Teil des gesamten Einkommens).

                Das aber auch bei negativer Günstigerprüfung dann(!) die normale Überprüfung stattfindet ist nicht unbedingt selbstverständlich, das Finanzamt könnte die Anlage KAP auch gar nicht mehr beachten (Antrag Zeile 4 negativ, Antrag Zeile 5 nicht gestellt).
                Aber wie gesagt zeigt die Erfahrung, dass dem nicht so ist.

                Bedenken muss man auch noch, dass der Antrag Zeile 5 auch zu Nachzahlungen führen kann. Daher wäre es schon seltsam, wenn man nur Zeile 4 wählt, und das Finanzamt die Korrekturen dann gar nicht berücksichtigt - obwohl sie doch bekannt/erklärt waren.

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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