Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur Anwendung der Zeile 12 in der KAP, wann dort welche Verluste in 2 unterschiedlichen Fällen einzutragen sind und möchte mich im Voraus für die Länge des Textes entschuldigen.
Mit stark vereinfachten, gerundeten Zahlen nenne ich 2 unterschiedliche Fälle mit Bezug zur Zeile 12 und schreibe dazu, wie ich die KAP ausfüllen würde.
Fall 1):
Vorgang: Ich erziele im Steuerjahr zum Beginn des Jahres 5000,- € Zinserträge. Kein Freistellungsauftrag. Die Bank führt an das Finanzamt ca. 1250,- € Steuern ab. Durch Anleihenverkäufe entstehen später im Jahr Verluste in Höhe von ebenfalls 5000,- €. Diese stehen bei der Bank im Verlusttopf. Daher fordere ich (bis spätestens 15.12. des Steuerjahres) eine Verlustbescheinigung an. Die Bank stellt diese als Bestandteil der Steuerbescheinigung aus und setzt den Verlusttopf dann korrekt auf Null.
Ergebnis zum Ausfüllen der KAP (nach meinem Denken):
Höhe der Kapitalerträge 5000,- € (Zeile 7), Höhe der Kapitalertragsteuer ca. 1250,- € (Zeile 37); Höhe in Anspruch genommener Pauschbetrag 0,- € (Zeile 16); Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste 5000,- € (Zeile 12). Dieser Fall erscheint mir für die Zeile 12 klar.
Das Finanzamt müsste dann die Kapitalerträge mit den Verlusten aufrechnen.
Fall 2):
Zeitlicher Verlauf umgekehrt wie Fall 1. Zum Beginn des Steuerjahres entstehen durch Anleiheverkäufe Verluste in Höhe von 5000,- €. Der Verlusttopf bei der Bank ist entsprechend gefüllt. Später im gleichen Steuerjahr erhalte ich 5000,- € Zinserträge. Kein Freistellungsauftrag. Die Bank verrechnet die Zinserträge mit den Verlusten. Der Verlusttopf steht wieder auf Null. Die Bank führt an das Finanzamt keine Steuern ab. Keine Steuerbescheinigung im Folgejahr (da keine Steuern abgeführt wurden).
Ergebnis zum Ausfüllen der KAP (nach meinem Denken):
Höhe der Kapitalerträge 5000,- € (Zeile 7); Höhe der Kapitalertragsteuer 0,- € (Zeile 37); Höhe in Anspruch genommener Pauschbetrag 0,- € (Zeile 16); Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste 5000,- € (Zeile 12). Richtig so?
Mein Verständnisproblem:
Beide Fälle sind völlig unterschiedlich. In einem Fall hat die Bank nicht mit dem Verlusttopf „gearbeitet“ (die Verluste nicht ausgeglichen in Fall 1) und die 5000,- € Verluste gehören daher auch logisch nachvollziehbar unter „nicht ausgeglichene Verluste“ in die KAP eingetragen. Im anderen Fall 2 wurde dagegen bereits mit den Verlusten „gearbeitet“ und trotzdem müsste ich wohl auch hier gleichermaßen 5000,- € als „nicht ausgeglichene Verluste“ in Zeile 12 schreiben, um zu verhindern, dass das Finanzamt mir die Kapitalerträge voll versteuert, obwohl ja der Verlusttopf aufgefressen wurde.
Frage 1: Mache ich das für Zeile 12 so richtig, denn bei mir liegt prinzipiell der Fall 2 vor?
Aber falls nein, in welche Zeile kann ich die von der Bank bereits „verarbeiteten“ Verluste sonst schreiben ?
Mich irritiert einfach der Begriff „nicht ausgeglichen“.
Als Hinweis: mir ist klar, dass die Bank eigentlich auch in diesem Fall eine Bescheinigung ausstellen müsste, wo das dann alles drinsteht. Aber auch nach der 2. Anforderung bekam ich nichts, und ich werde nicht gegen die Bank vor Gericht gehen. Ich muss also selbst die richtigen Daten und Zeilen bestimmen.
Die KAP bei der Steuererklärung einfach weglassen ist auch keine Option, da ich als Rentner mangels anderer Einkünfte (kein Arbeitslohn, keine Mieterträge, etc.) nur über die Einkunftsart „Kapitalertrag“ den sogenannten Altersentlastungsbetrag erhalte.
Frage 2:
da ich auch über eine 2. Bank etwas Kapitalertrag habe, welcher mir auch schon das Meiste bis zum Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages sicherstellt, könnte ich dann einfach in der Steuererklärung nur die Steuerbescheinigung dieser 2. Bank einreichen und die nicht bescheinigten, aber vorhandenen Daten der 1. Bank komplett weglassen?
Man liest überall, dass dann, wenn überhaupt die KAP abgegeben wird, dann auch zwingend ALLE Banken mit Erträgen angegeben werden müssen. Daher befürchte ich hier beim teilweisen Weglassen Ärger, obwohl es vielleicht das Einfachste wäre.
Sorry für den langen Text; aber ich kriege bei diesen Fragestellungen, dem Nichtstun der Bank 1 und dieser verwirrenden Bezeichnung „nicht ausgeglichen“ (obwohl die Bank eigentlich ausgeglichen hat) einige Kopfschmerzen.
Viele Grüße
Uwe
ich habe eine Verständnisfrage zur Anwendung der Zeile 12 in der KAP, wann dort welche Verluste in 2 unterschiedlichen Fällen einzutragen sind und möchte mich im Voraus für die Länge des Textes entschuldigen.
Mit stark vereinfachten, gerundeten Zahlen nenne ich 2 unterschiedliche Fälle mit Bezug zur Zeile 12 und schreibe dazu, wie ich die KAP ausfüllen würde.
Fall 1):
Vorgang: Ich erziele im Steuerjahr zum Beginn des Jahres 5000,- € Zinserträge. Kein Freistellungsauftrag. Die Bank führt an das Finanzamt ca. 1250,- € Steuern ab. Durch Anleihenverkäufe entstehen später im Jahr Verluste in Höhe von ebenfalls 5000,- €. Diese stehen bei der Bank im Verlusttopf. Daher fordere ich (bis spätestens 15.12. des Steuerjahres) eine Verlustbescheinigung an. Die Bank stellt diese als Bestandteil der Steuerbescheinigung aus und setzt den Verlusttopf dann korrekt auf Null.
Ergebnis zum Ausfüllen der KAP (nach meinem Denken):
Höhe der Kapitalerträge 5000,- € (Zeile 7), Höhe der Kapitalertragsteuer ca. 1250,- € (Zeile 37); Höhe in Anspruch genommener Pauschbetrag 0,- € (Zeile 16); Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste 5000,- € (Zeile 12). Dieser Fall erscheint mir für die Zeile 12 klar.
Das Finanzamt müsste dann die Kapitalerträge mit den Verlusten aufrechnen.
Fall 2):
Zeitlicher Verlauf umgekehrt wie Fall 1. Zum Beginn des Steuerjahres entstehen durch Anleiheverkäufe Verluste in Höhe von 5000,- €. Der Verlusttopf bei der Bank ist entsprechend gefüllt. Später im gleichen Steuerjahr erhalte ich 5000,- € Zinserträge. Kein Freistellungsauftrag. Die Bank verrechnet die Zinserträge mit den Verlusten. Der Verlusttopf steht wieder auf Null. Die Bank führt an das Finanzamt keine Steuern ab. Keine Steuerbescheinigung im Folgejahr (da keine Steuern abgeführt wurden).
Ergebnis zum Ausfüllen der KAP (nach meinem Denken):
Höhe der Kapitalerträge 5000,- € (Zeile 7); Höhe der Kapitalertragsteuer 0,- € (Zeile 37); Höhe in Anspruch genommener Pauschbetrag 0,- € (Zeile 16); Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste 5000,- € (Zeile 12). Richtig so?
Mein Verständnisproblem:
Beide Fälle sind völlig unterschiedlich. In einem Fall hat die Bank nicht mit dem Verlusttopf „gearbeitet“ (die Verluste nicht ausgeglichen in Fall 1) und die 5000,- € Verluste gehören daher auch logisch nachvollziehbar unter „nicht ausgeglichene Verluste“ in die KAP eingetragen. Im anderen Fall 2 wurde dagegen bereits mit den Verlusten „gearbeitet“ und trotzdem müsste ich wohl auch hier gleichermaßen 5000,- € als „nicht ausgeglichene Verluste“ in Zeile 12 schreiben, um zu verhindern, dass das Finanzamt mir die Kapitalerträge voll versteuert, obwohl ja der Verlusttopf aufgefressen wurde.
Frage 1: Mache ich das für Zeile 12 so richtig, denn bei mir liegt prinzipiell der Fall 2 vor?
Aber falls nein, in welche Zeile kann ich die von der Bank bereits „verarbeiteten“ Verluste sonst schreiben ?
Mich irritiert einfach der Begriff „nicht ausgeglichen“.
Als Hinweis: mir ist klar, dass die Bank eigentlich auch in diesem Fall eine Bescheinigung ausstellen müsste, wo das dann alles drinsteht. Aber auch nach der 2. Anforderung bekam ich nichts, und ich werde nicht gegen die Bank vor Gericht gehen. Ich muss also selbst die richtigen Daten und Zeilen bestimmen.
Die KAP bei der Steuererklärung einfach weglassen ist auch keine Option, da ich als Rentner mangels anderer Einkünfte (kein Arbeitslohn, keine Mieterträge, etc.) nur über die Einkunftsart „Kapitalertrag“ den sogenannten Altersentlastungsbetrag erhalte.
Frage 2:
da ich auch über eine 2. Bank etwas Kapitalertrag habe, welcher mir auch schon das Meiste bis zum Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages sicherstellt, könnte ich dann einfach in der Steuererklärung nur die Steuerbescheinigung dieser 2. Bank einreichen und die nicht bescheinigten, aber vorhandenen Daten der 1. Bank komplett weglassen?
Man liest überall, dass dann, wenn überhaupt die KAP abgegeben wird, dann auch zwingend ALLE Banken mit Erträgen angegeben werden müssen. Daher befürchte ich hier beim teilweisen Weglassen Ärger, obwohl es vielleicht das Einfachste wäre.
Sorry für den langen Text; aber ich kriege bei diesen Fragestellungen, dem Nichtstun der Bank 1 und dieser verwirrenden Bezeichnung „nicht ausgeglichen“ (obwohl die Bank eigentlich ausgeglichen hat) einige Kopfschmerzen.
Viele Grüße
Uwe

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