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Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht nötig?

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    Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht nötig?

    Hallo,

    in den letzten Jahren war ich als freier Autor tätig. Diese Tätigkeit habe ich zugunsten eines gutbezahlten Aushilfsjob auf Std. Basis aufgeben, auch weil Verlag e freie Autoren zunehmend ausquetschen.

    Bei dem Unternehmen, bei dem ich derzeit meinen Aushilfsjob habe, kann ich jetzt als Freelancer anfangen um ein Handbuch zu schreiben. Das Unternehmen akzeptiert nur Rechnungen mit Umsatzsteuer. Aktuell bin ich aber noch als Kleinunternehmer registriert. Die Freelancer-Beschäftigung beschränkt sich auf ca. 3 Monate.
    Kann ich jetzt mitten im Jahr wechseln und auch nur für diese 3 Monate die Umsatzsteuer abführen?
    Ich habe mich bereits über die Vor- und Nachteile beider Modelle informiert. Auch die Bindung an die Umsatzsteuerpflicht ist mir bekannt. Ich plane sowieso im Herbst eine Festanstellung bei einem anderen Unternehmen zu erlangen.

    Reicht es, wenn ich das Finanzamt darüber informiere, dass ich die Umsatzsteuer abführen will? Reicht es, wenn ich nach dem Auftrag das FA infomiere, dass die Tätigkeit beendet ist? Was ist die beste Lösung?

    Könnte ich auch weiterhin die Kleinunternehmerregelung nutzen und einfach den Std.Satz erhöhen, sodass ich einen Bruttopreis angebe? Ich werde aber die monetäre Grenze für die Kleinunternehmerregelung durch diesen Auftrag überschreiten.
    Vielen Dank!

    #2
    AW: Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht nötig?

    Zitat § 19 (2) Umsatzsteuergesetz:
    "Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären."

    Heißt:
    Wenn Sie sich dazu entschließen, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen gilt das von Anfang des Jahres an und auch mindetsens zusätzlich für die nächsten vier Kalenderjahre. Erst danach kann die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch genommen werden.

    Als Kleinunternehmer dürfen Sie in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, sonst müssen Sie diese trotzdem zahlen - wegen falscher Rechnungsausstellung und damit (unbewusster) Hilfe zur Steuerhinterziehung bei Ihrem Rechnungsempfänger, da dieser dann Ihre nicht gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen würde.

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      #3
      AW: Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht nötig?

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Da ich in diesem Jahr noch nicht als freier Autor tätig war, habe ich entsprechend auch keine Umsätze, für die ich nachträglich USt abführen müsste.

      Bleibt die Frage, ob ich nach den 3 Monaten die Umsatzsteuerabgabepflicht auch einfach einstellen kann, wenn ich dann im Angestelltenverhältnis bin.

      DANK

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        #4
        AW: Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht nötig?

        Hallo Kleinunternehmer,

        wenn du dem Finanzamt anzeigst, dass du deine freiberufliche Tätigkeit einstellst und damit keine Einnahmen mehr erzielst und auch keine Rechnungen mehr schreibst, musst du natürlich nicht fünf Jahre Null-Meldungern abgeben.

        Tschüß

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          #5
          AW: Wechsel vom Kleinunternehmer zur Umsatzsteuerpflicht nötig?

          würde das Ganze trotzdem mit Vorsicht geniessen, sollte man innerhalb der nächsten 5 Jahre eben doch mal wieder als freier Autor tätig werden wollen, bleibt man IMHO an die getroffene Wahl und damit an die Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren gebunden.

          ich glaube es wäre besser sich darüber gedanken zu machen, was mit dem auftraggeber eigentlich vereinbart werden soll. die aussage 'akzeptiert nur rechnungen mit umsatzsteuer' ist IMHO quatsch. das ist eine frage des preises den man vereinbart.

          hier kann sich doch hoechstens ein kommunikations-problem ergeben, wenn der kleinunternehmer seine leistung zu Preis X anbietet und der Auftraggeber geht davon aus, das er von diesem Preis noch die vorsteuer abziehen kann...
          duerfte aber wohl kaum als ueblich gelten, unter unternehmen verhandelt man immer netto-preise, ob dann dabei noch UST durchgereicht wird oder nicht, kann dem auftraggeber mEn ziemlich egal sein.

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