Mein Elster Web, Anlage V, AfA Wert editieren

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  • tamadab
    Neuer Benutzer
    • 20.06.2020
    • 17

    #1

    Mein Elster Web, Anlage V, AfA Wert editieren

    Ich brauche Hilfe bei der Lohnsteuererklärung 2025, Anlage V. Letztes Jahr haben wir bei einem Mieterwechsel in der Wohnung einen Wanddurchbruch zwischen Küche und Wohnzimmer vorgenommen und die alte Einbauküche durch eine neue ersetzt. Ich habe verstanden, dass der AfA-Wert jetzt angepasst werden muss.

    Ich habe das Formular für die Steuererklärung aus dem Vorjahr übernommen und wollte den AfA-Wert nun anpassen. Allerdings finde ich in MeinELSTER nicht, wo man den aktuellen AfA-Wert sehen bzw. ändern kann.

    Wo ist diese Option versteckt?

    Danke und Gruß
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45980

    #2
    Einbauküchen gelten als selbstständig nutzbar und sind über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.

    Dafür gibt es auf Seite 6 der Anlage V die Zeilen 42 ff (AfA für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind).

    Ob ein Wanddurchbruch unter Herstellungskosten fällt, ist ebenfalls eine steuerrechtliche Frage, da wirst du

    den Steuerberater fragen müssen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • tamadab
      Neuer Benutzer
      • 20.06.2020
      • 17

      #3
      Vielen Dank für die Antwort. Nichtsdestotrotz, falls ich den AfA-Wert wegen des Wanddurchbruchs manuell ändern muss, wie wäre das in MeinELSTER machbar?

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      • tamadab
        Neuer Benutzer
        • 20.06.2020
        • 17

        #4
        Und noch eine Frage bezüglich des Eintrags auf Seite 6 der Anlage V, Zeilen 42 ff. (AfA für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind):

        Trägt man in MeinElster bei der Erläuterung „neue Einbauküche“ ein und bei den Werbungskosten den Preis der neuen Einbauküche geteilt durch 10?

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        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 45980

          #5
          falls ich den AfA-Wert wegen des Wanddurchbruchs manuell ändern muss, wie wäre das in Mein ELSTER machbar?
          Für die Gebäude-AfA gibt es auf Seite 3 der Anlage V die Zeilen 33 ff. Man muss die Änderung gegenüber den Vorjahren erläutern.

          Wie die AfA-Erhöhung bei nachträglichen Herstellungskosten berechnet werden muss, das muss du selbst recherchieren.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45980

            #6
            Trägt man in MeinElster bei der Erläuterung „neue Einbauküche“ ein und bei den Werbungskosten den Preis der neuen Einbauküche geteilt durch 10?
            Die Anschaffungskosten würde ich unter den Erläuterungen angeben, ebenso den Monat der Anschaffung.

            Im ersten Jahr darfst du die AfA nur ab dem Monat des Einbaus geltend machen, die AfA läuft praktisch 120 Monate.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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            • tamadab
              Neuer Benutzer
              • 20.06.2020
              • 17

              #7
              Danke nochmals. Ich habe die Anschaffungskosten und den Namen des Küchenstudios unter den Erläuterungen eingetragen. Leider lässt MeinElster jedoch nicht zu, dass das Feld für die Werbungskosten leer bleibt. Ich muss dort wohl ein Zehntel der Summe eintragen.

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              • tamadab
                Neuer Benutzer
                • 20.06.2020
                • 17

                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wie die AfA-Erhöhung bei nachträglichen Herstellungskosten berechnet werden muss, das muss du selbst recherchieren.
                Ich denke, ich weiß, wie die AfA-Erhöhung berechnet wird. Leider weiß ich immer noch nicht, wie ich das in MeinElster eintragen kann.

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                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 45980

                  #9
                  Ich muss dort wohl ein Zehntel der Summe eintragen.
                  Du kannst doch lesen ? Ein Zehntel wäre im Anschaffungsjahr nur richtig, wenn die Anschaffung im Januar erfolgt ist.

                  Leider weiß ich immer noch nicht, wie ich das in Mein Elster eintragen kann.
                  Du musst den neuen AfA-Betrag eintragen. Man erfasst das üblicherweise nicht als eigene AfA.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  • tamadab
                    Neuer Benutzer
                    • 20.06.2020
                    • 17

                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Du kannst doch lesen ? Ein Zehntel wäre im Anschaffungsjahr nur richtig, wenn die Anschaffung im Januar erfolgt ist.
                    Ja, ich kann. Ich hatte es übersehen, bin nicht mehr der jüngste :-). Ein Zehntel mal die Anzahl der Monate nach der Anschaffung, geteilt durch 12

                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Du musst den neuen AfA-Betrag eintragen. Man erfasst das üblicherweise nicht als eigene AfA.
                    Ich denke ich werde es doch als Erhaltungsaufwendung eintragen, wie hier https://www.haufe.de/id/beitrag/anla...I16084167.html beschrieben

                    Vielen Dank für die Hilfe!

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                    • Charlie24
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.03.2014
                      • 45980

                      #11
                      Ich denke ich werde es doch als Erhaltungsaufwendung eintragen
                      ,
                      Der ersatzlose Abbruch einer Zwischenwand führt zwangsläufig zu einer geringfügigen Wohnflächenvergrößerung.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      • timote
                        Erfahrener Benutzer
                        • 24.01.2023
                        • 747

                        #12
                        Ich habe parallel zu #3 - #11 nach Kriterien für Aktivierung oder Gebäudeinstandhaltung gesucht:
                        Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Bauherrenmodelle, Betriebsausgaben, Darlehen, Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Einkunftserzielungsabsicht, Finanzierungskosten, Immobilienfonds, Negative Einkünfte, Nießbrauch, Nutzungsrecht, Schuldzinsen, Vermietung und Verpachtung

                        Das EStH des BMF dürfte die in #10 getroffene Entscheidung für Aufwand bestätigen.

                        #11: Eine mögliche Wohnfächenerhöhung durch Abbruch dürfte m.E. in diesem Fall kein Argument für Aktivierung sein, im Gegensatz z.B. zum Ausbau des Dachgeschosses.. Die Baussubstanz wird nicht erhöht, sondern sogar verringert. Eine erhebliche Werterhöhung dürfte auch nicht vorliegen.

                        P.S.: Bei meinem Link steht etwas von "Radware Captcha Page". So etwas war mir bisher nicht bekannt und auch nicht von mir beabsichtigt.
                        Zuletzt geändert von timote; 21.06.2026, 17:09.
                        SCJ timote
                        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                        • Charlie24
                          Erfahrener Benutzer
                          • 14.03.2014
                          • 45980

                          #13
                          Das ist aber alles Steuerrecht und da möchte ich mich nicht aus dem Fenster lehnen. So heißt es z. B. in den von dir zitierten Hilfen

                          unter den Randnummern 19 bis 22 zum Thema Erweiterung im Sinne des HGB in Randnummer 21:

                          Die nutzbare Fläche des Gebäudes wird vergrößert. Hierfür reicht es aus, wenn die Baumaßnahmen zu einer – wenn auch nur geringfügigen – Vergrößerung
                          der Nutzfläche führen. Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der II. Berechnungsverordnung zu ermitteln.


                          Das ist beim Abbruch einer Trennwand zwischen 2 Zimmern nun mal der Fall.

                          Wenn die Baumaßnahme relativ preisgünstig war (netto nicht über 4.000 €), kommt er aus der Nummer raus, sonst ist das m. E. nicht so einfach.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          • tamadab
                            Neuer Benutzer
                            • 20.06.2020
                            • 17

                            #14
                            Die reine Baumaßnahme für den Abbruch der Zwischenwand hat laut Rechnung nicht mal 2000 gekostet. Es ist allerdings ein Teil einer Rechnung wo auch Maler-, Tapezier,- usw Arbeiten ausgeführt wurden. Soll ich lieber den Abbruch der Zwischenwand als separate Erhaltungsaufwendung eintragen, getrennt von den anderen Arbeiten?

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                            • Charlie24
                              Erfahrener Benutzer
                              • 14.03.2014
                              • 45980

                              #15
                              Die reine Baumaßnahme für den Abbruch der Zwischenwand hat laut Rechnung nicht mal 2000 gekostet. Es ist allerdings ein Teil einer Rechnung wo auch Maler-, Tapezier,- usw Arbeiten ausgeführt wurden.
                              Zu der Baumaßnahme gehören meines Erachtens notwendige Anpassungsmaßnahmen in dem Bereich, in dem die Wand stand. Normalerweise

                              muss doch der Fußbodenbelag ergänzt werden, möglicherweise auch der Estrich. Auch an den Anschlüssen zur Decke und zu anderen Wänden

                              dürften Putz- und Tapezierarbeiten angefallen sein. Herausnehmen kann man m. E. nur die Maler- und anderen Arbeiten, die mit dem Abbruch

                              der Wand nicht zusammenhängen. Das musst du alles selbst beurteilen und zuordnen, da kannst du von uns keine Hilfe erwarten.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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