Berechtigter Personenkreis

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  • Trekker
    Erfahrener Benutzer
    • 23.03.2023
    • 328

    #1

    Berechtigter Personenkreis

    Ich habe mal in der KI meiner kommerziellenn Steuersoftware die Frage gestellt, Wer die Feststellungserklärung für eine Vielzahl von Personen erstellen darf.

    Die Antwort lautete:
    Die Feststellungserklärung für eine Vielzahl von Personen kann von Angehörigen erstellt werden, sofern dies unentgeltlich erfolgt. Dazu zählen beispielsweise Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten und Neffen. Diese dürfen die entsprechenden Steuerformulare ausfüllen und sich auch im Namen des Angehörigen mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
    Demzufolge gehe ich davon aus, dass mir niemand ankreiden kann, wenn ich die Feststelllungserklärung für eine Erbengemeinschaft, die aus meinen Kindern, meiner Schwägerin und den Kindern eines verstorbenen Schagers bestehen?
  • Gerald v. R.
    Erfahrener Benutzer
    • 04.07.2024
    • 266

    #2
    Hallo,

    mit den entsprechenden Personen sollte man grundsätzlich schon mal reden bevor man die Erklärung erstellt aber grundsätzlich darf man für alle nahen Angehörigen ( § 15AO) Erklärungen machen.

    Kommentar

    • Telepeter
      Erfahrener Benutzer
      • 17.02.2023
      • 1484

      #3
      Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung soll die Gemeinschaft ja einen der Beteiligten als Empfangsbevollmächtigten bestellen. Daraus würde ich ableiten, dass man bereits dann tätig werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 15 AO bezüglich dieser Person vorliegen oder wenn man selbst Beteiligter ist. Sicher bin ich mir da aber nicht.

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      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45997

        #4
        Ich mache seit jeher die Feststellungserklärung für eine Erbengemeinschaft, bestehend aus meiner Frau und einer Schwägerin.

        Auch die Schwägerin gehört zu den Angehörigen im Sinne von § 15 AO, auch Neffen und Nichten würden noch dazugehören.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar

        • Kloebi
          Erfahrener Benutzer
          • 20.02.2011
          • 4670

          #5
          Unabhängig von der Berechtigung nach dem Steuerberatungsgesetz, die ja für Angehörige wie oben erläutert unproblematisch ist, müsste man aber im Zweifel auch nachweisen können, dass man von jedem Miterben beauftragt wurde (auch bzgl. Empfangs- und Vertretungsvollmacht). In der Praxis sicher nie gefragt, außer bei Streit ums Erbe o. Ä.

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          • Trekker
            Erfahrener Benutzer
            • 23.03.2023
            • 328

            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Ich mache seit jeher die Feststellungserklärung für eine Erbengemeinschaft, bestehend aus meiner Frau und einer Schwägerin.

            Auch die Schwägerin gehört zu den Angehörigen im Sinne von § 15 AO, auch Neffen und Nichten würden noch dazugehören.
            Dann gibst Du sicher bei der Adresse die Deinige an und unter Adressenergänzung an "zu Händen Herrn Charlie24"

            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            Unabhängig von der Berechtigung nach dem Steuerberatungsgesetz, die ja für Angehörige wie oben erläutert unproblematisch ist, müsste man aber im Zweifel auch nachweisen können, dass man von jedem Miterben beauftragt wurde (auch bzgl. Empfangs- und Vertretungsvollmacht). In der Praxis sicher nie gefragt, außer bei Streit ums Erbe o. Ä.
            Was wenn sich eine Person querstellt?

            Kommentar

            • Kloebi
              Erfahrener Benutzer
              • 20.02.2011
              • 4670

              #7
              Dann wird es schwierig und das FA stellt im Zweifel allen Beteiligten Bescheide zu. Besser ist, man einigt sich.

              Kommentar

              • Trekker
                Erfahrener Benutzer
                • 23.03.2023
                • 328

                #8
                Kann man die Feststellungserklärung ohne Steuernummer und ohne Identifikationsnummer eines Beteiligten digital absenden?
                Zuletzt geändert von Trekker; 30.07.2025, 07:29.

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                • Kloebi
                  Erfahrener Benutzer
                  • 20.02.2011
                  • 4670

                  #9
                  ja, geht (technisch). Mit macht dem FA halt weniger Arbeit.
                  Zuletzt geändert von Kloebi; 30.07.2025, 08:28.

                  Kommentar

                  • reckoner
                    Erfahrener Benutzer
                    • 27.12.2009
                    • 5920

                    #10
                    Hallo,

                    Kann man die Feststellungserklärung ohne Steuernummer und ohne Identifikationsnummer eines Beteiligten digital absenden?​
                    Ohne Steuernummer ist normal (am Anfang). Aber ohne Identifikationsnummer ist schon seltsam, da wird sich das Finanzamt schon fragen, wer denn da für wen die Erklärung abgibt.
                    Ich denke das führt zu Nachfragen, etwa nach einer Vollmacht.

                    Und wenn deine Fragen aus dem Forum bekannt wären erst recht …
                    (damit meine ich z.B. das „wenn sich eine Person querstellt“)

                    Demzufolge gehe ich davon aus, dass mir niemand ankreiden kann, wenn ich die Feststelllungserklärung für eine Erbengemeinschaft, die aus meinen Kindern, meiner Schwägerin und den Kindern eines verstorbenen Schagers bestehen?​
                    Doch. Da muss nur einer der Erben nicht einverstanden sein, und schon könnte es Ärger geben.

                    Wenn es dir nur um das Finanzamt geht: Dem ist in der Regel völlig egal, wer da wem hilft. Erst wenn man offiziell als Hilfssteuerberater auftritt und derart auch mit dem Finanzamt kommuniziert ist irgendwann mal Schluss.
                    Das Finanzamt hat imho aber auch gar keine rechtliche Möglichkeit dagegen vorzugehen (ordnungsrechtlich oder so), das Steuergeheimnis steht dem entgegen. Einzig die Nichtakzeptanz könnte folgen, denke ich.

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                    Kommentar

                    • Charlie24
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.03.2014
                      • 45997

                      #11
                      Dann gibst Du sicher bei der Adresse die Deinige an und unter Adressenergänzung an "zu Händen Herrn Charlie24"​
                      Nein, die meiner Frau, die bereits 2016 von beiden Erben gegenüber dem Finanzamt schriftlich als steuerliche Vertreterin der Erbengemeinschaft benannt wurde.

                      Ich trage mich nur unter Mitwirkung ein. Da meine Frau und ich die gleiche Adresse haben, kommt der Steuerbescheid natürlich zu uns.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      • Trekker
                        Erfahrener Benutzer
                        • 23.03.2023
                        • 328

                        #12
                        Danke für euere hilfreiche Tipps. Jetzt kann ich nur hoffen, dass alle Beteiligten mitziehen.

                        Ich habe übrigens beim FA um die Erteilung einer Steuernummer für die Gemeinschaft gebeten. Man hat mir gesagt, dass diese erst mit em Bescheid mitgeteilt wird. Ob mein Elster die Erklärung ohne Steuer- bzw. I-Nr. durchlässt, konnte die Dame nicht beantworten. Sie war aber - sicherlich zu Recht - der Meinung, dass die Verweigerungshaltung eines Beteiligten den Rest nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung entbindet.

                        Bezüglich Verspätungszuschläge sei man im Zusammenhang mit Feststellungserklärungen eher kulant.

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                        • Charlie24
                          Erfahrener Benutzer
                          • 14.03.2014
                          • 45997

                          #13
                          Ob mein Elster die Erklärung ohne Steuer- bzw. I-Nr. durchlässt, konnte die Dame nicht beantworten.
                          Man kann seit Jahren auch in der ESt 1 B eine neue Steuernummer beantragen. Bei unseren Finanzämtern (Bayern) bekommt man auf

                          Antrag nach wie vor vorab eine Steuernummer zugeteilt. Braucht man z. B., wenn man Belege elektronisch einreichen will.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          • Trekker
                            Erfahrener Benutzer
                            • 23.03.2023
                            • 328

                            #14
                            Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                            Ohne Steuernummer ist normal (am Anfang). Aber ohne Identifikationsnummer ist schon seltsam, da wird sich das Finanzamt schon fragen, wer denn da für wen die Erklärung abgibt.
                            Normal ist, dass die Gemeinschaft noch keine Steuernummer hat. Die Beteiligten haben in der Rege eine.
                            Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                            Ich denke das führt zu Nachfragen, etwa nach einer Vollmacht.
                            Nach dem Gespräch mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin glaube ich das weniger, zumal die Erklärung ja verpflichtent abgegeben werden muss.

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                            • Charlie24
                              Erfahrener Benutzer
                              • 14.03.2014
                              • 45997

                              #15
                              Nach dem Gespräch mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin glaube ich das weniger, zumal die Erklärung ja verpflichtent abgegeben werden muss.
                              Im Hauptvordruck trägt man auf Seite 4 den gemeinsam von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten ein.

                              Bei der Erklärung, die ich mache, ist da meine Frau eingetragen, die 2016 ja auch bestellt wurde.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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