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Umsatzsteuererklärung Photovoltaik

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    Umsatzsteuererklärung Photovoltaik

    Hallo an alle,

    versuche nun schon eine Weile alleine das Problem auf die Reihe zu bringen und finde aber nichts genaues darüber.

    Die Vorsteuer von der Photovoltaikrechnung die ich mir auch bereits kurz darauf wieder beim Finanzamt zurück geholt habe.... muss ich die in Zeile 62 eintragen oder darf ich das nicht mehr angeben, da ich es schon bekommen habe ? und wo muss ich noch was eintragen?

    Danke erst mal

    #2
    AW: Umsatzsteuererklärung Photovoltaik

    Das ist korrekt so. In der Umsatzsteuererklärung müssen Sie alles eintragen, unabhägig davon, ob Sie dies bereits bei den Voranmeldungen getan haben. Und vergessen Sie nicht, die Zeilen 107 - 109 auszufüllen.

    Und hier noch einige Infos:

    http://www.fa-bruchsal.de/servlet/PB/show/1317642/1317642.pdf

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      #3
      AW: Umsatzsteuererklärung Photovoltaik

      Erst mal Danke für die Antwort.
      Zeile 107 und 109 werden automatisch eingetragen. Aber irgendwo muss ich doch jetzt die zurückgezahlte Vorsteuer nochmal eintragen. Denn laut dem Formular steht jetz unter 109 der Erstattungsanspruch von genau der Rückzahlung. Die hab ich aber doch schon bekommen? In 108 hab ich meine Zahlungen an das Finanzamt eingetragen (Umsatzsteuer)

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        #4
        AW: Umsatzsteuererklärung Photovoltaik

        Hier die Erläuterungen in der Eingabehilfe zu Zeile 108:


        Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.
        Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kj. zu mindern.
        Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/ Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.
        In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.
        Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 18 ein Kreuz einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

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