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Elster und belgische Rente

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    Elster und belgische Rente

    Hallo zusammen,

    ich bereite mich gerade auf die Steuererklärung für das nächste Jahr vor. Hier muss ich zum ersten Mal meine Rente aus der belgischen Sozialversicherung​ angeben. Soweit ich richtig informiert bin (Doppelbesteuerungsabkommen DBA mit Belgien) wird diese Rente im Quellenstaat (also Belgien) versteuert und unterliegt hier in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich hier um Einkünfte i.S.d. § 32b EStG handelt und ich diese in der Anlage AUS in den Zeilen 34-39 (aktueller Stand im Formular für 2024) eintragen muss?

    Muss ich diese Einkünfte darüber hinaus noch an anderer Stelle bei Elster angeben?

    Herzlichen Dank im Voraus für euer Interesse und Beantwortung meiner Fragen!
    Zuletzt geändert von gw0815; Gestern, 18:03.

    #2
    Hallo gw0815,

    ich habe in Erinnerung, dass in der AnlageR,auf Seite5 Zeilen 27/28 nach Renteneinkommen nach DBA-Belgien gefragt wird.
    Sieh dir das mal genau an, auch den Hilfetext.

    Gruß - Hans

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      #3
      Hallo gw0815 ,

      es wird ja hier oft und immer wieder die Benutzung des Bescheinigungsabrufes empfohlen, was ich auch dir an Herz lege.
      Der ist wirklich super, da er alle von externen Stellen ans FA gemeldeten Daten, direkt an die richtige Stelle im Formular einträgt,
      und somit auch Tippfehler und Zahlendreher vermeidet.

      Gruß - Hans

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        #4
        ich habe in Erinnerung, dass in der AnlageR,auf Seite5 Zeilen 27/28 nach Renteneinkommen nach DBA-Belgien gefragt wird.​
        Das betrifft nur Personen, die in Belgien ansässig sind und einen weiteren Wohnsitz in Deutschland haben. Außerdem wird

        dort nach deutschen Renten gefragt.

        Ich glaube nicht, dass man Sozialversicherungsrenten aus Belgien über den Bescheinigungsabruf geliefert bekommt.

        ... ich diese in der Anlage AUS in den Zeilen 34-39 (aktueller Stand im Formular für 2024) eintragen muss?​
        So ist es ! Du musst den Besteuerungsanteil nach deutschem Steuerrecht ermitteln, was durchaus anspruchsvoll ist, weil alle Rentensteigerungen

        nach dem 2. Jahr vollständig dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Mit Excel lässt sich das zwar rechnen, aber ganz trivial ist es nicht.
        Zuletzt geändert von Charlie24; Gestern, 20:34. Grund: Rentensteigerung präzisiert !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Hans53
          ich habe in Erinnerung, dass in der AnlageR,auf Seite5 Zeilen 27/28 nach Renteneinkommen nach DBA-Belgien gefragt wird.​
          Anlage R betrift doch nur "Renten und andere Leistungen aus dem Inland" und einen Wohnsitz in Belgien habe ich schon lange nicht mehr. Somit dürfte das für mich eher nicht relevant sein.

          Den Bescheinigungsabruf werde ich aber in jedem Fall testen, ich bezweifle jedoch, dass da tatsächlich irgendwas kommt. Einen Versuch ist es ja wert, fraglich ist nur, wann die belgischen Behörden das übermitteln ... wenn überhaupt.

          Zitat von Charlie24
          Du musst den Besteuerungsanteil nach deutschem Steuerrecht ermitteln ..,​
          Das heißt, es wird nur ein Teil von der ausländischen Rente (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns, so wie bei einer deutschen Rente) beim Progressionsvorbehalt beücksichtigt? Die Berechnung dieses Anteils muss ich selbst durchführen und das Ergebnis in der Anlage AUS eintragen? Ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass das Finanzamt das automatisch macht. Hast du eventuell nähere Infos dazu?

          Danke euch soweit!
          Zuletzt geändert von gw0815; Heute, 11:14.

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            #6
            Oder handelt es sich einfach um den Betrag, der nach Abzug der Steuern in Belgien übrig blebt?
            Nein, die belgischen Steuern dürfen nicht abgezogen werden, die Rente ist ja in Deutschland steuerfrei, sie unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt.

            Bei Leibrenten gibt es in Deutschland einen Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt und aktuell jährlich um ein halbes Prozent

            abgesenkt wird. Dementsprechend verbleibt auch einen steuerfreier Anteil, der folgerichtig auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

            Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5% der Bruttorente, der steuerfreie Anteil dementsprechend 16,5%

            Der steuerfreie Anteil wird allerdings festgeschrieben wird und zwar auf Basis der Bruttorente im 2. Jahr des Rentenbezugs, in meinem Beispiel

            wäre das das Jahr 2026. Alle Rentenerhöhungen danach sind zu 100% steuerpflichtig. Ausrechnen und fortschreiben musst du die Beträge selbst.

            Abziehen darfst du von allen Renten zusammen einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 €, wobei der automatisch abgezogen wird, falls du

            auch eine deutsche Rente beziehst.

            Geregelt ist die Rentenbesteuerung in § 22 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html


            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Vielen Dank Charlie24!

              Wie du vielleicht mitbekommen hast, hatte ich in der Zwischenzeit schon selbst rausgefunden, was du mit Besteuerungsanteil nach deutschem Steuerrecht​ meintest und meinen Beitrag noch vor deiner Antwort abgeändert. Mal schauen, ob ich das richtig verstanden habe. Folgende Beispielrechnung der Einfachheit halber ohne Berücksichtigung eines Werbungskosten-Pauschbetrags:

              - In 2025 Beginn der ausländischen Rente, angenommen insges. Brutto 12000 EUR .Besteuerungsanteil 83,5%, Steuerfreier Anteil 16.5%​ = 1980 EUR. Einzutragen in der Anlage AUS wären demnach 10020 EUR (12000 - 1980).

              - In 2026 dann eine Rentenerhöhung von 360 EUR, gesamt Brutto folglich 12360 EUR. Steuerfreier Anteil (immer noch 16,5%) 2039,40 EUR. In Anlage AUS nun 10320,60 EUR eintragen (12360 - 2039,40).

              Dieser steuerfreie Anteil von 2039,40 EUR wird festgeschrieben / ändert sich ab sofort nicht mehr und ist in den Folgejahren vom jeweiligen Jahresbrutto abzuziehen? Als Beispiel:

              - In 2027 wiederum eine Erhöhung von 360 EUR, Jahresbrutto nunmehr 12720 EUR. Eintragen in der Anlage AUS jetzt 10680,60 EUR​ (12720 - steuerfreier Anteil aus 2026 von 2039,40)?

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                #8
                ... und meinen Beitrag noch vor deiner Antwort abgeändert
                Gesehen habe ich das allerdings erst nach Veröffentlichung meiner Antwort. Während man an einer Antwort bastelt, wird die Ansicht nicht aktualisiert.

                Man sieht auch nicht, ob jemand parallel antwortet, weshalb es hier öfter mehrere richtige Antworten nacheinander gibt.

                Die Berechnung in deinem Beitrag '#7 ist zutreffend, du darfst allerdings zu deinen Gunsten auf volle Euro runden, also in deinem Beispiel für 2027

                von 12.720 € dann 2.040 € abziehen und in die Anlage AUS dann bei den Einkünften 10.680 € eintragen. In der Anlage R für Leibrenten aus

                Deutschland wird jede Rentenerhöhung ab dem 3. Bezugsjahr über den Rentenanpassungsbetrag dargestellt. Den übermittelt allerdings

                die DRV elektronisch an die Finanzverwaltung und auf Antrag zusätzlich schriftlich an den Rentenbezieher. In der Anlage AUS lässt sich

                das aber so nicht erfassen, da kannst du nur das Ergebnis eintragen. Wahrscheinlich wirst du die ersten Jahre Belege einreichen müssen,

                aber die fordert dein Finanzamt dann schon an.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Herzlichen Dank für die wertvollen Infos. Damit hast du mir auf jeden Fall sehr weitergeholfen!

                  Viele Grüße

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                    #10
                    Erlaube mir bitte noch eine Nachfrage:

                    - Gilt dieser Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt​ ausdrücklich auch für ausländische Leibrenten? Wo ist das geregelt bzw. wo kann ich das nachlesen?

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