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Kirchensteuer in 2025 erstattet

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    Kirchensteuer in 2025 erstattet

    hallo,
    bin inzwischen am verzweifeln;
    wo kann ich die in 2025 erstattete Kirchensteuer auf Kapitalerträge eintragen;
    das einzige was ich gefunden habe ist unter Kirchensteuer 2025 erstattet;
    aber dabei steht der Text: soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehalten oder gezahlt wurden
    für Hilfe besten Dank schon mal
    Grüsse
    Heinz (ein Dinosaurier)

    #2
    Warum wurde dir Kirchensteuer auf Kapitalerträge erstattet ? Kirchenaustritt oder Günstigerprüfung ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      hallo Charly24
      kein Kirchenaustritt, also Günstigerprüfung
      grüsse
      Heinz

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        #4
        Diese Erstattung musst du m. E. nicht angeben.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          hallo Charly24
          kanns kaum glauben, dass man was beim Finanzamt nicht angeben muss ?
          habe mal kurz geschrieben, wie es bei der Ek-Steuer 2024 geschickt wurde

          Kirchenst.steuer zuschlag kath.

          Festgesetzt werden............................................ . 37,53
          ab Kapitalertragsteuer............................... .......... 129,27 (Kirchensteuer)

          verbleibende Steuer........................................... . -91,74 (Kirchensteuer)


          mithin sind zu viel entrichtet................................. 91,74 (Kirchensteuer)
          Zuletzt geändert von HTXY730; 26.01.2026, 17:04.

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            #6
            Man darf die auf Kapitalerträge von den Banken einbehaltene Kirchensteuer in der Anlage Sonderausgaben deshalb nicht geltend machen,

            weil das bereits bei der Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde. Der Abgeltungssteuersatz für Kapitalerträge beträgt bekanntlich 25%, auf

            den Wert kommt man, wenn man die steuerpflichtigen Kapitalerträge durch 4 dividiert. Bei Kirchensteuerpflicht wird aber nicht durch 4 dividiert,

            sondern je nach Kirchensteuersatz durch 4,08 oder 4,09, was dann 24,51% bzw. 24,45% entspricht, der Prozentwert steht bei uns auch den

            Kontoauszügen unserer Banken, hier in Bayern sind es bei nur 8% Kirchensteuer die 24,51%.

            Würde man diese Kirchensteuer noch bei den Sonderausgaben eintragen, würde sie doppelt berücksichtigt, was nicht zulässig ist. So wie

            es beim Steuereinbehalt ist, muss es meines Erachtens auch bei der Erstattung gehandhabt werden und so ist auch der Hinweis in Zeile 4

            der Anlage Sonderausgaben zu verstehen.

            soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt wurde​
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              danke für die ausführliche Antwort; werd es also so handhaben
              dann muss ich halt nur noch auf die Bescheinigung meiner Pensionskasse warten und dann alles fertig machen
              nochmals danke und Grüsse
              Heinz

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                #8
                Hallo,

                ich sehe sehr wohl eine Steuerpfichtig (der Vorteil der Steuerminderung durch die Kirchensteuern ist zurück zu gewähren). Wohlgemerkt, die Kirchensteuern sind nicht als Einnahmen zu versteuern. Da man solche „Spenden“ aber absetzen kann muss das auch im umgekehrten Fall so sein, man setzt sie quasi negativ ab.
                @Charlie24: Wenn wirklich eine Günstigerprüfung der Grund war dann ist die Erstattung natürlich anzugeben.

                Meine Vermutung: Im Jahre 2024 wurden von einer Bank bei Kapitalerträgen Steuern und Kirchensteuern abgeführt. Bei der Einkommensteuererklärung (im Jahr 2025, aber eben für 2024) wurde dann die Günstigerprüfung beantragt, und sie war erfolgreich. Es wurden also Einkommensteuern und Kirchensteuern erstattet.
                Die Kirchensteuern sind dann in der Anlage Sonderausgaben zu erklären.
                Der Hinweis „soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehalten oder gezahlt wurden​“ ist hier irrelevant, denn es waren keine solchen Zuschlagsteuern (mehr).

                Es kann sicher auch ganz anders sein, aber mehr gibt der Text nicht her.

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  hallo reckoner
                  stimmt alles was du schreibst;
                  habe heute und letzte Nacht mal so richtig recherchiert:
                  a) im Aldi Steuerprogramm alles genau so eingetragen wie in Elster
                  und siehe da: in den Sonderausgaben steht da nichts von erstatteter Kirchensteuer bei Abgeltungssteuer; der dort angegebene Wert wird einfach in Anlage Sonderausgabe
                  Zeile 4 eingetragen;
                  b) auch die neuen Formulare (über Server geladen) geben nichts richtig her
                  c) also doch mal beim Finanzamt in SB angerufen; eine äusserst freundliche Dame hat das ganze dann so bestätigt;
                  und ausserdem meinte sie: wenn ich nichts eingebe wird vom Finanzamt dann der Wert von 2024 in die Anlage Sonderausgaben Zeile 4 eingesetzt; wäre also problemlos
                  bin heute nur noch nicht dazu gekommen alles zu berichten
                  Grüsse
                  Heinz

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                    #10
                    Wenn wirklich eine Günstigerprüfung der Grund war dann ist die Erstattung natürlich anzugeben.​
                    Diese Auffassung teile ich ausdrücklich nicht ! Erstattete Kirchenkapitalertragsteuer (so heißt die im Bayer. Kirchensteuergesetz offiziell !) ist in der

                    Anlage Sonderausgaben genauso wenig zu erklären wie von den Banken einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer. Der Hinweis steht deshalb

                    richtigerweise nicht nur bei den Zahlungen, sondern auch bei den Erstattungen. Ich habe ja viele Jahre für eine Angehörige solche Kapitalerträge erklärt,

                    die letztlich unterm Strich die gesamten einbehaltenen Steuern erstattet bekam, weil die steuerpflichtigen Renteneinkünfte zusammen mit den

                    steuerpflichtigen Kapitalerträgen nach Abzug des Altersentlastungsbetrags und der KV-/PV-Beiträge unter dem Grundfreibetrag lagen. Das führt auch nicht

                    zu einem Kirchensteuerüberhang. In allen Jahren wurde exakt der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € berücksichtigt.

                    Ob es sich bei den vom TE genannten Zahlen um erstattete Kirchenkapitalertragsteuer handelt, kann ich natürlich nicht prüfen. In Bayern ginge das,

                    da wird die im Kirchensteuerbescheid des Kirchensteueramts extra ausgewiesen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Screenshot 2026-01-27 190304.jpg

                      hallo, ich habe mal den Auszug einer Steuerbescheinigung der Bank hochgeladen; (ohne Werte)
                      diese Werte (von mehreren Banken addiert) wurden so in der Anlage KAP in die angegebenen Zeilen eingetragen
                      Die Günstigerprüfung wurde beantragt
                      hilft das weiter?
                      Grüsse
                      Heinz

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                        #12
                        hilft das weiter?
                        Nein, die Steuerbescheinigungen der Banken geben für das Thema nichts her. Die Banken wenden beim Einbehalt der Kapitalertragsteuer

                        den besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG an. Das sieht man aus den Einzelabrechnungen des Steuereinbehalts bei den Kapitalerträgen.

                        Bei mir sieht das bei der Umsatzabholung dann so aus:

                        KAP_Kirchensteuer.jpg
                        Daraus ist ersichtlich, dass wegen meiner Kirchensteuerpflicht nur 24,51% des Kapitalertrags als Steuer einbehalten wurden und nicht die 25%, die es nach

                        dem Gesetz grundsätzlich sind.





                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Hallo Charlie,

                          Erstattete Kirchenkapitalertragsteuer
                          Das ist dann aber keine Günstigerprüfung.

                          Sobald die Günstigerprüfung positiv ist sind es ganz normale Einkommen, Einkommensteuern und Kirchensteuern.
                          Ohne Günstigerprüfung hast du aber recht, dann läuft das indirekt (man bekommt schließlich auch nur die ca. 24,5% zurück).

                          Nochmal eine Frage an den TS: War es im Vorjahr wirklich eine Günstigerprüfung (Antrag KAP Z4), oder doch nur eine Überprüfung (Antrag Z5)? Und falls Günstigerprüfung: War die auch erfolgreich?

                          Ich möchte dazu nicht raten, aber in diesem(!) Fall könnte man es auch einfach weglassen. Das Finanzamt wird es trotzdem berücksichtigen (für Bundesländer mit gesondertem Kirchensteueramt bin ich mir da aber nicht sicher). —— Das deckt sich ja jetzt auch mit der eingeholten Auskunft vom Finanzamt.

                          Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, dass den Sonderausgabenabzug von Kirchensteuer regelt, lautet: "Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
                            ...
                            4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
                            ..."


                            Die amtliche Anleitung zur Anlage Sonderausgaben sagt zu Zeile 4:

                            "... Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt wurde, zählt nicht zu den Sonderausgaben. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in der Anleitung zur Anlage KAP. ..."​
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              Hallo Picard777,

                              das was du zitierst ist bekannt, trifft aber für den Fall einer (positiven) Günstigerprüfung nicht zu. Ab dann ist es nämlich kein Zuschlag auf Abgeltungsteuern mehr, sondern eben ganz normale Kirchensteuer.

                              Ich hab‘ persönlich seit vielen Jahren damit zu tun. Jedes Jahr muss ich Kirchensteuern nachzahlen, und kann diese natürlich im Folgejahr als Sonderausgaben absetzen.
                              Und im umgekehrten Fall (Kirchensteuer erstattet) ändert sich daran nichts, auch dann ist es absetzbar (besser: dann ist es sogar Pflicht - läuft aber eh automatisch).

                              Der etwas reduzierte Steuersatz kommt halt in der normalen Veranlagung nicht vor.

                              Stefan
                              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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