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Steuerberechnung ergibt Nachzahlung: Abgeben wenn keine Pflicht zur Abgabe?

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    Steuerberechnung ergibt Nachzahlung: Abgeben wenn keine Pflicht zur Abgabe?

    Angenommen die Steuerberechnung in ELSTER ergibt eine Nachzahlung, weil man Ende des Jahres im Wahltarif Beitragserstattung der GKV eine größere Rückerstattung bekam (bis zu 600 €), die von den Sonderausgaben abgezogen wird. Ansonsten ist es eine einfache Steuererklärung eines Angestellten ohne Besonderheiten.

    Wenn man nur vor hatte, die Steuererklärung freiwillig abzugeben in der Hoffnung auf eine Erstattung, die sich offensichtlich nicht erfüllt hat, wie sollte man nun mit dem Ergebnis der Nachzahlung umgehen: Steuererklärung nicht abgeben?

    Wird das Finanzamt dann die Steuererklärung anfordern oder eine für mich nachteilige Schätzung machen?
    Denn wenn ich sie nicht abgebe und das Finanzamt auch nichts tut, dann müsste ich die Nachzahlung nicht leisten, das kann nicht sein, oder?

    #2
    Du musst zunächst mal selbst prüfen, ob sich aus § 46 EStG nicht doch eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergibt.

    § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist doch verständlich formuliert.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Guter Hinweis, danke!

      Ich kann in der Formulierung "so wird eine Veranlagung nur durchgeführt" des Gesetzes zwar die Pflicht nicht erkennen, aber ich glaube es dir.

      Das sind die für mich relevanten Fälle, insb. der mit der Krankenversicherung:

      wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
      wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)
      wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben- Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)
      In meinem Fall beträgt die Beitragsersattung 400 € mit Zufluss 2026.
      Die Bedingung "der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe ..." ist erfüllt.

      Frage 1:
      Sind mit "Nebeneinkünfte" die Dinge gemeint, die in dem von dir verlinkten Gesetz gelistet werden oder gibt es weitere?
      Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren. Darunterfallen z. B. etwa Honorare, Renten oder Mieten.​
      https://www.lohnsteuer-kompakt.de/st...uererklaerung/
      Frage 2:
      Hinzu kommen bei mir 26 € Prämie für die Eröffnung eines Kontos, also Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EstG (Freigrenze: 256 €/Jahr), die ich in der Anlage SO angeben müsste, von denen ich aber in § 46 EStG direkt nichts finde. Sind die hier relevant?

      Frage 3:
      Bei einer Beitragserstattung von mehr als 410 € verstehe ich es als Pflicht. Bei weniger bin ich mir nicht sicher.

      Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann
      Das Zitat aus Absatz 3 deutet für mich auf nein hin. Doch in Absatz 2 "wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen" verwirrt mich, weil in Absatz 1 für die Krankenversicherung ja mehr als 410 gefordert wird.

      Kommentar


        #4
        Das sind jetzt eigentlich alles Fragen zum Steuerrecht, Steuerberatung machen wir hier aber nicht, das wäre auch nicht erlaubt. Deshalb nur ganz kurz

        Zu Frage 3: Bei weniger als 410 € Beitragserstattung besteht keine Erklärungspflicht nach der Nummer 3 von § 46 Abs. 2 EStG

        Zu Frage 2: Die Freigrenze bei Leistungen hat mit der Erklärungspflicht unmittelbar nichts zu tun. Solange man mit allen Leistungen unter

        den 256,00 € im Jahr bleibt, fallen keine Steuern an, kommt man darüber, zahlt man für die gesamten Einkünfte aus Leistungen Steuern.

        Zu Frage 1: Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme der Kapitalerträge alle steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer stammen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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