Elektronische Bekanntgabe und Bekanntgabevollmacht – wer bekommt die Bescheide?
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Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten und Empfangsvollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
Vielleicht ist genau das die Regelung: Wenn mehrere Vollmachten bestehen, also Doppelvollmachten, wie sie im Text genannt werden, erhält die Bekanntgabevollmacht aus der zuletzt angezeigten Vollmacht Vorrang.
Zuletzt geändert von Claus5858; 11.06.2026, 21:16.
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Maßgebend ist die Empfangsvollmacht, welche beim Finanzamt hinterlegt ist. Diese wird nach meinem Wissensstand zum Teil immer noch vom Finanzamt selber gepflegt und hat nichts mit den in ELSTER hinterlegten Vollmachten zu tun (diese regeln nur ob und wer auf deine Daten zugreifen darf).
Wenn also eine Nachricht (Brief, E-Mail, Sonstige Nachricht per ELSTER) an das Finanzamt versandt wird, dass man zukünftig seine Briefe und Steuerbescheide wieder selber haben möchte, dann löscht das FA die Empfangsvollmacht bei sich und gut ist. Die in ELSTER hinterlegten Vollmachten zum Datenabruf sind davon nicht betroffen.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Vollmacht beim FA über die Vollmachtsdatenbank (VDB) der Steuerberater eingespielt wurde. Wird in so einem Fall die Vollmacht durch das FA gelöscht, entfallen auch die Zugriffsrechte für den StB. Soll der StB weiter tätig werden aber keine Empfangsvollmacht mehr haben, dann müsste er in diesem Fall die Daten in der VDB ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Beamtenschweiß danke für Ihre Erklärungen.
Ich dachte aus irgendeinem Grund, dass alle Vollmachten ohne Ausnahme in die VDB eingetragen werden müssen, auch die Vollmachten, die in ELSTER erstellt wurden. Interessant wäre, ob die Informationen in ELSTER aus der VDB übernommen werden. Dann sehen Sie ja faktisch alle Felder der PoA jedes Beraters, falls es mehrere gibt. Andernfalls würde das bedeuten, dass es zwei Systeme gibt — VDB und ELSTER — die nicht miteinander synchronisiert sind.
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Claus5858
Das ist wirklich eine Interessante Frage :-)
Nachdem ich das Thema mal gegooglt habe, muss ich leider feststellten, dass mein Wissensstand zu dem Thema offenbar überholt ist.
Übersicht mit KI
Ja, ELSTER ist direkt mit der Vollmachtsdatenbank (VDB) der Steuerberater verknüpft.
Die wichtigsten Details zu dieser Verknüpfung:- Funktionsweise: Steuerberater können erteilte Vollmachten (z. B. für den Belegabruf oder das Steuerkonto) elektronisch in die Datenbank der Kammern eingeben. Von dort werden die Daten digital an die Steuerverwaltung (ELSTER) übermittelt.
- Kein Papier mehr: Durch diese Verknüpfung müssen die vom Mandanten unterschriebenen Vollmachten nicht mehr in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.
- Automatischer Datenabruf: Sobald die Vollmacht in der Datenbank hinterlegt und verarbeitet ist, erhält der Steuerberater über seinen ELSTER-Zugang automatisch die Berechtigung, die Daten seiner Mandanten abzurufen.
Ausführliche Informationen zur Registrierung und den technischen Vorgängen finden Sie auf den Informationsseiten zur Vollmachtsdatenbank (VDB) direkt bei ELSTER. Für den elektronischen Belegabruf gibt es zudem spezielle Hilfestellungen zur vorausgefüllten Steuererklärung für Steuerberater.Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 12.06.2026, 12:32.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Frage zu Anlage V:- Es wurden umgelegte Kosten (zum Beispiel Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenhausreinigung, Fahrstuhl) als Werbungskosten auf der Anlage V angesetzt. Es wurde jedoch keine Aussage dazu getätigt, dass Neben- / Betriebskosten nicht gesondert vereinbart wurden (Zeile 24). Machen Sie daher gegebenenfalls Angaben zu in 2025 erhaltenen Nachzahlungen, beziehungsweise geleisteten Erstattungen aus Neben- / Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre (Zeile 21 oder Zeile 23) (1. Anlage V).
- auf die Zeilen 15 und 18 entfallende und im Jahr 2025 erhaltene Nachzahlungen / geleistete Erstattungen (negativen Betrag mit vorangestelltem Minuszeichen eintragen)
- auf Zeile 19 entfallende und im Jahr 2025 erhaltene Nachzahlungen / geleistete Erstattungen (negativen Betrag mit vorangestelltem Minuszeichen eintragen)
- Neben- / Betriebskosten wurden nicht gesondert vereinbart.
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- Es wurden umgelegte Kosten (zum Beispiel Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenhausreinigung, Fahrstuhl) als Werbungskosten auf der Anlage V angesetzt. Es wurde jedoch keine Aussage dazu getätigt, dass Neben- / Betriebskosten nicht gesondert vereinbart wurden (Zeile 24). Machen Sie daher gegebenenfalls Angaben zu in 2025 erhaltenen Nachzahlungen, beziehungsweise geleisteten Erstattungen aus Neben- / Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre (Zeile 21 oder Zeile 23) (1. Anlage V).
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Und was hat deine Frage zur Anlage V jetzt mit dem hier behandelten Thema zu tun ?
Zeile 21 darf nicht leer bleiben, wenn die Nebenkosten nicht in der Warmmiete enthalten sind !Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Falls jemand hier im Forum mit einem Berater arbeitet, tut mir bitte einen Gefallen: Geht zu Formulare und Leistungen -> Vollmachten verwalten, wählt bei ihrer/seiner Vollmacht „Vollmachtdetails anzeigen“ aus und prüft dort den Abschnitt Bekanntgabevollmacht:
Entgegennahme Steuerbescheide – Ja / Nein
Entgegennahme Mahnungen – Ja / Nein
Mich würde interessieren, ob bei euch in diesen Feldern „Ja“ oder „Nein“ steht. Falls dort „Nein“ steht, würde das bedeuten, dass das Feld nicht korrekt aus der VDB synchronisiert wurde — oder dass Berater keine Korrespondenz erhält, was eher unwahrscheinlich ist.Zuletzt geändert von Claus5858; Heute, 06:24.
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Claus5858
Wieso unwahrscheinlich? Nicht jeder Steuerberater ist auch automatisch ein Zustellungsvertreter. Kommt halt immer darauf an, was in der Vollmachtserteilung vom Mandanten gewünscht wurde.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Richtig, ich dachte nur, dass das eine übliche Praxis für alle ist.
Mich interessiert eher, ob ELSTER dort die aktuellen Informationen anzeigt, weil wir einen Fall haben, in dem in ELSTER „Nein“ angezeigt wird, obwohl in der Vollmacht in Papierform „Ja“ steht.
Das Einzige, was sein könnte: dass irgendwelche Aktionen in ELSTER Änderungen bei der Bekanntgabevollmacht in VBD ausgelöst haben.Zuletzt geändert von Claus5858; Heute, 09:15.
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