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Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslose

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    Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitslose

    Wo finde ich nach dem Abruf der Bescheinigungen die von der Arbeitsagentur übernommenen Sozialversicherungsbeiträge?
    Bei den Sonderausgaben finde ich sie nicht.

    #2
    Nirgends. Denn Du hast sie nicht gezahlt sondern die BA.

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      #3
      Nach dem Abruf der Bescheinigungen wird nur ein Betrag unter Leistungen der Arbeitsagentur angezeigt. Dass die Sozialversicherungsbeiträge darin enthalten sind, kann doch wohl nicht sein. Die müssen doch als Sonderausgaben ausgewiesen werden.

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        #4
        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
        Nirgends. Denn Du hast sie nicht gezahlt sondern die BA.
        Danke, ich dachte bisher, dass diese auch als Sonderausgaben ausgewiesen werden können.

        Dann gibt es dafür auch keine Riesterzulage?

        Nachtrag: Riesterzulage gibt es nach meinen Recherchen auch für Arbeitslose (ALG I u. II)!
        Zuletzt geändert von Trekker; 10.11.2025, 16:40.

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          #5
          Nach dem Abruf der Bescheinigungen wird nur ein Betrag unter Leistungen der Arbeitsagentur angezeigt. Dass die Sozialversicherungsbeiträge darin enthalten sind, kann doch wohl nicht sein
          Die BA übermittelt in der Regel das gezahlte Arbeitslosengeld an die Finanzverwaltung, sonst nichts.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
            Nach dem Abruf der Bescheinigungen wird nur ein Betrag unter Leistungen der Arbeitsagentur angezeigt. Dass die Sozialversicherungsbeiträge darin enthalten sind, kann doch wohl nicht sein.
            Doch, das ergibt sich aus R 32b Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien wo es heißt: "In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Krankenund Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt.​"

            Ob das so in Ordnung ist ist eine andere Frage.

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              #7
              Zitat von Trekker Beitrag anzeigen

              Riesterzulage gibt es nach meinen Recherchen auch für Arbeitslose (ALG I u. II)!
              Das ist richtig, Näheres auf dieser Seite der Deutschen Rentenversicherung.

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                #8
                ... die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden.
                Richtig, allerdings unterscheiden sich die Regelungen in den Leistungsgesetzen erheblich. Beim ALG 1 ist das anders geregelt

                als beim Krankengeld, wo das Bruttokrankengeld übermittelt wird.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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