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Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG)

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    Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG)

    Hallo ihr Lieben,
    ich habe eine Frage zu Zeile 20 und 21 der Umsatzsteuererklärung. Elster wirft mir einen Fehler und ich suche den korrekten Lösungsweg.

    Hintergrund:

    Einnahmen:
    2022:5.xxx
    2023: 24.xxx
    2024: 11.xxx


    In der Erkläung für 2023 konnte ich angeben:
    Umsatz im Kalenderjahr 2022 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG): 5.xxx
    Umsatz im Kalenderjahr 2023 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG): 24.xxx​

    Für 2024 müsste ich nun eigentlich eingeben:
    Umsatz im Kalenderjahr 2023 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG): 24.xxx​
    Umsatz im Kalenderjahr 2024 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG): 11.xxx

    Fehler der für Umsatz 2023 angezeigt wird:
    Wert darf nicht höher als 22.000 € sein​.

    Nun lautet die Regel für Kleinunternehmer nach §19: Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr).​
    In 2024 bin ich wieder weit unter der Grenze.

    Habt ihr eine Lösung, wie ich die Formulare korrekt ausfülle?

    Liebe Grüße
    Caro
    Zuletzt geändert von CaPri000001; 20.07.2025, 13:42. Grund: Kleinunternehmer

    #2
    Zitat von CaPri000001 Beitrag anzeigen
    Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr)
    Und diese Grenze wurde 2023 - im Vorjahr von 2024 - überschritten.

    Kommentar


      #3
      Und diese Grenze wurde 2023 - im Vorjahr von 2024 - überschritten.
      Deshalb unterliegst du 2024 der Regelbesteuerung. Falls die Umsätze 2025 unter dem Grenzwert bleiben, darfst du 2025 wieder die Kleinunternehmerregelung

      anwenden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Hallo L.E. Fant und Charlie24,
        lieben dank für Eure schnellen Antworten. Großes Learning für mich: Ich kann zwischen Kleinunternehmerregelung und Nicht-Kleinunternehmerregelung hin und her wechseln? Spannend. Geht das so oft, wie die Umsätze es zu lassen?

        Und nun eine weitere Frage: Wenn ich unter die Regelbesteuerung falle, wie gebe ich dies in der Stuererklärung an? Jetzt befinden wir uns auf Neuland für mich. Könnt ihr hier auch weiterhelfen?

        Liebe Grüße
        Caro
        Zuletzt geändert von CaPri000001; 20.07.2025, 18:35.

        Kommentar


          #5
          Zitat von CaPri000001 Beitrag anzeigen
          Geht das so oft, wie die Umsätze es zu lassen?
          Da solltest Du Dir den § 19 mal etwas genauer angucken.

          Zitat von CaPri000001 Beitrag anzeigen
          Wenn ich unter die Regelbesteuerung falle, wie gebe ich dies in der Stuererklärung an?
          Du füllst halt nicht die Zeilen für Kleinunternehmer aus, sondern den Rest der Erklärung.

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            #6
            Ja, sofern man die Umsatzgrenzen einhält, ist (theoretisch) ein jährlicher Wechsel möglich. In der Praxis kommt dies (also ein ständiges hin und her) allerdings verhältnismäßig selten vor.

            Wenn der Umsatz 2023 über der (damals gültigen) Grenze von 22.000,- Euro (fiktives Brutto) lag, dann besteht im Jahr 2024 keine Kleinunternehmerschaft, sondern eine Regelbesteuerung. Wenn man die Grenze dann 2024 wieder unterschreitet (Achtung: Neue Euro-Grenze von 25.000,- im Vorjahr und nunmehr "netto" berechnet), kann man 2025 wieder zurück zu Kleinunternehmerschaft. Und auch wenn dies eine direkte Rechtsfolge ist, würde ich dem Amt dann auch schriftlich mitteilen, dass ich ab 2025 wieder Kleinunternehmer bin, weil ich die Grenzen unterschritten habe. Einfach num Missverständnisse zu vermeiden.

            Wenn man aber einmal freiwillig mit Ausweis von USt und dem Ziehen von Vorsteuern weiterarbeitet, obwohl man dies nicht muss, bindet man sich nach neuem USt-Recht für 5 Jahre an die sog. "Regelbesteuerung". Früher war dies schwebend, praktisch bis man die erste Jahreserklärung abgegeben hatte. Heutzutage reicht eine konkludente (also schlüssige) Option zur Regelbesteuerung aus. Und dies wird schon in der Abgabe einer USt-Voranmeldung mit Werten zur Vorsteuer gesehen. Und nach bisheriger Verwaltungsausfassung (zumindest in den mir bekannten Fallen / Bundesländern) kommt man da auch nicht mehr raus. Das 2025er-Kleinunternehmerrecht ist aber noch neu. Fälle der "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" o. ä. sind mir nicht bekannt, aber sicherlich "denkbar".
            Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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