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Stimmt die Berechnung so ungefähr (Abfindung auf 5 Jahre)

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    Stimmt die Berechnung so ungefähr (Abfindung auf 5 Jahre)

    Hallo,
    bin gerade dabei, meine Erklärung für 2024 zu erstellen.

    Einkünfte waren damals:

    Bruttolohn normaler Arbeitgeber
    68.949 EUR -> 15.992 EUR Lohnsteuer abgeführt


    Abfindung alter AG (-09/2023 dort gearbeitet)

    21.500 EUR Abfindung -> 3.010 EUR Lohnsteuer abgeführt -> 1/5tel Regelung
    4.500 EUR Gehaltsnachzahlung (Tantieme für 2023) -> 495 EUR Steuer abgeführt

    Nun das Ergebnis lt Elster:

    Einkommen 2024:

    94.949 EUR -> 29.727 EUR festgesetzt - 19.500 bereits gezahlt = 10.000 EUR Nachzahlung...

    Da hat das Programm doch die 21.500 EUR nicht auf 5 Jahre aufgeteilt, oder -> also ich habe das falsch eingegeben??

    PS: bin beschränkt steuerpflichtig, da Wohnsitz im EU-Ausland, Frau verdient aber mehr als 10% des Einkommens im Wohnland.



    #2
    Die genannten Zahlen sagen gar nichts aus. Was steht denn im Bescheid bei der Berechnung:
    zu versteuern nach Grundtarif Betrag X Steuer Y und bei zu versteuern nach § 34 EStG Betrag: 21.500 Steuer Y
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Ich hab es mal hier reinkopiert.... Hoffe, das ist das, was Du gefragt hast?

      Berechnung des zu versteuernden Einkommens
      Insgesamt
      € €
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
      Bruttoarbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . 94.949
      ab
      Arbeitnehmer-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . -1.230
      Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.719. . . . . . . . . . . . . . 93.719
      Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . 93.719
      Summe der inländischen Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.719
      Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.719
      Sonderausgaben
      ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben
      Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . 0
      mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -36
      Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.683
      Berechnung der Einkommensteuer
      zu versteuern mit Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG
      nach dem Grundtarif . . . . . . . . . . . . . . . 72.183. . . 29,1312 % . . . . . 21.027
      zu versteuern nach
      § 34 Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . 21.500. . . . . . . . . . . . . . . 8.700
      festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29.727
      Berechnung des Solidaritätszuschlags

      Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29.727
      Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29.727
      davon 5,5 v.H. Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.634,98
      höchstens jedoch 11,9 v.H. von ( 29.727 - 18.130) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.380,04
      festzusetzender Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.380,04
      Steuerbelastung
      Ihre Einkommensteuerbelastung ( 29.727,00 €) bezogen auf das
      zu versteuernde Einkommen ( 93.683 €) beträgt 31,73 %.


      Also da fehlen jetzt noch Werbungskosten und so, aber die machen da das Kraut ja nicht fett...

      Kommentar


        #4
        Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist jedenfalls berücksichtigt. Du hast allerdings Einnahmen erklärt, die dem Progressionsvorbehalt

        unterliegen und deshalb den Steuersatz auf die laufenden Einkünfte erhöhen. Das solltest du überprüfen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
          Was steht denn ... bei zu versteuern nach § 34 EStG Betrag: 21.500 Steuer Y
          Hab's gefunden:

          Zitat von Jofelida Beitrag anzeigen
          zu versteuern nach
          § 34 Abs. 1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . 21.500. . . . . . . . . . . . . . . 8.700​
          Sieht also meiner Meinung nach in Ordnung aus.

          Kommentar


            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

            Hab's gefunden:



            Sieht also meiner Meinung nach in Ordnung aus.
            Das ist ja die Abfindung, welche mit 3.010 EUR 2024 bereits besteuert wurde und nach der 1/5 Regelung besteuert werden soll. Das sind dann insg. 11.700 EUR Steuer (3.010 EUR aus 2024 direkt und jetzt nochmal 8.700 EUR Nachzahlung? Auf 5 Jahre wären das doch knapp 4.500 EUR/Jahr zu versteuern? Oder verstehe ich das falsch?

            Kommentar


              #7
              Oder verstehe ich das falsch?
              Das verstehst du falsch, so darfst du nicht rechnen. Die Einkommensteuer auf die Abfindung beträgt 8.700 €, bei der Lohnsteuer wurden nur 3.010 € einbehalten.

              Die Differenz von 5.690 € ist unter anderem auf deinen hohen Steuersatz für die laufenden Einkünfte zurückzuführen, der durch die Einnahmen mit

              Progressionsvorbehalt bei über 29,13% liegt, ansonsten wäre die Durchschnittsbelastung 27,52%, Was da bei der Abfindung berechnet wurde, ist für

              mich nicht wirklich nachvollziehbar und aus gutem Grund ab 2025 auch nicht mehr erlaubt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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