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  • Trekker
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Im Hauptvordruck trägt man auf Seite 4 den gemeinsam von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten ein.

    Bei der Erklärung, die ich mache, ist da meine Frau eingetragen, die 2016 ja auch bestellt wurde.
    Wenn sich ein Beteiligter der Versammlung, die u. a. auch der Bestellung des Bevollmächtigten dient fernhält, dann gilt doch ier sicherlich auch das Mehrheitsprinzip. Ansonsten käme man ggf. nie zu Potte.

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  • Charlie24
    antwortet
    Nach dem Gespräch mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin glaube ich das weniger, zumal die Erklärung ja verpflichtent abgegeben werden muss.
    Im Hauptvordruck trägt man auf Seite 4 den gemeinsam von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten ein.

    Bei der Erklärung, die ich mache, ist da meine Frau eingetragen, die 2016 ja auch bestellt wurde.

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  • Trekker
    antwortet
    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
    Ohne Steuernummer ist normal (am Anfang). Aber ohne Identifikationsnummer ist schon seltsam, da wird sich das Finanzamt schon fragen, wer denn da für wen die Erklärung abgibt.
    Normal ist, dass die Gemeinschaft noch keine Steuernummer hat. Die Beteiligten haben in der Rege eine.
    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
    Ich denke das führt zu Nachfragen, etwa nach einer Vollmacht.
    Nach dem Gespräch mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin glaube ich das weniger, zumal die Erklärung ja verpflichtent abgegeben werden muss.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ob mein Elster die Erklärung ohne Steuer- bzw. I-Nr. durchlässt, konnte die Dame nicht beantworten.
    Man kann seit Jahren auch in der ESt 1 B eine neue Steuernummer beantragen. Bei unseren Finanzämtern (Bayern) bekommt man auf

    Antrag nach wie vor vorab eine Steuernummer zugeteilt. Braucht man z. B., wenn man Belege elektronisch einreichen will.

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  • Trekker
    antwortet
    Danke für euere hilfreiche Tipps. Jetzt kann ich nur hoffen, dass alle Beteiligten mitziehen.

    Ich habe übrigens beim FA um die Erteilung einer Steuernummer für die Gemeinschaft gebeten. Man hat mir gesagt, dass diese erst mit em Bescheid mitgeteilt wird. Ob mein Elster die Erklärung ohne Steuer- bzw. I-Nr. durchlässt, konnte die Dame nicht beantworten. Sie war aber - sicherlich zu Recht - der Meinung, dass die Verweigerungshaltung eines Beteiligten den Rest nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung entbindet.

    Bezüglich Verspätungszuschläge sei man im Zusammenhang mit Feststellungserklärungen eher kulant.

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  • Charlie24
    antwortet
    Dann gibst Du sicher bei der Adresse die Deinige an und unter Adressenergänzung an "zu Händen Herrn Charlie24"​
    Nein, die meiner Frau, die bereits 2016 von beiden Erben gegenüber dem Finanzamt schriftlich als steuerliche Vertreterin der Erbengemeinschaft benannt wurde.

    Ich trage mich nur unter Mitwirkung ein. Da meine Frau und ich die gleiche Adresse haben, kommt der Steuerbescheid natürlich zu uns.

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  • reckoner
    antwortet
    Hallo,

    Kann man die Feststellungserklärung ohne Steuernummer und ohne Identifikationsnummer eines Beteiligten digital absenden?​
    Ohne Steuernummer ist normal (am Anfang). Aber ohne Identifikationsnummer ist schon seltsam, da wird sich das Finanzamt schon fragen, wer denn da für wen die Erklärung abgibt.
    Ich denke das führt zu Nachfragen, etwa nach einer Vollmacht.

    Und wenn deine Fragen aus dem Forum bekannt wären erst recht …
    (damit meine ich z.B. das „wenn sich eine Person querstellt“)

    Demzufolge gehe ich davon aus, dass mir niemand ankreiden kann, wenn ich die Feststelllungserklärung für eine Erbengemeinschaft, die aus meinen Kindern, meiner Schwägerin und den Kindern eines verstorbenen Schagers bestehen?​
    Doch. Da muss nur einer der Erben nicht einverstanden sein, und schon könnte es Ärger geben.

    Wenn es dir nur um das Finanzamt geht: Dem ist in der Regel völlig egal, wer da wem hilft. Erst wenn man offiziell als Hilfssteuerberater auftritt und derart auch mit dem Finanzamt kommuniziert ist irgendwann mal Schluss.
    Das Finanzamt hat imho aber auch gar keine rechtliche Möglichkeit dagegen vorzugehen (ordnungsrechtlich oder so), das Steuergeheimnis steht dem entgegen. Einzig die Nichtakzeptanz könnte folgen, denke ich.

    Stefan

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  • Kloebi
    antwortet
    ja, geht (technisch). Mit macht dem FA halt weniger Arbeit.
    Zuletzt geändert von Kloebi; 30.07.2025, 08:28.

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  • Trekker
    antwortet
    Kann man die Feststellungserklärung ohne Steuernummer und ohne Identifikationsnummer eines Beteiligten digital absenden?
    Zuletzt geändert von Trekker; 30.07.2025, 07:29.

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  • Kloebi
    antwortet
    Dann wird es schwierig und das FA stellt im Zweifel allen Beteiligten Bescheide zu. Besser ist, man einigt sich.

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  • Trekker
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Ich mache seit jeher die Feststellungserklärung für eine Erbengemeinschaft, bestehend aus meiner Frau und einer Schwägerin.

    Auch die Schwägerin gehört zu den Angehörigen im Sinne von § 15 AO, auch Neffen und Nichten würden noch dazugehören.
    Dann gibst Du sicher bei der Adresse die Deinige an und unter Adressenergänzung an "zu Händen Herrn Charlie24"

    ​
    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
    Unabhängig von der Berechtigung nach dem Steuerberatungsgesetz, die ja für Angehörige wie oben erläutert unproblematisch ist, müsste man aber im Zweifel auch nachweisen können, dass man von jedem Miterben beauftragt wurde (auch bzgl. Empfangs- und Vertretungsvollmacht). In der Praxis sicher nie gefragt, außer bei Streit ums Erbe o. Ä.
    Was wenn sich eine Person querstellt?

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  • Kloebi
    antwortet
    Unabhängig von der Berechtigung nach dem Steuerberatungsgesetz, die ja für Angehörige wie oben erläutert unproblematisch ist, müsste man aber im Zweifel auch nachweisen können, dass man von jedem Miterben beauftragt wurde (auch bzgl. Empfangs- und Vertretungsvollmacht). In der Praxis sicher nie gefragt, außer bei Streit ums Erbe o. Ä.

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich mache seit jeher die Feststellungserklärung für eine Erbengemeinschaft, bestehend aus meiner Frau und einer Schwägerin.

    Auch die Schwägerin gehört zu den Angehörigen im Sinne von § 15 AO, auch Neffen und Nichten würden noch dazugehören.

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  • Telepeter
    antwortet
    Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung soll die Gemeinschaft ja einen der Beteiligten als Empfangsbevollmächtigten bestellen. Daraus würde ich ableiten, dass man bereits dann tätig werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 15 AO bezüglich dieser Person vorliegen oder wenn man selbst Beteiligter ist. Sicher bin ich mir da aber nicht.

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  • Gerald v. R.
    antwortet
    Hallo,

    mit den entsprechenden Personen sollte man grundsätzlich schon mal reden bevor man die Erklärung erstellt aber grundsätzlich darf man für alle nahen Angehörigen ( § 15AO) Erklärungen machen.

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