Feststellung (ESt 1 B) 2025, Anlage „FE-V-Objekt“, Datum für Eigentumsübergang

Einklappen
X
 
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Puderbaer59
    Neuer Benutzer
    • 04.02.2025
    • 0

    #1

    Feststellung (ESt 1 B) 2025, Anlage „FE-V-Objekt“, Datum für Eigentumsübergang

    Ich bin seit 2025 in einer Erbengemeinschaft zu der ein Haus gehört, das zum Teil vermietet ist. Hierzu habe ich eine „Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) 2025“ erstellt.
    In der Anlage „FE-V-Objekt“, unter „2 Allgemeine Angaben“ habe ich in Zeile 6 den „Eigentumsübergang am“ eingetragen. Elster verlangt dabei zusätzlich auch einen Eintrag bei „Fertig gestellt am“ und bei „Notar- / Kaufvertrag vom“. Ansonsten kommt eine Fehlermeldung. Wie gesagt, es handelt sich um eine Erbengemeinschaft. Es gibt keinen Notar- oder Kaufvertrag.
    Beim entsprechenden Formular von 2024 reichte eine Eintragung bei „Angeschafft am“.
    Was tun?

  • multi
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2018
    • 4281

    #2
    Ich war mal so frei, die vier inhaltsgleichen Themen in den Papierkorb zu verschieben.

    Kommentar

    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45997

      #3
      Wie gesagt, es handelt sich um eine Erbengemeinschaft
      Eine Erbengemeinschaft tritt in die Fußstapfen des Erblassers, da ist das Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsdatum des Erblassers als Rechtsvorgänger

      maßgeblich, nicht euer Erbeintritt. Ich habe dieser Tage auch die Anlage FE-V Objekt für eine Erbengemeinschaft ausgefüllt. Das hatte der Erblasser

      im Januar 1998 angeschafft, im Juni 1998 war es dann bezugsfertig. Der Erbfall ist erst 2016 eingetreten, aber das war nur 2016 für die Aufteilung der

      Gebäude-AfA von Bedeutung.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar

      • w8nr8r
        Neuer Benutzer
        • 02.05.2022
        • 2

        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Eine Erbengemeinschaft tritt in die Fußstapfen des Erblassers, da ist das Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsdatum des Erblassers als Rechtsvorgänger
        maßgeblich, nicht euer Erbeintritt. Ich habe dieser Tage auch die Anlage FE-V Objekt für eine Erbengemeinschaft ausgefüllt. Das hatte der Erblasser
        im Januar 1998 angeschafft, im Juni 1998 war es dann bezugsfertig. Der Erbfall ist erst 2016 eingetreten, aber das war nur 2016 für die Aufteilung der
        Gebäude-AfA von Bedeutung.
        Für meine Frau und ihre Schwester bin ich gerade an dieser Gesonderten und Einheitlichen Feststellung dran. Sie haben von ihrer in 2025 verstorbenen Mutter ein Haus geerbt. Der älteste Grundbucheintrag ist von 2002; der besagt nur, dass es einen Messabgang von 13 qm gab. Sieht so aus, als ob wir keine weiteren Unterlagen dazu hätten.

        Einsicht in das "historische Grundbuch" würde das Rätsel wohl lösen.

        Oder gibt es einen einfacheren Weg?
        Könnte ich z.B. das Datum nennen, zu dem die Mutter das Haus selbst geerbt hat?

        ... was mich dabei auch wundert: bei den ESt-Erklärungen der Mutter, die ich seit ein paar Jahre schon gemacht habe, hatte die ALDI Steuersoftware (Buhl) zwar ein Feld für das Datum des Erbaus (so oder ähnlich, glaube ich mich jedenfalls zu erinnern) gehabt, es war aber kein Problem gewesen, da einfach nichts anzugeben. Warum muss es dann bei dieser G. u. E. Feststellung (...) zwingend dazu?



        Kommentar

        • Trekker
          Erfahrener Benutzer
          • 23.03.2023
          • 328

          #5
          Zitat von w8nr8r Beitrag anzeigen
          Der älteste Grundbucheintrag ist von 2002; der besagt nur, dass es einen Messabgang von 13 qm gab.
          Du meinest sicher den jüngsten Grundbucheintrag? Und der Messabgang bezieht sich doch garantiert auf das Grundstück, das ohnehin nicht abgeschreiben werden kann.
          Zitat von w8nr8r Beitrag anzeigen
          Könnte ich z.B. das Datum nennen, zu dem die Mutter das Haus selbst geerbt hat?
          Mit Sicherlich nicht.

          Kommentar

          • w8nr8r
            Neuer Benutzer
            • 02.05.2022
            • 2

            #6
            Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
            Du meinest sicher den jüngsten Grundbucheintrag? Und der Messabgang bezieht sich doch garantiert auf das Grundstück, das ohnehin nicht abgeschreiben werden kann.
            Ja, ich meine natürlich den jüngsten Eintrag.
            Da Grundstück und Haus beim Erben zum gleichen Tag übergehen, könnte mir ein Grundbucheintrag doch helfen, oder?

            Die ELSTER-Hilfe sagt zur Zeile 6 der Anlage FE-V-Objekt:
            Wurde das Vermietungsobjekt angeschafft, geben Sie bitte das Datum des Notar- / Kaufvertrags und das Datum des Eigentumsübergangs (Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) an. Dies ist regelmäßig das Datum, ab welchem die Gesellschaft / Gemeinschaft das Vermietungsobjekt nutzen konnte. Wurde das Vermietungsobjekt durch die Gesellschaft / Gemeinschaft oder einen beauftragten Dritten hergestellt, geben Sie das Datum der Fertigstellung an. Das Datum des Bauantrags / der Bauanzeige / der Baubeginnsanzeige müssen Sie nur angeben, wenn die Gesellschaft / Gemeinschaft die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 oder 5a EStG oder die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch nimmt.​

            Bei Zeile 6 gebe ich als Datum des Eigentumsübergangs einen Tag nach dem Tod der Erblasserin an. Ist das korrekt?

            Dann wird aber immer noch ein weiteres Datum verlangt:
            "Notar- / Kaufvertrag vom" - das Haus wurde aber geerbt, nicht angeschafft; oder:
            "Fertig gestellt am" - das Haus wurde aber nicht von der Gemeinschaft oder einem beauftragten Dritten hergestellt.

            Wie sollte ich damit umgehen?

            Kommentar

            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 45997

              #7
              Bei Zeile 6 gebe ich als Datum des Eigentumsübergangs einen Tag nach dem Tod der Erblasserin an. Ist das korrekt?
              Nein. das wäre nicht korrekt, das Erbe fällt am Todestag an. Es spielt aber wegen der Fußstapfentheorie (siehe Beitrag '#3 !)sowieso keine Rolle.

              Wenn die Erblasserin das Haus ebenfalls geerbt hatte, galt auch für sie die Fortführung der Gebäude-AfA des Rechtsvorgängers. Möglicherweise

              ist das Haus bereits komplett abgeschrieben ? Da sieht man doch aus den Steuererklärungen der Mutter.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar

              • Trekker
                Erfahrener Benutzer
                • 23.03.2023
                • 328

                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Der Erbfall ist erst 2016 eingetreten, aber das war nur 2016 für die Aufteilung der Gebäude-AfA von Bedeutung.
                Vielleicht irritiert diese Aussage. Du wolltest damit nur zum Ausdruck bringen, dass die Gebäude-AfA - sofern überhaupt noch etwas aufzuteilen ist - innerhalb des Jahres 2016 zwischen Erblasser und Erben aufgeteilt werden muss.

                Die Erben müssen immer das Herstellungs- oder Anschaffungsdatum. Das Finanzamt erkennt dann unter anderem an diesem Datum, ob das Objekt bereits - vermutlich nach 50 Jahren - abgeschrieben ist.

                Kommentar

                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 45997

                  #9
                  Du wolltest damit nur zum Ausdruck bringen, dass die Gebäude-AfA - sofern überhaupt noch etwas aufzuteilen ist - innerhalb des Jahres 2016 zwischen Erblasser und Erben aufgeteilt werden muss.
                  So ist es ! Das ist aber doch verständlich formuliert, ich habe ja auch Jahr und Monat der Anschaffung sowie der Fertigstellung dazugeschrieben.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar

                  • Charlie24
                    Erfahrener Benutzer
                    • 14.03.2014
                    • 45997

                    #10
                    Ergänzung: Für das Haus müsste 2022 eine Grundsteuererklärung abgegeben worden sein. In den Bundesländern, die Bundesrecht angewandt haben,

                    wurde damals auch das Baujahr abgefragt. Vielleicht hilft das weiter ? Das Grundbuch sagt dazu nichts aus. Aus dem Grundbuch wären allerdings die

                    Eigentümerwechsel ersichtlich, falls es welche gegeben hat.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar

                    Lädt...