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Unverheiratet zusammenlebend mit Kind - Was kann man Steuerlich ansetzten?

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    Unverheiratet zusammenlebend mit Kind - Was kann man Steuerlich ansetzten?

    Hallo,

    ich und meine Parterin leben zusammen im Haushalt und haben seit 2024 ein Kind. Sie ist in Elternzeit und bekam das ganze letzte Jahr Elterngeld.
    Wir sind unverheiratet und damit macht jeder seine eigene Steuererklärung.

    Kann ich irgendwas sonst geltend machen außer den Kinderfreibetrag durch Anlage Kind?

    Wie sieht es zum Beispiel mit der PKV Versicherung für mein Kind aus? Diese läuft zwar über die PKV von meiner Partnerin aber ich gebe ihr das Geld dafür.

    Grß
    wtf

    #2
    Der tatsächliche Unterhaltstransfer von Dir zu der Mutter Deines Kindes durch das Zusammenleben in einem Haushalt kann von Dir mit der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden. Dabei kann der Wert des Unterhaltes ohne weiteren Nachweis mit einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages (2024: 11.784 € im Jahr) angesetzt werden. Gegengerechnet werden sämliche Einkünfte und Bezüge der Mutter, also auch das Elterngeld. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. Dabei können unterschiedliche Angaben zu den einzelnen Zeiträumen (z. B. vor-nach Geburt des Kindes) gemacht werden. Das Ausfüllen der Anlage Unterhalt ist leider nicht ganz einfach, da das Formular mehrfach in sich verschachtelt ist. Es müssen unbedingt alle Felder zutreffend ausgefüllt werden. Es kann sonst passieren, dass keine Fehlermeldung kommt aber der Unterhalt nicht berücksichtigt wird. Als Verwandtschaftsverhältnis kannst Du "Mutter meines Kindes" eintragen. Sie ist ja als Elternteil selbst unterhaltsberechtigt, solange das Kind noch klein ist und von ihr betreut wird. Aber selbst dann, wenn kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, ist sie bei einer Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn ihr ansonsten zustehende Sozialleistungen wegen des Zusammenlebens mit Dir gekürzt oder versagt würden. Dafür gibt es auch ein Feld wo das angegeben werden kann. Wenn alles richtig ausgefüllt ist und das Existenzminimum der Mutter nicht durch die anzurechnenden Eigenmittel gedeckt ist findest Du den Abzug in Deiner Elster-Berechnung unter "Unterhaltsleistungen" bei den außergewöhnlichen Belastungen, leider ohne jede Berechnung, nur das Endergebnis.

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      #3
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      Der tatsächliche Unterhaltstransfer von Dir zu der Mutter Deines Kindes durch das Zusammenleben in einem Haushalt kann von Dir mit der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden. Dabei kann der Wert des Unterhaltes ohne weiteren Nachweis mit einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages (2024: 11.784 € im Jahr) angesetzt werden. Gegengerechnet werden sämliche Einkünfte und Bezüge der Mutter, also auch das Elterngeld. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. Dabei können unterschiedliche Angaben zu den einzelnen Zeiträumen (z. B. vor-nach Geburt des Kindes) gemacht werden. Das Ausfüllen der Anlage Unterhalt ist leider nicht ganz einfach, da das Formular mehrfach in sich verschachtelt ist. Es müssen unbedingt alle Felder zutreffend ausgefüllt werden. Es kann sonst passieren, dass keine Fehlermeldung kommt aber der Unterhalt nicht berücksichtigt wird. Als Verwandtschaftsverhältnis kannst Du "Mutter meines Kindes" eintragen. Sie ist ja als Elternteil selbst unterhaltsberechtigt, solange das Kind noch klein ist und von ihr betreut wird. Aber selbst dann, wenn kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, ist sie bei einer Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn ihr ansonsten zustehende Sozialleistungen wegen des Zusammenlebens mit Dir gekürzt oder versagt würden. Dafür gibt es auch ein Feld wo das angegeben werden kann. Wenn alles richtig ausgefüllt ist und das Existenzminimum der Mutter nicht durch die anzurechnenden Eigenmittel gedeckt ist findest Du den Abzug in Deiner Elster-Berechnung unter "Unterhaltsleistungen" bei den außergewöhnlichen Belastungen, leider ohne jede Berechnung, nur das Endergebnis.
      Hallo,

      Danke für die Antwort. Ich bin nicht sicher, ob ich meine Ausgangslage eindeutig beschrieben habe und Deine Antwort korrekt verstehe. Daher hier noch zur Klarstellung die detaillierte Ausgangslage.

      Im Januar sind wir Eltern geworden. Meine Partnerin hat bis Ende vom Mutterschutz ihr Gehalt (Beamtin) weiter erhalten. Danach bis Ende 2024 hat sie pro Monat den Höchstsatz von 1800Euro Elterngeld erhalten. Wir beide wohnen zusammen.
      Ich erstatte Ihr alle Ausgaben die Sie monatlich tätigt (Einkäufe für uns, Sprit fürs Auto, Kleidung für Sie und natürlich alle Ausgaben für unser Kind u.a seine PKV). Wir rechnen per App alles immer pro Monat zusammen und ich überweise Ihr dann den Betrag.
      Die Wohnung läuft eh über mich da ich die Wohnung vor paar Jahren gekauft habe.

      Ich bin mir daher nicht sicher ob das mit dem von Dir genannten "tatsächlichen Unterhaltstransfer" daher gleichzusetzten ist.
      Bislang dachte ich immer es wäre max. als außergewöhnliche Belastung als " Unterhalt an bedürftige Personen" theoretisch möglich gewisse Positionen anzugeben. Übersteigt Ihr Vermögen die Mindestgrenze von 15k Euro deutlich. Daher viel für mich die Option weg.

      Ist es daher in meiner oben geschilderten Situation und dem genannten Zahlungsverkehr möglich dies tatsächlich als Unterhaltstransfer anzugeben?
      Wie sieht es eigentlich mit der PKW von unserem Kind aus? Der Vertrag läuft über meine Partnerin Ihre PKV hat die Werte auch vom Kind an das Finanzamt übermittelt. Kann ich sie trotzdem bei mir angeben, wenn sie es nicht angibt? Problem sehe ich hier dass die PKV Kind Beträge über Ihr Konto eingezogen werden und wir es unter uns per App einfach mit abrechnen und ich einen Summenbetrag an Sie überweise, der aber die Kind PKV Kosten inkludiert.

      Danke in Voraus.

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        #4
        Die Anlage Unterhalt kommt bei Dir nicht in Betracht da Die Mutter Deines Kindes bereits aufgrund des Elterngeldes mehr als ihr Existenzminimum aus eigenen Bezügen abdecken kann.

        Auch was die Beiträge zur PKV betrifft dürfte bei Dir nichts gehen, weil weder Du noch das Kind Versicherungsnehmer ist.

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          #5
          Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
          Auch was die Beiträge zur PKV betrifft dürfte bei Dir nichts gehen, weil weder Du noch das Kind Versicherungsnehmer ist.
          Die Ausgangslage, dass unser Kind bei meiner Partnerin versichert ist und sie damit Versicherungsnehmerin ist, ist korrekt.
          Ich habe jetzt mal testweise in WISO Steuer das Szenario durchgespielt, da es dort natürlich Erläuterungen gibt die in Elster logischerweise fehlen. Bei dem Punkt "Krankenversicherung Kind" wird man gefragt wer Versicherungsnehmer ist. Ich habe meine Parterin angegeben.
          Im ersten Moment steht​ dass die Beträge in dieser Steuererklärung nicht berücksichtigt werden. Ausnahme Unterhaltsverpflichtung.
          Wählt man dann " Hat Vater die Beiträge im Wege einer Unterhaltsverpflichtung gezahlt?" mit Ja aus, kann man ganz normal die Beträge eingeben.
          Am Ende tauchen sie im Formular Kind beim Unterpunkt Krankenversicherung auf.

          Daher frage ich mich ob ich die Aufwände tatsächlich nicht geltend machen kann?

          Unbenannt.jpg
          Angehängte Dateien

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            #6
            Ich bin war mir da nicht sicher, daher der Konjunktiv. Wenn WISO das so macht spricht einiges dafür, dass es geht. Nach einer "offiziellen" Quelle suche ich noch. Wobei WISO von "mit übernommen" spricht. Das könnte bedeuten, dass die Beiträge anteilig bei Dir und bei der Mutter zu berücksichtigen sind (wobei die weitere Frage ist nach welchem Aufteilungsmaßstab. Hälftig? Nach dem Verhältnis der Einkommen?)

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              #7
              Die Möglichkeit, die von Dir übernommenen Beiträge in der Anlage Kind geltend zu machen, dürfte sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG (unten fett) ergeben.

              2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.

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                #8
                Und mit dem Verweis auf das EStG lassen wir es auch bitte bewenden. Das was hier in den letzten Wochen abgeht, hat vielmals nichts mehr mit Ausfüllhilfe zu tun, leider mit aktiver Beteiligung eines Moderators dieses Forums.

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