Liebes Forum,
Ich habe eine Frage zu meiner Einkommenssteuererklärung bei Elster für 2025.
Ich frage mich, ob ich eine Malerrechnung in einer Zweitwohnung, in die ich noch nicht eingezogen war, als Handwerkerrechnung bei den haushaltsnahen Aufwendungen ansetzen kann.
Ursprünglich wohnte ich in Berlin. Im September 2025 bekam ich eine mündliche Zusage für eine Arbeitsstelle in Sachsen. Deshalb habe ich zum 01.10.25 eine Wohnung in Sachsen angemietet und diese zunächst als Zweitwohnsitz angemeldet. Mitte Oktober 2025 habe ich dann die Wände der neuen Wohnung von einem Maler in einer anderen Farbe streichen lassen. Bis zum 31.12.25 habe ich aber noch in Berlin gearbeitet und gewohnt. Die Wohnung in Berlin habe ich zum 31.12.25 gekündigt. Seit dem 01.01.2026 arbeite ich in Sachsen und wohne dauerhaft in meiner neuen Wohnung, die seit dem 01.01.26 auch mein Erstwohnsitz ist.
Laut Rechtsprechung können Handwerkerleistungen in einer Zweitwohnung nur angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige dort auch wohnt und wirtschaftet.
Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ... die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen. § 35a EStG kommt demgegenüber nicht zur Geltung, solange eine Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist. (FG Hessen, Urteil v. 19.5.2010 - 12 K 2497/09).
Demnach müsste ich die Rechnung ansetzen können, weil ich zum Zeitpunkt der Malerarbeiten ja fest geplant hatte, später in der Wohnung zu wohnen. Und ich bin ja dann auch tatsächlich eingezogen. Oder verstehe ich das falsch? Vielleicht kennt sich hier ja jemand aus. :-)
Ich habe eine Frage zu meiner Einkommenssteuererklärung bei Elster für 2025.
Ich frage mich, ob ich eine Malerrechnung in einer Zweitwohnung, in die ich noch nicht eingezogen war, als Handwerkerrechnung bei den haushaltsnahen Aufwendungen ansetzen kann.
Ursprünglich wohnte ich in Berlin. Im September 2025 bekam ich eine mündliche Zusage für eine Arbeitsstelle in Sachsen. Deshalb habe ich zum 01.10.25 eine Wohnung in Sachsen angemietet und diese zunächst als Zweitwohnsitz angemeldet. Mitte Oktober 2025 habe ich dann die Wände der neuen Wohnung von einem Maler in einer anderen Farbe streichen lassen. Bis zum 31.12.25 habe ich aber noch in Berlin gearbeitet und gewohnt. Die Wohnung in Berlin habe ich zum 31.12.25 gekündigt. Seit dem 01.01.2026 arbeite ich in Sachsen und wohne dauerhaft in meiner neuen Wohnung, die seit dem 01.01.26 auch mein Erstwohnsitz ist.
Laut Rechtsprechung können Handwerkerleistungen in einer Zweitwohnung nur angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige dort auch wohnt und wirtschaftet.
Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ... die begünstigten Arbeiten auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen. § 35a EStG kommt demgegenüber nicht zur Geltung, solange eine Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist. (FG Hessen, Urteil v. 19.5.2010 - 12 K 2497/09).
Demnach müsste ich die Rechnung ansetzen können, weil ich zum Zeitpunkt der Malerarbeiten ja fest geplant hatte, später in der Wohnung zu wohnen. Und ich bin ja dann auch tatsächlich eingezogen. Oder verstehe ich das falsch? Vielleicht kennt sich hier ja jemand aus. :-)

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