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Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

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    Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

    Hallo,
    meine Frau und ich haben Steuerklasse 5 (ich) und 3. Sie hat im letzten Jahr diverse Ersatzleistung wie Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld erhalten (weit über 400 EUR). Die Vorschrift sagt mir, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, die Erklärung zu machen, wenn sie mehr als 400 EUR an Ersatzleistung bekommen. Meine Frage zielt nun darauf: War meine Frau im letzten Jahr überhaupt Arbeitnehmerin (sie hat zuletzt im April 2009 gearbeitet)? Falls das nicht der Fall ist: Muss ich sie überhaupt in der Erklärung aufführen?
    Vielen Dank.

    #2
    AW: Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

    SIE war KEINE Arbeitnehmerin, aber DU und Ihr macht ja wahrscheinlich eine Zusammenveranlagung. Und da werden die Einkünfte von Euch Beiden salopp gesagt zusammen geschmissen.

    Die Steuerklassenkombi III/V ist zwar auch eine Veranlagungsgrund, aber nur, wenn BEIDE Arbeitslohn bezogen haben. Dieser Fall ist bei Euch nicht gegeben.
    Zuletzt geändert von Picard777; 27.05.2013, 23:50.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

      Vielen Dank für die Antwort.

      Was bedeutet das konkret? Ich bin Beamter, zahle also relativ wenig Steuern, meine Frau hat im letzten Jahr keine gezahlt. Ich habe eine Steuererklärung für uns beide gemacht, nun steht eine Nachzahlung im Raum. Kann ich das noch beeinflussen?
      Zuletzt geändert von denweg; 27.05.2013, 23:56.

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        #4
        AW: Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

        Hallo,
        die Höhe der Steuer hat doch damit nichts zu tun, dass du Beamter bist.

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

          Hallo denweg,

          bei Beamten ist es oft so, dass der Arbeitgeber schon beim Lohnsteuerabzug die privaten Krankenverischerungsbeiträge berücksichtigt, da kann schon eine geringe Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Kalenderjahr zu einer Nachzahlung führen.
          Du kannst ja mal mit Elster eine Einzelveranlagung durchrechnen, dann dürfte bei deiner Frau Null rauskommen und bei dir bleibt es wahrscheinlich bei einer Nachzahlung, eventuell in anderer Höhe.

          Tschüß

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            #6
            AW: Pflicht zur Abgabe der Steuerklärung?

            Und die von Dir genannten Lohnersatzleistungen erhöhen halt auch den Steuersatz und KÖNNEN zu einer Nachzahlung führen. Weil dies systembedingt MÖGLICH ist, ist es ja auch eine PFLICHTveranlagung, damit das geprüft werden kann.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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