Hallo zusammen!
Ich hab eine Frage zur Umsatzsteuer für die PV Anlage. Ich habe diese genau wie im Jahr zuvor ausgefüllt. Dieses Mal zeigt er mir jedoch folgende Fehlermeldung an:
Bei Inanspruchnahme der Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) sind Angaben zu Umsätzen zum allgemeinen beziehungsweise zum ermäßigten Steuersatz, zu anderen Steuersätzen sowie zur Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform nicht zulässig. Steuerbeträge, die nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, sind in der Zeile 114 bei Steuer-, Vorsteuer- und Kürzungsbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen, einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG bei Kleinunternehmern.
Soweit ich mich erinnere war die Umsatzsteuer gar nicht aufwendig und hatte bisher auch noch keine Schwierigkeiten. Jetzt bin ich etwas überfragt und die Herrschaften in der Hotline dürfen ja nicht beim Ausfüllen helfen.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Ich danke im Voraus und verbleibe mit lieben Grüßen
Franzi
Ich hab eine Frage zur Umsatzsteuer für die PV Anlage. Ich habe diese genau wie im Jahr zuvor ausgefüllt. Dieses Mal zeigt er mir jedoch folgende Fehlermeldung an:
Bei Inanspruchnahme der Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Absatz 1 UStG) sind Angaben zu Umsätzen zum allgemeinen beziehungsweise zum ermäßigten Steuersatz, zu anderen Steuersätzen sowie zur Steuer infolge Wechsels der Besteuerungsform nicht zulässig. Steuerbeträge, die nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind, sind in der Zeile 114 bei Steuer-, Vorsteuer- und Kürzungsbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen, einzutragen. Gleiches gilt für Berichtigungen nach § 17 UStG bei Kleinunternehmern.
- Umsatz im Kalenderjahr 2022 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)
- Umsatz im Kalenderjahr 2023 (Berechnung nach § 19 Absatz 1 und 3 UStG)
Soweit ich mich erinnere war die Umsatzsteuer gar nicht aufwendig und hatte bisher auch noch keine Schwierigkeiten. Jetzt bin ich etwas überfragt und die Herrschaften in der Hotline dürfen ja nicht beim Ausfüllen helfen.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Ich danke im Voraus und verbleibe mit lieben Grüßen
Franzi

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