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Feststellungserklärung einer Erbengemeinschaft

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    Feststellungserklärung einer Erbengemeinschaft

    Guten Abend zusammen,

    mein Vater ist verstorben. Es erben seine beiden Kinder und die Ehefrau. Er hinterlässt uns mehrere Immobilien, von denen er einige zusammen mit der Ehefrau angeschafft hat. Da seit dem Tod inzwischen über ein halbes Jahr vergangen ist, müssen wir als Erbengemeinschaft eine Feststellungserklärung abgeben.

    Meine Frage ist nun, wie wir die Vermietungseinkünfte der Immobilien, die mein Vater mit seiner Frau gemeinsam besaß, angeben sollen. Sollen wir die Vermietungseinkünfte aus diesen Wohnungen in voller Höhe in der Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft angeben, obwohl ja nur 50 % an der Immobilie tatsächlich der Erbengemeinschaft gehören?

    Vielen Dank für jede Hilfe.

    #2
    Ja. Der Gegenstand der Einkunftserzielung (Wohnung) ist mehreren Personen zuzurechnen.

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      #3
      Vielen Dank! :-)

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        #4
        M. E. sind das 2 Grundstücksgemeinschaften, die man wegen der unterschiedlichen Beteiligungsquoten sinnvollerweise getrennt erklären sollte.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Bei vergleichbarer Situation war mein FA mit einer Feststellungserklärung zufrieden. Mir wurden 3/4 und meinen Kindern 1/4 zugerechnet.

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            #6
            Könnte man alternativ auch nur eine Grundstücksgemeinschaft machen, wo jedem sein Anteil zugewiesen wird? Z.B die Mutter 75%, die Kinder je 12,5%?

            P.S.: Zeitliche Überschneidung mit Trecker
            Zuletzt geändert von timote; 26.04.2026, 13:33.
            SCJ timote
            Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

            Kommentar


              #7
              Könnte man alternativ auch nur eine Grundstücksgemeinschaft machen, wo jedem sein Anteil zugewiesen wird?
              Das halte ich bei der hier gegebenen Konstellation nicht für sinnvoll. 75% für die Ehefrau stimmt ja nur für die Immobilien,

              bei denen sie vorher schon Miteigentümer war, bei denen, die allein dem Verstorbenen gehört haben, beträgt ihr Erbteil in der Regel nur 50%.

              Da die Rendite (der Überschuss) von Objekt zu Objekt variiert, müsste bei jedem Objekt abweichend vom allgemeinen Schlüssel verteilt werden

              und zwar jedes Jahr neu.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                Du hast völlig recht. Ich hatte die Angaben in #1 nicht mehr komplett parat.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Da die Rendite (der Überschuss) von Objekt zu Objekt variiert, müsste bei jedem Objekt abweichend vom allgemeinen Schlüssel verteilt werden
                  Du hast recht, aber m. E. gibt es 2 Schlüssel und demzufolge auch 2 Feststellungserklärungen. Auch ich habe die Angaben zu # 1 nicht richtig interpretiert.
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  und zwar jedes Jahr neu.
                  Warum? Solange sich die Eigentumsverhältnisse nicht verändern, bleiben die Schlüssel gleich und die Relation der beiden FE ändert sich nicht.

                  Kommentar


                    #10
                    Warum? Solange sich die Eigentumsverhältnisse nicht verändern, bleiben die Schlüssel gleich und die Relation der beiden FE ändert sich nicht.
                    Richtig, aber timote ging im Beitrag '#6 davon aus, dass nur eine Feststellungserklärung für alles eingereicht wird und nur darauf bezog sich meine Antwort.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Vielen Dank für alle Antworten!

                      Mein Vater hat seinen Anteil an den Wohnungen, die er mit seiner Frau gemeinsam erworben hat, im Testament seiner Frau vermacht. Die Mieteinnahmen dieser Wohnungen flossen seit dem Tod ebenfalls in voller Höhe auf das Konto der Ehefrau. Das Testament war nicht klar formuliert, aber wir haben uns darauf geeinigt, das rechtlich als Vorausvermächtnis anzusehen.

                      Wäre es bei dieser Konstellation dann ratsam, die Einkünfte aus den Immobilien, die mein Vater gemeinsam mit seiner Frau erworben hat, dann direkt in der Anlage V der Einkommensteuererklärung der Ehefrau anzugeben?

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                        #12
                        Hallo choff,
                        hier im Forum darf keine Steuerberatung gemacht werden und deine letzte Frage, ob es ratsam sei ..., ist von so vielen Faktoren abhängig, dass sich nicht nur wegen dieses Verbots vermutlich niemand dran wagt.
                        Das ist eine Frage, zu der ein bischen Geld in die Hand genommen werden sollte und ein Mensch der Zunft Steuerberater befragt werden sollte. Der kann dann alles abfragen, was in die Antwort einfließen muss und euch eine hilfreiche Antwort geben.

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                          #13
                          Wäre es bei dieser Konstellation dann ratsam, die Einkünfte aus den Immobilien, die mein Vater gemeinsam mit seiner Frau erworben hat, dann direkt in der Anlage V der Einkommensteuererklärung der Ehefrau anzugeben?
                          Wir machen hier keine Steuerberatung, aber diese einfache Frage beantwortet sich von selbst. Wenn die Ehefrau den Anteil des Verstorbenen erbrechtlich allein

                          erworben hat und das ist bei einem Vorausvermächtnis der Fall, dann gibt es insoweit keine Erbengemeinschaft, deren Einkünfte gesondert festzustellen wären.

                          Dann gehören ihr diese Immobilien zu 100%.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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