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AFA bei Schenkung und Nießbrauch

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    AFA bei Schenkung und Nießbrauch

    2024 habe ich meine vermietete Wohnung meiner Tochter notariell geschenkt und mich als Nießbraucher von ihr eintragen lassen.(unentgeltlich)
    Ich bin davon ausgegangen, dass ich somit weiter die AFA und andere Werbungskosten aus der Vermietung ansetzen kann.
    Das FA hat die AFA ab dem Übergang gestrichen, dagegen habe ich Einspruch eingelegt.
    Dieser wurde jetzt abgelehnt, mit dem Hinweis durch die Schenkung sei keine AFA absetzung für beide Seiten möglich und ich möge den Einspruch zurückziehen

    nur jetzt bin ich etwas überfragt:

    wenn ich Mr.google befrage heißt es:

    Vorbehaltsnießbrauch = in der Regel vorweggenommenes Erbe, dann wäre die AFA für den Nießbraucher möglich, auch wenn ich kein Entgelt an den Eigentümer zahle

    wäre es Zuwendungsnießbrauch, dann wäre AFA beim Nießbraucher nur möglich, wenn ich dem Eigentümer ein Entgelt zahle, quasi entgeltlichen NIeßbrauch


    was ist dies jetzt bei mir?

    ---------------

    m.e habe ich recht, denn es ist ein Vorbehaltsnießbrauch und die Dame beim FA täuscht sich



    Zuwendung wäre dieser Fall:
    Zuletzt geändert von drahomira; 11.10.2025, 13:17.

    #2
    Es handelt sich hier nicht um ein Steuerberatungsforum, Deine Fragen solltest Du also besser mit einem Steuerberater klären. Mir ist auch nicht bekannt, dass man Afa in Anspruch nehmen könnte für eine Wohnung, die einem gar nicht (mehr) gehört.

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      #3
      Du hast mit Steuerberater natürlich recht
      aber hier sind findige Leute und diesen Fall gab es sicher häufiger

      Und wenn oben liest,ist Afa sehr wohl möglich,wenn es Vorbehaltsnießbrauch ist
      Viell.hat das FA auch den Nießbrauch übersehen

      Kommentar


        #4
        Hallo drahomira!

        Grundsätzlich mal haben Sie recht mit der von Ihnen entdeckten Unterscheidung zwischen "untengeltlichem Vorbehalts-" und "unentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch": im ersten Fall gibt es weiterhin die Gebäude-AfA, im zweiten Fall nicht!

        Aber die Tücke steckt im Detail - wir kennen die genaue Vertragsgestaltung/-formulierung nicht!

        Dass ein Veranlagungsbeamter "allein" da mal einen Fehler macht, das ist unüblich, aber kann schon mal passieren.

        Da Sie Einspruch eingelegt haben, lief die Antwort-Findung beim Finanzamt bis jetzt über mindestens zwei Personen:
        - den Veranlagungsbeamten, der Ihren Einkommensteuerfall bearbeitet hat, denkt nochmal aufrund Ihrer Argumente drüber nach,
        - wenn er aufgrund Ihrer Argumente nicht abhelfen kann/will, bespricht er das Ergebnis vielleicht mit Kollegen, aber ganz sicher mit seinem Sachgebietsleiter!

        Und da stehen Sie jetzt, der Einspruch wurde ja noch nicht durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen!

        Wenn Sie weiterhin bei Ihren Argumenten bleiben und den Einspruch nicht zurücknehmen,
        - wird der Fall an die Rechtsbehelfsstelle weitergegeben,
        - und dort beschäftigt sich dann nochmals mindestens eine weitere Person mit Ihrem Sachverhalt!

        Dass ein Sachgebietsleiter und die Spezialisten auf der Einspruchs-/Rechtsbehelfsstelle einen Fehler machen, bei dieser "Standard-Frage", kann ich mir nicht vorstellen ...!?

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          #5
          Hallo drahomira!

          Ich verstehe die Scheu vor Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen nicht - es dreht sich bei der Gebäude-AfA um einen Vorgang mit vieljähriger Bedeutung - warum geht man da nicht gleich zum Fachmann, und "wurstelt" sich stattdessen über's Internet zu einer Antwort durch ... !?

          Leute, die meisten Menschen schmeißen jedes Jahr rd. 100€ einer Privathaftpflichtversicherung in den Rachen, in der Hoffnung, die nie in Anspruch nehmen zu müssen!

          Dasselbe Spiel mit einer Rechtsschutzversicherung, der Kfz-Versicherung, der Unfallversicherung, der Risiko-Lebensversicherung, in Ihrem Fall den Gebäudeversicherungen!

          Nein, ich versteh's nicht!




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