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Ich fang erst an und habe eine Frage zur Anwendung

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    Ich fang erst an und habe eine Frage zur Anwendung

    Ich bin Rentner, habe einen Minijob und bin zusätzlich noch als Kleinunternehmer tätig ( nur Einnahme-Überschuss-Rechnung) Welche Elster-Anwendung muss ich wählen?
    Danke Bernd

    #2
    Die ESt-Erklärung und die EÜR kannst du in der Web-Anwendung Mein Elster machen.

    Im Unterforum Mein Elster dieses Forums sind oben einige Themen (Treads) angepinnt, die für Neulinge ansehenswert sind.

    Die Hilfe von Mein Elster ist auch zu empfehlen.

    Anschließend kannst du nochmal gezielt nachfragen.

    Willkommen hier im Forum!
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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      #3
      Ich bin Rentner, habe einen Minijob und bin zusätzlich noch als Kleinunternehmer tätig
      Als Rentner sollte man in der Einkommensteuerklärung unbedingt den Bescheinigungsabruf nutzen. Die Bescheinigungen für 2025 werden bis

      Ende Februar 2026 übermittelt, Vor März muss man die Einkommensteuererklärung also nicht starten. Falls der Minijob pauschal versteuert wird,

      gehört der nicht in die Einkommensteuererklärung, ansonsten kommen diese Einkünfte auch über den Bescheinigungsabruf.

      Die Gewinnermittlung muss vollständig von Hand ausgefüllt werden, der ermittelte Gewinn gehört bei Gewerbe in die Anlage G,

      bei selbstständiger Arbeit in die Anlage S.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Hallo Mr.Brian u.a. Interessierte!

        Charlie24 schrieb

        Falls der Minijob pauschal versteuert wird, gehört der nicht in die Einkommensteuererklärung​
        1. Korrekt, das Entgelt gehört nicht in die ESt-Erklärung!

        2. Doch nicht ganz korrekt: Falls als Minijobber nicht auf den Arbeitnehmer-Anteil Rentenabzug verzichtet, Eintrag der RV-Beiträge in der ESt-Erklärung!

        warum?

        siehe hier: https://www.haufe.de/steuern/steuerw...70_468818.html

        dieser Artikel ist zwar schon einige Jahre alt, gilt aber auch heute noch!

        Zitat am Ende:

        "Es bleibt festzuhalten, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2016 die Beiträge generell auf der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden sollten, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt. "


        Kommentar


          #5
          Doch nicht ganz korrekt: Falls als Minijobber nicht auf den Arbeitnehmer-Anteil Rentenabzug verzichtet,
          Der TE bezieht bereits Rente, warum sollte er weiter eigene Beiträge zur RV entrichten wollen ? Wenn die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist,

          bringt das m. E. nur wenig.
          Zuletzt geändert von Charlie24; 23.11.2025, 18:52.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Hallo Charlie24, aber wie werden dann meine Bezüge aus dem Minijob berücksichtigt? Die sind ja wohl insgesamt steuerlich relevant . Geschieht das d.d. FA automatisch?

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              #7
              Hallo Mr.Brian!

              Sie müssen die Antworten schon vollständig lesen - ansonsten ist unsere Liebesmüh "für die Katz" !

              Charlie24 schrieb:

              Falls der Minijob pauschal versteuert wird, gehört der nicht in die Einkommensteuererklärung​.

              ansonsten kommen diese Einkünfte auch über den Bescheinigungsabruf.
              Uwe64 schrieb:

              1. Korrekt, das Entgelt gehört nicht in die ESt-Erklärung!​
              was ist daran unklar?

              Kommentar


                #8
                Zitat von Mr.Brian Beitrag anzeigen
                Hallo Charlie24, aber wie werden dann meine Bezüge aus dem Minijob berücksichtigt? Die sind ja wohl insgesamt steuerlich relevant . Geschieht das d.d. FA automatisch?
                Ein Minijob der über eine Steuerklasse abgerechnet wird, muss wie bei jedem Arbeitnehmer über die Anlage N versteuert werden.

                Kommentar


                  #9
                  Hallo Charlie24, Mr.Brian u.a. Interessierte!

                  Charlie24 schrieb:

                  Der TE bezieht bereits Rente, warum sollte er weiter eigene Beiträge zur RV entrichten wollen ? Wenn die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist, bringt das m. E. nur wenig.​
                  na na, Charlie24, das Thema "bringt nur wenig" erörtere ich nicht mehr mit Ihnen, da war doch was mit dem Behinderten-Pauschbetrag ...

                  Im Übrigen:

                  Ihre Aussage ist eindeutig falsch - es ist genau andersherum:

                  Wer den Arbeitnehmeranteil als Rentner nicht bezahlt,
                  ist selbst Schuld,
                  weil der "Geld (Rentenerhöhungen) auf der Straße liegenlässt / verschenkt - lebenslang! "

                  siehe hier: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/g...entenerhoehung

                  Senioren mit Minijob: Mehr als eine Million Rentner verpassen Chance zur Rentenerhöhung

                  ​"Stellen Sie sich vor, eine Bank bietet Ihnen Folgendes an:
                  232 Euro investieren – danach über 70 Euro jährlich zurückbekommen, mit garantierter Steigerung.
                  Vermutlich würden Sie zuschlagen – jedenfalls bei einem seriösen Anbieter. Doch eine Million Senioren, die im Alter von 65plus einen Minijob ausüben, schlagen dieses Angebot aus. Es kommt übrigens nicht von einer Bank, sondern von der Deutschen Rentenversicherung – und die ist nun wirklich seriös."




                  Zuletzt geändert von Uwe64; 23.11.2025, 20:18.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen

                    was ist daran unklar?
                    Das Dir das verbreitete Unwissen über die verschiedenen Besteuerungsarten eines Minijobs nicht bekannt ist. Warum glaubst du, müssen so viele steuerlichen Rat in Anspruch nehmen?
                    Zuletzt geändert von Trekker; 23.11.2025, 22:59.

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                      #11
                      Na ja, ich meine ich habe es verstanden. Also in Anlage N eintragen und gut ist es. Aber erst einmal danke. Ich werde mich dann mal Anfang des Jahres "ranarbeiten". Sicher werd ich da noch fragen haben, wenn ich dann im Forum nichts finde, frag ich. Ich wünsche eine schöne Vorweihnachtszeit.

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von Mr.Brian Beitrag anzeigen
                        Na ja, ich meine ich habe es verstanden.
                        Daran habe ich Zweifel. Es wurde in den Antworten unterschieden zwischen einem pauschal versteuerten Minijob und einem "auf Lohnsteuerkarte".

                        Ansonsten wurde ja auch ausdrücklich auf die Möglichkeit des Abrufs von Bescheinigungen hingewiesen, dann müsste im Wesentlichen nur noch der Gewinn aus der EÜR in Anlage G oder S händisch übernommen werden.

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                          #13
                          ja, das hab ich auch so verstanden.

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