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Alterentlastungsbetrag

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    Alterentlastungsbetrag

    Hallo zusammen,
    ich mache gerade die Steuererklärung für meinen 82 jährigen Vater. Dabei ist mir aufgefallen , dass in der Steuerberechnung ein zu geringer Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird. Es werden 680,- Euro anstatt 1.596.- Euro (wie in den Vorjahren) berücksichtigt. Hat das jemand auch noch? Ist das noch ein Bug in der Berechnung oder habe ich etwas falsch eingetragen.
    Vielen Dank für Eure Tipps

    #2
    Ist das noch ein Bug in der Berechnung oder habe ich etwas falsch eingetragen.
    Den Altersentlastungsbetrag gibt es ja nur für bestimmte Einkunftsarten. Wenn sich da bei deinem Vater etwas geändert hat, kann der schon niedriger ausfallen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Alles klar, eigentlich hat sich nichts geändert. Rente, Vermietung und Kapitalerträge. Ich gehe mal davon aus, dass das der entgültige Steuerbescheid, dann schon stimmen wird. Vielen Dank für Deine super schnelle Antwort.

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        #4
        eigentlich hat sich nichts geändert. Rente, Vermietung und Kapitalerträge.
        Auf Rente gibt es schon mal nichts, auf Kapitalerträge nur, wenn die Günstigerprüfung erfolgreich ist. Bei deinem Vater werden 33,6%

        der begünstigten Einkünfte berücksichtigt, der Höchstbetrag beträgt 1.596 €. Da hat sich nichts geändert.



        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Die Frage nach der Veränderung bezog sich natürlich auch auf die Höhe der betroffenen Einkünfte. Sollte mich jetzt schwer wundern, wenn er bei den Vermietungseinkünften exakt den selben Überschuss erwirtschaftet haben sollte wie im Vorjahr ...
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Sollte mich jetzt schwer wundern, wenn er bei den Vermietungseinkünften exakt den selben Überschuss erwirtschaftet haben sollte wie im Vorjahr ...
            Solange der Überschuss hoch genug ist, um den Höchstbetrag auszuschöpfen, wirken sich die jährlichen Veränderungen nicht aus. Bei meiner Frau

            ist das seit Jahren so.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Vielen Dank für Eure Hilfe. Ich habe meinen "Denkfehler" gefunden. Die Meteinkünfte sind nur unwesentlich anders als in den Vorjahren, aber die Kapitalerträge haben sich geändert und dadurch fallen diese nicht mehr unter das Einkommenssteuergestz, sondern komplett unter die Abgeltungssteuer, und dadurch werden die Kapitalerträge beim Altersentlastungsbetrag nicht mehr berücksichtigt.

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                #8
                aber die Kapitalerträge haben sich geändert
                Soll im Klartext heißen: Der Antrag auf Günstigerprüfung bei den Kapitalerträgen war für 2025 nicht mehr erfolgreich ?
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Ja, genau. Das stand aber so niergends. Nur anhand der Summen konnte ich dies dann verfizieren.

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                    #10
                    Das stand aber so niergends. Nur anhand der Summen konnte ich dies dann verfizieren.
                    Man sieht das in der Steuervorausberechnung aber sehr wohl. Wenn die Günstigerprüfung erfolgreich ist, erscheinen die Kapitalerträge oberhalb

                    des Gesamtbetrags der Einkünfte und werden deshalb dort einbezogen. Wenn der Abgeltungssteuersatz nach § 32d EStG zur Anwendung kommt,

                    ist die Bemessungsgrundlage dafür erst unterhalb des zu versteuernden Einkommens angegeben. Rechnen muss man da eigentlich nicht.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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