Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

NV-Bescheinigung und Einkommensteuererklärung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

    Mir wurde im letzten Jahr trotz hoher Rückzahlung ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
    Dann kann das eigentlich nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO erfolgt sein. "Rein die Fristversäumnis" gilt nicht bei Erstattungsfällen (s. o.).

    Kommentar


      #17
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Da wäre ich mir jetzt nicht so sicher. Ich habe im Bekanntenkreis immer noch einen derartigen Fall, früher waren es mal zwei.
      Solcher Nonsens-Bürokratie-Fetischisten-Fälle habe ich mich wie folgt entledigt:

      Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter angerufen

      und spöttisch nachgefragt,
      - ob sie wohl gerade zuwenig Arbeit auf'm Tisch liegen haben
      - nix Besseres zu tun haben, als wegen "gesicherten 0,00€ Steuern" Bürger zur Abgabe einer ESt-Erklärung aufzufordern und nicht auszusteuern

      Noch nie hat sich ein Beamter nach dieser "Blosstellung" geweigert, den Fall auszusteuern - manchmal wird FA-intern ein Häkchen gesetzt, die Beamten mit dem i-Tüpfelchen schicken dann noch eine "Nichtveranlagungs-Verfügung" raus mit entsprechenden Hinweisen, man muss aber wieder wenn ...

      Kommentar


        #18
        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
        Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist als Rechtsverordnung ein Gesetz im materiellen Sinne. Sie stammt zwar ursprünglich von 1955, wurde aber immer wieder aktualisiert (zuletzt am 02.12.2024).

        Der Begriff "Gesamtbetrag der Einkünfte" in § 56 EStDV ist in § 2 Abs. 3 EStG gesetzlich definiert. Da führt kein Weg dran vorbei.

        Die Behauptung, Finanzbeamte würden "selbstverständlich - aus Praktikabilitätsgründen - diese völlig veraltete und nicht mehr zeitgemäße Formulierung in § 56 EStDV missachten", ist völlig abwegig.

        Ich werde hier allerdings keine juristische Nachhilfe erteilen, auch nicht in anderen Threads.
        Na ja, zum Glück lebe ich im badischen Teil von BW - da gibt es noch viele Beamte mit Hirn und Mut, die einfach nicht bereit sind, mit Bürgen eine "völlig idiotische Paragraphenreiterei" zu veranstalten!

        Kommentar


          #19
          Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

          Mir wurde im letzten Jahr trotz hoher Rückzahlung ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Und des offfensichtlich zu Recht, weil neuerdings rein die Fristversäumnis gilt.
          Wie Telepeter richtig festgestellt hat: Es gibt neuerdings eine "Festsetzungs-Automatik" in Nachzahlungsfällen!

          Erste Ergänzung:

          Man kann aber auch in diesen Fällen einen Erlassantrag stellen, in gut/richtig begründeten Fällen bekommt man die VerspZ damit auch weg oder zumindest halbiert!

          Zweite Ergänzung:

          In Erstattungsfällen liegt immer eine Ermessensentscheidung vor - und dabei werden von FA-Seite Fehler gemacht - unabhängig von Ermessens-Fehlentscheidungen lohnt sich immer ein freundlicher Anruf beim oder ein nettes Schreiben ans Finanzamt mit der Bitte um Überprüfung der Ermessensentscheidung und ausführlicher Begründung!



          Kommentar

          Lädt...
          X