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EÜR - Entfernungspauschale vs. Sonstige tatsächliche Fahrtkosten

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    EÜR - Entfernungspauschale vs. Sonstige tatsächliche Fahrtkosten

    Guten Tag,

    ich, selbständig tätig, gebe als Betriebsausgaben ausschließlich Fahrtkosten an und habe dafür im Abschnitt "Betriebsausgaben" der EÜR Angaben in Zeile 70 und Zeile 73 gemacht.
    Meine tatsächlichen Fahrtkosten zur ersten Betriebsstätte stammen allein von öffentlichen Verkehrsmitteln und liegen unterhalb der Entfernungspauschale.

    Diese tatsächlichen Fahrkosten habe ich in Zeile 70 der EÜR ("Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen") eingetragen. Die Entfernungspauschale habe ich anhand der Kilometer und Arbeitstage ausgerechnet und in Zeile 73 ("Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Entfernungspauschale)") angegeben.

    Für mich überraschend erscheint nun in Zeile 75 ("Summe Betriebsausgaben") die Summe meiner Angaben aus Zeile 70 und Zeile 73, und diese Summe wird von meinem Gewinn abgezogen.

    Ich dachte jedoch, dass die tatsächlichen Fahrtkosten nur dann berücksichtigt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen - was sie in meinem Fall bei weitem nicht tun.
    Da ich davon ausgehe, dass ELSTER hier alles richtig macht: wo liegt mein Denk- und/oder Eintragungs-Fehler?

    Freundliche Grüße
    Urs

    #2
    Zitat von oUeAi Beitrag anzeigen
    Diese tatsächlichen Fahrkosten
    Du meinst damit die regelmäßigen Fahrten zur Betriebsstätte? Dann hättest Du diese Fahrten doppelt angegeben.

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      #3
      Ja, die meine ich.

      Soll ich die Verdopplung dadurch beheben, dass ich Zeile 70 leer lasse?

      Wenn ja, wüsste ich zu meinem besseren Verständnis gerne noch, wann ich Zeile 70 überhaupt ausfüllen müsste/dürfte. Wöre das (nur) dann der Fall, wenn meine tatsächlichen regelmäßigen Fahrten zur Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln teurer gewesen wären als die Pauschale in Zeile 73?

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        #4
        Meiner Meinung nach musst Du die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte selber errechnen und dabei den jeweils höheren Betrag - Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - in Zeile 73 eintragen. Zeile 70 ist für Dienstfahrten gedacht, also nicht ins Büro z. B. sondern zum Kunden etc.

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          #5
          Ah ja, danke, das klingt vernünftig.

          Ich habe noch eine andere Frage, die damit in Verbindung steht. Ich möchte gerne die Anlage Mobilitätsprämie rückwirkend für die Jahre 2021-23 einreichen. „Laut Google“ ist so ein nachträgliches Einreichen auch möglich, wenn man - wie ich - für die betreffenden Jahre bereits eine Einkommensteuererklärung eingereicht und einen Einkommensteuerbescheid erhalten hat.

          Allerdings habe ich in meinen EÜRen in den Jahren 2021-23 dummerweise immer Zeile 73 freigelassen und meine tatsächlichen regelmäßigen Fahrtkosten zur Betriebsstätte in Zeile 70 angegeben. Selbst wenn das falsche Feld nicht relevant wäre, reichen die damals angegebenen Fahrtkosten - anders als die mit der Fahrtkostenpauschale berechneten - wahrscheinlich nicht zur Festsetzung einer Mobilitätsprämie aus, oder nur für eine geringere Prämie als mir (theoretisch) „zusteht“.


          Kann ich diesen Fehler noch ausbügeln und wenn ja, was muss ich dafür einreichen?


          Generell ist mir in ELSTER aufgefallen, dass man offenbar - um die Anlage Mobilitätsprämie für ein früheres Jahr überhaupt einreichen zu können - auch nochmal eine Einkommensteuererklärung für dasjenige Jahr abgeben muss. Wenn ich also ohnehin nochmal eine neue ESt-Erklärung für 2021-2023 einreichen muss, kann ich dann auch einfach neue, im Hinblick auf die Fahrtkosten korrigierte EÜRen für 2021-23 einreichen und den neuen (niedrigeren) Gewinn in die neuen ESt-Erklärungen dieser Jahre übernehmen? Das wäre gut für mich, kommt mir aber unwahrscheinlich vor...

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            #6
            P.S. Eine Unterscheidung wie die von dir erwähnte zwischen „ins Büro“ und „zum Kunden“ ist bei mir nicht gegeben, da meine selbständige Tätigkeit eine Lehrtätigkeit ist, die in einer öffentl. Einrichtung stattfindet. Es geht um die Fahrtkosten hin zu dieser öffentlichen Einrichtung.
            Zuletzt geändert von oUeAi; 30.07.2025, 15:05.

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              #7
              Hallo oUeAi!

              - Hier ist keine Steuerberatung erlaubt!

              - Unvollständige Darstellung des Sachverhaltes führt zu falschen Antworten!

              - "Halbwissen" der Antworter führt zu falschen Antworten!

              Ihren Fall kann nur ein Steuerberater lösen - weil der dann noch einige Sachverhaltsfragen hat!

              Zuguterletzt doch noch "etwas Beratung"
              - damit Sie verstehen, wozu es Steuerberater gibt,
              - damit Sie sich einen suchen, um nicht dauerhaft Geld an den Fiskus verschenken:

              Ihr Sachverhalt ist zur Zeit offen, weil ein Revisionsverfahren vor dem BFH läuft!

              "Die Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 EStG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Darauf komme es aber auch gar nicht an, denn maßgebend sei, wo sich die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befinde. Bezüglich des Begriffs der "Betriebsstätte" dürfe nicht auf den seit 2014 geltenden Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" abgestellt werden. Vielmehr müsse der Betriebsstättenbegriff anhand der bisherigen BFH-Rechtsprechung eigenständig ausgelegt werden."

              Gehen Sie zum Steuerberater - zumindest im Erstjahr!

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                #8
                Hallo Uwe64,

                danke für den Beitrag. Das von Ihnen erwähnte Gerichtsverfahren habe ich jedoch gerade "ergoogelt" und habe den Eindruck gewonnen, dass es nicht meine Frage betrifft.
                Soweit ich sehe, geht es in jenem Verfahren darum, ob man die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen darf oder auch darüber hinaus, nämlich nach Dienstreisegrundsätzen. Diese Frage und die damit verbundene Frage nach der Unterscheidung zwischen "erster Betriebsstätte" und "erster Tätigkeitsstätte" sind für meinen Sachverhalt nicht relevant, da ich ohnehin nichts weiter will, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale geltend zu machen. Dass dies möglich ist, wird in dem Verfahren ja nicht angezweifelt.

                Es geht bei mir also nur um die Frage, ob es im Zuge der Beantragung der Mobilitätsprämie möglich ist, die von 2021-2023 zu gering - unterhalb der Entfernungspauschale - angegebenen Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nachträglich auf die Höhe der Entfernungspauschale zu korrigieren. Ich hätte gedacht, dass die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur grundsätzlich möglich ist, eine recht allgemeine Frage ist, deren Einschätzung keine näheren Sachverhaltsfragen voraussetzt.

                Freundliche Grüße

                P.S. Den Gang zum Steuerberater scheue ich in diesem Fall nicht zuletzt deswegen, weil dessen Honorar erfahrungsgemäß kaum geringer ausfallen dürfte als die erhoffte Mobilitätsprämie.
                Zuletzt geändert von oUeAi; 30.07.2025, 22:07.

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                  #9
                  Hallo oUeAi!

                  In Ihrem Fall sind die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel niedriger als die Entfernungspauschale - also beantragen Sie nur die Entfernungspauschale, dies entspricht auch dem Ergebnis des FG-Urteils:

                  Keine Eintragungen in Zeilen 68-72
                  nur Eintrag in Zeile 73
                  Zuletzt geändert von Uwe64; 30.07.2025, 22:14.

                  Kommentar


                    #10
                    Hallo Uwe64,


                    danke schön, damit führen Sie noch etwas genauer aus, was E.L.Fant geschrieben hatte. In meiner aktuellen (2024) EÜR bin ich dank Ihnen beiden nun entsprechend vorgegangen.

                    Für das Jahr 2023 hatte ich leider irrtümlicherweise die tatsächlichen, unterhalb der Entfernungspauschale liegenden Kosten der öffentlichen Verkehrsittel zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Zeile 70 eingetragen und hatte Zeile 73 (Entfernungspauschale) leer gelassen.
                    Steuerlich war dieser Fehler belanglos, da das zvE ohnehin unter dem Grundfreibetrag lag. Für die Höhe der Mobilitätsprämie, die ich jetzt rückwirkend für 2023 beantragen möchte, ist mein früherer Fehler jedoch relevant und zu meinen Ungunsten.

                    Damit bleibt der andere Teil meiner Frage an dieses Forum weiterhin offen, und ich formuliere ihn daher noch einmal:

                    Man kann die Anlage Mobilitätsprämie rückwirkend für frühere Jahre einreichen. Dies möchte ich, wie gesagt, tun.
                    Man kann in ELSTER aber nur dann für ein bestimmtes Jahr die Anlage Mobilitätsprämie einreichen, wenn man gleichzeitig eine ESt-Erklärung für dasselbe Jahr einreicht. Versucht man, die Anlage Mobilitätsprämie alleine einzureichen, erscheint eine Fehlermeldung.

                    ELSTER zwingt mich also dazu, für das Jahr 2023 - für das ich bereits eine ESt-Erklärung abgegeben und einen ESt-Bescheid erhalten habe - erneut eine ESt-Erklärung einzureichen, damit ich die Anlage Mobilitätsprämie für 2023 nachträglich einreichen kann.
                    Kann ich in meiner nun dadurch erzwungenen, zweiten ESt-Erklärung für 2023 den ursprünglich zu niedrig angesetzten Fahrtkostenabzug auf die Höhe der Entfernungspauschale hoch korrigieren und damit den Fehler ausbügeln, den ich in der ursprünglichen ESt-Erklärung für 2023 begangen hatte?


                    Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar.


                    Freundliche Grüße

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                      #11
                      als "Selbständiger" - auch wenn es um eine Lehrtätigkeit geht - nur Fahrkosten für die EÜR? eigentlich unvorstellbar. Für die Lehrtätigkeit benötige ich doch auch Fortbildungsaufwand (Fachzeitschriften), EDV/Büro und/oder Labor/Werkstattkosten - die vor der Lehrtätigkeit anfallen, Steuerberatungskosten usw. ...

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