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AVEÜR bei übernommener Landwirtschaft

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    AVEÜR bei übernommener Landwirtschaft

    Hallo in die Runde

    Ich bin am Verzweifeln: Ich habe von meinem Vater eine kleine Landwirtschaft per Schenkung übernommen, 10ha Land und ein Bauernhaus, Baujahr 1936. Nun möchte das Finanzamt die Anlage AVEÜR mit Auflistung des Anlagevermögens für Grund und Boden - mein Vater (inzwischen verstorben) hat hierzu nie etwas eingereicht. Wie gehe ich vor? Gilt der Grundsteuerwert als Ausgangswert? Anschaffungskosten gibt es an sich ja keine, das Grundstück samt Haus war bereits Besitz meiner Großeltern...
    Abschreibungen werde ich ja nicht fortführen können - es wären noch vier Jahre à 2% einer kleinen Maschinenhalle offen.

    Ich hoffe, jemand hier kann mir helfen!
    VIIIELEN DANK im Voraus!

    Andy

    #2
    Hallo Andy0981,

    Das wird sicher etwas komplizierter.
    Da hier Steuerberatung sowieso nicht erlaubt ist, rate ich dir dringend einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

    Gruß - Hans

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      #3
      Hallo Hans53,

      hm, ja, darauf wird's wohl hinauslaufen... Soviel zur Steuererklärung auf dem Bierdeckel! :-)

      Vielen Dank für Deine Antwort und einen schönen Abend Dir!

      Liebe Grüße
      Andy

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        #4
        Hallo Andy0981,

        das ist ja schon ein paar Jahre her, als der Merz das gesagt hat, jetzt wäre er ja endlich an der Macht und könnte es machen!

        Aber vielleicht wirds ja was mit der vorausgefüllten App, die der bayerische Finanzminister bald jedem zuschicken will.

        Mal sehen!?

        Gruß - Hans

        Kommentar


          #5
          Wurde denn für den Vater keine EÜR mit AVEÜR erstellt ? Der aktuelle Grundsteuerwert wäre natürlich falsch, der gilt nur für die Grundsteuer.

          Wenn die landwirtschaftlichen Flächen deinem Vater schon sehr lange (vor 1970) gehört haben, erfolgt die Bewertung nach § 55 EStG.

          Das ist allerdings auch eher etwas für Fachleute !
          https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__55.html

          Die Bewertung des Grund und Bodens hat keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen !

          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Hallo Charlie24

            nein, ich hab alle früheren Steuerunterlagen meines Vaters hier (er war bis zum Schluss der analoge Formulartyp, der alle Unterlagen doppelt ausgefüllt und eine Ausführung für sich abgelegt hat :-) ), EÜR ja, AVEÜR leider nein. Wurd aber auch nie moniert...

            Die Flächen sind seit 1936 in Familienbesitz, ab 1968 Eigentum meines Vaters - dann würde §55 zum Zug kommen. Aber ja, sieht kompliziert aus! Und beim Amt kommt man nicht sooo groß raus, wenn man was laienhaft hinstümpert, haha, von daher werd ich wohl den Rat von Hans53 beherzigen und einen Steuerberater konsultieren.

            VIELEN DANK für Eure Hilfe!

            Beste Grüße
            Andy

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              #7
              Wobei eine sog. landwirtschaftliche Buchstelle sich mit der Bewertung nach § 55 EStG auskennen müsste.

              Die Bewertung des Grund und Bodens ist maßgeblich für den Veräußerungsgewinn im Falle eines Verkaufs bzw. einer Betriebsaufgabe,

              momentan hat die keine steuerlichen Auswirkungen. Richtig sollte sie trotzdem sein.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wobei eine sog. landwirtschaftliche Buchstelle sich mit der Bewertung nach § 55 EStG auskennen müsste.
                Das halte ich für eine sehr gute Idee, weil die ja für den speziellen Fall die nötige Erfahrung haben dürften.
                Das wird den Andy0981 sicher weiterhelfen!

                Gruß - Hans

                Kommentar


                  #9
                  Ich habe 2019 mal so eine Bewertung überprüft, nachdem ich festgestellt hatte, dass Flurstücke gefehlt hatten.

                  Man braucht sämtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dann ist das schon machbar. Excel-Kenntnisse

                  sollte man natürlich ebenfalls haben. In meinem Fall ging es um einen größeren Betrieb mit über 50 Flurstücken.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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