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Abfindung in 2025 korrekt eintragen + Fünftelregelung – Elster Simulation verwirrend

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    Abfindung in 2025 korrekt eintragen + Fünftelregelung – Elster Simulation verwirrend

    Hallo zusammen,

    ich benötige Hilfe bei der Steuererklärung für das Jahr 2025 bezüglich einer Abfindung.

    Eckdaten zur Situation:
    • Status: Verheiratet, 2 Kinder, Zusammenveranlagung.
    • Einkommen 2025: Außer der Abfindung und dem Resturlaub (beides im Januar ausgezahlt) hatte ich im gesamten Jahr 2025 keine weiteren Einkünfte.
    • Auszahlung: Die Abfindung wurde zusammen mit Resturlaub über Steuerklasse 6 abgerechnet.
    • Lohnsteuerbescheinigung:
      • Zeile 3: Gesamtbrutto (Abfindung + Resturlaub).
      • Zeile 10: Abfindung separat ausgewiesen.
      • Der Arbeitgeber hat die Fünftelregelung nicht angewendet, sondern alles als laufenden Lohn versteuert.

    Das Problem in Elster: Beim Import/Eintrag landet die Abfindung (aus Zeile 10) in der Anlage N in Zeile 17. Ich habe online gelesen, dass man sie in Zeile 18 eintragen soll, wenn die Fünftelregelung noch nicht angewendet wurde. Sobald ich das tue, springt die Elster-Simulation jedoch auf eine hohe Nachzahlung um.

    Meine Fragen an euch:
    1. Wie trage ich die Abfindung richtig ein, damit das Finanzamt die Fünftelregelung im Rahmen der Zusammenveranlagung (unter Berücksichtigung des Splittingtarifs) anwendet?
    2. Warum führt der Wechsel auf Zeile 18 zu einer Nachzahlung in der Berechnung?
    3. Muss ich bei der Eintragung in Zeile 17 oder 18 den Betrag in Zeile 3 manuell kürzen, um eine Doppelbesteuerung in der Simulation zu vermeiden?

    Da ich 2025 sonst kein Einkommen hatte, müsste die Steuererstattung durch die Fünftelregelung und den Grundfreibetrag eigentlich recht hoch ausfallen.

    Vielen Dank vorab für eure Einschätzung!

    #2
    Beim Import/Eintrag landet die Abfindung (aus Zeile 10) in der Anlage N in Zeile 17.​
    Was für 2025 auch richtig ist ! Vergiss deine Online-Recherche, Zeile 18 war nur bis 2024 relevant.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die Rückmeldung:

      Reicht der Eintrag in Anlage N Zeile 17 (Import aus Zeile 10 LStB) aus, damit das Finanzamt die Fünftelregelung automatisch anwendet? Oder muss ich wegen der Neuregelung ab 2025 zwingend einen formalen Antrag stellen, damit der Sachbearbeiter die Günstigerprüfung manuell anstößt? Wenn ja, wie ?

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        #4
        Reicht der Eintrag in Anlage N Zeile 17 (Import aus Zeile 10 LStB) aus, damit das Finanzamt die Fünftelregelung automatisch anwendet?
        Natürlich reicht das aus ! Auch die Vorausberechnung von Mein ELSTER rechnet mit der Fünftelregelung.

        Es gibt am Ende der Steuerberechnung zwei Zeilen Zu versteuern ... nach Tarif und darunter. nach § 34 Abs. 1.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Danke für den Hinweis!

          Unter detaillierte Steuerberechnung steht: "es sind ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre eingegeben worden.
          Diese sind programmtechnisch ermäßigt besteuert worden. Ihr Finanzamt kann nach Prüfung hiervon
          abweichen, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen." Ein Hinweis mit § 34 Abs. 1​ ist nicht da und die Rückerstattung scheint mir sehr gering zu sein. Was könnte ich da noch falsch gemacht haben?

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            #6
            Was könnte ich da noch falsch gemacht haben?
            Nichts ! Der Hinweis am Anfang sagt ja, dass ermäßigt besteuert wurde. Die Zeilen Zu versteuern nach Tarif und darunter nach § 34 Abs. 1

            findest du ziemlich am Ende der Steuerberechnung. Dahinter steht dann der Abfindungsbetrag und die darauf entfallende Einkommensteuer.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Danke, ich hätte etwas weiter scrollen müssen. In der Tat. Es sind zwei Zeilen:
              1. Zu versteuern mit Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG nach dem Splittingtarif: Hier steht mein Resturlaub.
              2. Zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG: Hier steht die Abfindung.

              Die Rückzahlung scheint mir jedoch sehr gering bzw. nicht das zu sein, was ich erwartet habe, wenn ich die Fünftelregelung richtig verstanden habe.
              1. Die Steuer bei meinem normalen Lohn ist 0.
              2. Die Steuer vom normalen Lohn + 1/5 der Abfindung wird aufgrund von Freibeträgen und Splitting sehr gering ausfallen.
              3. (Schritt 2 minus Schritt 1) * 5 = Steuer. Das sollte eigentlich sehr wenig sein, was aber überhaupt nicht zum Ergebnis passt.

              Entweder mache ich das was falsch oder das Tool berechnet nicht sauber. :/ So kann ich die Steuererklärung überhaupt nicht abgeben.

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                #8
                So kann ich die Steuererklärung überhaupt nicht abgeben.
                So früh im Jahr bringt das ja auch nichts, vor März wird 2025 erfahrungsgemäß sowieso nicht bearbeitet.

                Was die Höhe der Erstattung angeht, gibt es doch auf Seite 1 der Berechnung oben eine Abrechnungstabelle, aus der die festgesetzte Steuer und

                die einbehaltene Lohnsteuer ersichtlich sind. Deine dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte erhöhen bekanntlich den Steuersatz, auch der

                Durchschnittssteuersatz müsste in der Zeile Zu versteuern mit Progressionsvorbehalt ... angegeben sein. Je nachdem, wie hoch die Einkünfte des

                Ehegatten waren, kann es sinnvoll sein, in solchen Fällen zwei Einzelveranlagungen zu rechnen, auch wenn das in Mein ELSTER aufwändig ist.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Vor allem immer wieder wichtig, was aber leider auch viele immer wieder vergessen:

                  Die Erstattung kann nie höher sein als die einbehaltenen Lohnsteuer + ggf. geleistete Vorauszahlungen!
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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