Kirchensteuer - scheinbare Vermischung von Lohnabzug mit Abgeltungssteuerzuschlag

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  • gerald_b
    Neuer Benutzer
    • 01.06.2010
    • 19

    #1

    Kirchensteuer - scheinbare Vermischung von Lohnabzug mit Abgeltungssteuerzuschlag

    Hallo,
    für 2024 habe ich die Steuererklärung inkl. Anlage KAP abgegeben. Infolge eines Verlustes wurde per Steuerbescheid in 2025 entsprechend Kapitalertragsteuer sowie darauf entfallende Kirchensteuer erstattet. Die Günstigerprüfung wurde nicht beantragt und im Steuerbescheid fanden sich getrennte Absätze: einerseits die Berechnung der Kirchensteuer auf das zu versteuernde Einkommen sowie andererseits die Berechnung nach §32d Abs1 EStG (Kapitalertragsteuer). Auf dem Bescheid wurden im Kopf drei Zeilen ausgewiesen: Festsetzung, "ab Steuerabzug vom Lohn" und "ab Kapitalertragsteuer". Als Saldo hat sich ein Erstattungsbetrag ergeben.

    Im Rahmen der Steuererklärung für 2025 hat das Finanzamt nun den Erstattungsbetrag aus 2025 bei den Sonderausgaben unter "ab erstattete Kirchensteuer" herangezogen, obwohl dieser aus dem erstatteten Kirchensteueranteil der Kapitalertragsteuer rührte. Zu den Zeilen 1 bzw. 4 der Anlage SO heißt es jedoch "soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt wurde".
    Ist die vorige Verrechnung korrekt oder sollte ich dem Bescheid widersprechen?
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15400

    #2
    Meiner Meinung nach wurde am Ende keine Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer gezahlt, bzw. diese wurde vollständig angerechnet. Bei der für 2024 bezahlten Kirchensteuer handelt es sich um die normal auf die Einkommensteuer berechnete Kirchensteuer.
    Es gibt auch eine Anlage SO. Hier geht es um die Anlage Sonderausgaben. Eine Zeile 1 konnte ich dort nicht finden.

    Kommentar

    • gerald_b
      Neuer Benutzer
      • 01.06.2010
      • 19

      #3
      Stimmt, SO mit Sonderausgaben verwechselt. Bei der gezahlten KiSt wird der Betrag aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen, der Betrag aus Anlage KAP hat dort m.E. auch aufgrund der Titulierung "soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehalten oder gezahlt wurde". Daraus folgt für mich die Vermischung des Anteils der Abgeltungssteuererstattung mit dem des Lohnabzugs, obwohl die KiSt der Abgeltungssteuer dort nicht eingetragen ist.

      Kommentar

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