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EÜR, AfA - Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)

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    EÜR, AfA - Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG)

    Wie macht man folgendes in der Praxis, so dass auch das FA keine Einwände hat:
    Ich hab knapp 50 Geräte/Einträge in der AfA Liste.
    Viele davon sind seit Jahren auf Restwert 0 abgeschrieben.
    Etliche davon sind defekt und bereits -oder werden bald- verschrottet.
    Andere werden verkauft (ergibt Einnahmen, zeile 19) und unter Abgang wird der noch bestehende Restwert eingetragen, so dass der dann aktuelle Restwert ebenfalls 0 ergibt.
    (In Zeile 58 vorher noch die Abschreibung bis zum Verkaufs-Monat, auch klar).

    Nun die fast dämliche Frage:
    Wann löscht man solche alten Einzel-Einträge aus der "Liste" (wegen Übersichtlichkeit), oder soll diese komplett über alle Jahre bestehen bleiben (wegen Historie), auch wenn die Geräte nicht mehr vorhanden sind?
    Danke vielmals!

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    #2
    Etliche davon sind defekt und bereits -oder werden bald- verschrottet.
    Was bereits vor 2024 verschrottet wurde, gehört doch schon 2024 nicht mehr in die AVEÜR.

    Was 2024 abgegangen ist, entfällt ab 2025

    Was heuer (2025) abgeht, gleich ob Verschrottung oder Verkauf, entfällt ab 2026.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 28.08.2025, 13:43. Grund: Präzisierung
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Lieben Dank für die flotte Antwort, also hat das FA sicher nix dagegen, wenn ich diese Altlasten lösche.

      Auch danke für die Geduld mit meinen DoppelBeiträgen, k.A. warum die ForenSW so tut, also ob der Beitrag noch nicht online war.

      Nächstesmal, wenn so ne dämliche Meldung kommt, schau ich erst nach nem Reload, ob der Beitrag evtl. doch schon "aktiv" ist, sorry dafür!

      Kann ich (meine doppelten) Beiträge löschen?

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        #4
        Kann ich (meine doppelten) Beiträge löschen?
        Den jeweiligen Eröffnungsbeitrag vermutlich nicht. Ich erledige das für dich.

        Ich bekomme diese blöde Fehlermeldung seit einigen Wochen auch hin und wieder.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Hallo d.l. ,

          Viele davon sind seit Jahren auf Restwert 0 abgeschrieben.
          Ich bin zwar schon "uralt", aber zu meiner Zeit wurden Geräte auf den Restwert oder Erinnerungswert von 1€ abgeschrieben.
          Wenn sie dann defekt waren und verschrottet wurden, buchte man sie aus und löschte sie.
          Aber wir könnten ja mal unsere Spitzenbuchhalterin Prabha frgen wie das heute gemacht wird!

          Gruß - Hans

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            #6
            Ich bin zwar schon "uralt", aber zu meiner Zeit wurden Geräte auf den Restwert oder Erinnerungswert von 1€ abgeschrieben.
            Das ist auch heute noch üblich, vorgeschrieben ist es allerdings nicht. Solange Anlagegüter im Bestand sind, bleiben sie in der Aufstellung.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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