Elektronische Bekanntgabe und Bekanntgabevollmacht – wer bekommt die Bescheide?

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  • Claus5858
    Benutzer
    • 14.04.2026
    • 43

    #1

    Elektronische Bekanntgabe und Bekanntgabevollmacht – wer bekommt die Bescheide?

    Hallo zusammen,

    ich habe noch eine weitere Frage. Ich habe die elektronische Bekanntgabe für meine Steuernummer aktiviert. Gleichzeitig hat mein Steuerberater aber eine unbeschränkte Vollmacht mit Bekanntgabevollmacht. Werden in diesem Fall weiterhin alle Bescheide und Schreiben an ihn zugestellt, sodass meine elektronische Bekanntgabe praktisch keine Wirkung hat?

    In ELSTER kann ich seine Bekanntgabevollmacht / Empfangsvollmacht nicht separat löschen. Es ist nur möglich, die unbeschränkte Vollmacht komplett zu entfernen.
    Ich habe gelesen, dass man die Bekanntgabevollmacht nur per Papierformular ändern kann, das man per Post verschickt. Dort muss man aber wieder eine Postadresse eintragen. Deshalb ist mir unklar, ob dann wieder alles per Post zugestellt wird und die elektronische Bekanntgabe weiterhin keine Wirkung hat.
  • multi
    Erfahrener Benutzer
    • 03.01.2018
    • 4268

    #2
    Zitat von Claus5858 Beitrag anzeigen
    ich habe noch eine weitere Frage.
    Aha.

    Zitat von Claus5858 Beitrag anzeigen
    Ich habe die elektronische Bekanntgabe für meine Steuernummer aktiviert. Gleichzeitig hat mein Steuerberater aber eine unbeschränkte Vollmacht mit Bekanntgabevollmacht. Werden in diesem Fall weiterhin alle Bescheide und Schreiben an ihn zugestellt, sodass meine elektronische Bekanntgabe praktisch keine Wirkung hat?
    Davon ist auszugehen. Allerdings sind wir hier nur Anwender und können nur empirische Erfahrungen weitergeben, die bei diesem recht neuen Thema noch eher spärlich sein düften.

    Unabhängig davon erscheint es mir sehr logisch, dass der Bescheid dem Steuerberater, der die Erklärung erstellt hat, bekannt gegeben wird. Ich würde vermuten, dass der Mandant, der dafür sorgt, dass die Bescheide bei ihm und nicht beim StB landen, die längste Zeit Mandant gewesen ist.

    Kommentar

    • Claus5858
      Benutzer
      • 14.04.2026
      • 43

      #3
      multi

      In der Erklärung gibt es einen Abschnitt „9 – Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Steuererklärung“.

      Nur damit es klarer ist: Dort steht:

      „Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung einer selbständig und eigenverantwortlich tätigen und zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes befugten Person oder Vereinigung angefertigt.“

      Dieses Feld kann man auch leer lassen. Das ist nicht verboten.

      Ich frage dich nicht, was du fachlich für richtig hältst. Mir geht es eher darum, wie das System mit den Benachrichtigungen bzw. mit der elektronischen Bekanntgabe technisch funktioniert.

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      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45933

        #4
        Dieses Feld kann man auch leer lassen. Das ist nicht verboten.
        So mache ich das bei unseren Kindern, für die ich die Einkommensteuererklärung übermittle. Mit der Bekanntgabe

        des verbindlichen Steuerbescheids besteht da kein Zusammenhang, ich bekomme allerdings die Bescheiddaten.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        • Claus5858
          Benutzer
          • 14.04.2026
          • 43

          #5
          Gibt es eine Vollmacht von den Kindern?

          Angehängte Dateien

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          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45933

            #6
            Gibt es eine Vollmacht von den Kindern?
            Nein, die Kinder sind ja schon lange erwachsen, die können ihre Bescheide mit der Steuerberechnung, die sie von mir nach der Abgabe erhalten, vergleichen.

            Im Übrigen sehe ich selbst aus dem Bescheiddatenvergleich, ob alles passt.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            • InsideFA
              Erfahrener Benutzer
              • 17.10.2008
              • 277

              #7
              Gleichzeitig hat mein Steuerberater aber eine unbeschränkte Vollmacht mit Bekanntgabevollmacht.
              In der Erklärung gibt es einen Abschnitt „9 – Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Steuererklärung“.
              Nur damit es klarer ist: Dort steht:
              „Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung einer selbständig und eigenverantwortlich tätigen und zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes befugten Person oder Vereinigung angefertigt.“ Dieses Feld kann man auch leer lassen. Das ist nicht verboten.
              Warum sollte auch verboten werden, in der Erklärung anzugeben, dass sie von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt wurde?
              Empfangsvollmacht ist Empfangsvollmacht und Mitwirkung ist Mitwirkung. Bescheide werden nur an einen Empfänger bekannt gegeben. Wenn der Berater Empfangsvollmacht hat, die übrigens so lange gültig ist, bis sie explizit widerrufen wird, kann keine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen erfolgen.

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              • Claus5858
                Benutzer
                • 14.04.2026
                • 43

                #8
                Bescheide werden nur an einen Empfänger bekannt gegeben.
                Immer an einen und denselben Empfänger?
                Hat die Mitwirkung keinen Einfluss?
                Zuletzt geändert von Claus5858; Heute, 12:20.

                Kommentar

                • InsideFA
                  Erfahrener Benutzer
                  • 17.10.2008
                  • 277

                  #9
                  Immer an einen und denselben Empfänger?
                  Wo sehen Sie einen Unterschied zwischen "einen Empfänger" und "ein und denselben Empfänger"?
                  Hat die Mitwirkung keinen Einfluss?
                  Worauf? Auf die ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht.

                  Kommentar

                  • Claus5858
                    Benutzer
                    • 14.04.2026
                    • 43

                    #10
                    Wo sehen Sie einen Unterschied zwischen "einen Empfänger" und "ein und denselben Empfänger"?
                    Okay, lass uns das logisch durchgehen (Beide Empfänger sind nur als Beispiele angegeben.)
                    • Steuererklärung abgeschickt – sowohl der Steuerpflichtige als auch der Steuerberater haben den Bescheid bekommen (2 Empfänger).
                    • Steuererklärung mit Mitwirkung abgeschickt – nur der Steuerberater hat den Bescheid bekommen (1 Empfänger).
                      Steuererklärung ohne Mitwirkung abgeschickt – nur der Steuerpflichtige hat den Bescheid bekommen (weiterhin 1 Empfänger, aber ein anderer).
                    • Steuererklärung mit Mitwirkung abgeschickt – nur der Steuerberater hat den Bescheid bekommen (1 Empfänger).
                      Steuererklärung ohne Mitwirkung abgeschickt – nur der Steuerberater hat den Bescheid bekommen (immer derselbe 1 Empfänger).

                    Kommentar

                    • Claus5858
                      Benutzer
                      • 14.04.2026
                      • 43

                      #11
                      Wenn es in allen Fällen für denselben Bescheidtyp nur einen einzigen Empfänger gibt, dann muss es offenbar ein Konzept eines „Empfangsbevollmächtigten“ geben.

                      Auch wenn mehrere Vollmachten für dasselbe Steuerkonto bestehen, gibt es anscheinend nur einen Empfangsbevollmächtigten.

                      Meine Frage wäre dann: Wie wird bestimmt, wer dieser Empfangsbevollmächtigte ist, und kann man ihn ändern oder widerrufen?

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                      • Charlie24
                        Erfahrener Benutzer
                        • 14.03.2014
                        • 45933

                        #12
                        ... und kann man ihn ändern oder widerrufen?
                        Natürlich kann der Steuerpflichtige eine Empfangsvollmacht widerrufen und einen anderen Bevollmächtigten bestellen, aber das muss er halt auch machen.

                        Von selbst geht da nichts ! Siehe § 80 AO:

                        Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        • Claus5858
                          Benutzer
                          • 14.04.2026
                          • 43

                          #13
                          Danke. Natürlich gab es dazu das BFH-Urteil vom 08.02.2024, VI R 25/21.

                          Und die abschließende Frage ist: Wie? Über ELSTER ist es nicht möglich, richtig?

                          Gibt es ein Papierformular, das ich einreichen kann, um die gesamte Korrespondenz umzuleiten?

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                          • Charlie24
                            Erfahrener Benutzer
                            • 14.03.2014
                            • 45933

                            #14
                            Und die abschließende Frage ist: Wie? Über ELSTER ist es nicht möglich, richtig?
                            Wenn eine Vollmacht dort unter Vollmachten verwalten > Vollmachtgebersicht angezeigt wird, sollte sie dort auch gesperrt werden können.

                            So interpretiere ich jedenfalls die dort verfügbaren Registerkarten. Angezeigt werden solche Vollmachten natürlich nur im ELSTER-Konto

                            des Steuerpflichtigen selbst, d. h., der Vollmachtgeber muss ein eigenes Konto bei Mein ELSTER haben.

                            Ob eine vor Jahren einem Steuerberater erteilte Vollmacht dort überhaupt sichtbar ist, weiß ich allerdings nicht, so lange gibt es die elektronische

                            Verwaltung von Vollmachten bekanntlich noch nicht.

                            Vollmachtgebersicht.jpg




                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                            Kommentar

                            • Claus5858
                              Benutzer
                              • 14.04.2026
                              • 43

                              #15

                              Es gibt von früher mehrere Vollmachten, bei denen die Bekanntgabevollmacht aktiv ist, die Idee ist nicht, sie zu entfernen (einzige Option in ELSTER), sondern den aktuellen Empfangsbevollmächtigten zu ändern.

                              so etwas wie
                              Zuletzt geändert von Claus5858; Heute, 17:18.

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