Gefundene Fehler und Konflikte

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  • Deta
    Neuer Benutzer
    • 08.06.2026
    • 1

    #1

    Gefundene Fehler und Konflikte

    Aktueller Fehler​soll ich generell im Bereich Zeile 7 keine Kapitalerträge angeben, wenn sie dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben?
    Danke für die Hilfe!
  • multi
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2018
    • 4281

    #2
    Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist, warum man die Anlage Kap überhaupt abgeben muss oder will.

    Kommentar

    • reckoner
      Erfahrener Benutzer
      • 27.12.2009
      • 5920

      #3
      Hallo,

      die Fehlermeldung möchte einfach, dass du einen Antrag stellst. Entweder den aus Z4 oder den aus Z5, recht selten auch nur den aus Z6.
      Anmerkung: Die einzelnen Anträge beinhalten die höheren, man stellt daher nur einen Antrag.

      Ob und was du eintragen musst hängt - wie schon gesagt - davon ab, warum du eine Anlage KAP abgeben willst (bzw. musst).
      Grundsätzlich muss man bereits versteuerte Kapitalerträge (Abgeltungssteuer) nämlich gar nicht erklären. Also, warum willst du es trotzdem machen?

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45997

        #4
        soll ich generell im Bereich Zeile 7 keine Kapitalerträge angeben, wenn sie dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben?
        Wenn man keinen Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) stellen will, weil der Grenzsteuersatz über 26% liegt, muss man die Kapitalerträge, die bereits

        dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, nicht erklären. Da reicht es aus, den tatsächlich beanspruchten Sparerpauschbetrag in Zeile 17

        der Anlage KAP einzutragen und in den Zeilen 18 ff die Kapitalerträge anzugeben, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Nur für die besteht

        Erklärungspflicht. Wenn es keine derartigen Kapitalerträge gibt, kann man sich das Ausfüllen der Anlage KAP sparen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar

        • Trekker
          Erfahrener Benutzer
          • 23.03.2023
          • 328

          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Wenn man keinen Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) stellen will, weil der Grenzsteuersatz über 26% liegt, muss man die Kapitalerträge, die bereits

          dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, nicht erklären. Da reicht es aus, den tatsächlich beanspruchten Sparerpauschbetrag in Zeile 17

          der Anlage KAP einzutragen und in den Zeilen 18 ff die Kapitalerträge anzugeben, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Nur für die besteht

          Erklärungspflicht. Wenn es keine derartigen Kapitalerträge gibt, kann man sich das Ausfüllen der Anlage KAP sparen.
          Für die bisher nicht Erklärten wäre dann doch die Günstigerprüfung auch sinnvoll ?

          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45997

            #6
            Für die bisher nicht Erklärten wäre dann doch die Günstigerprüfung auch sinnvoll ?
            Wenn man die Günstigerprüfung beantragt, müssen immer sämtliche Kapitalerträge erklärt werden, bei einer Zusammenveranlagung die von beiden Ehegatten.

            Die Günstigerprüfung ist aber bekanntlich nur dann erfolgreich, wenn die tarifliche Einkommensteuer zu einer niedrigeren Besteuerung führt.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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