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    Buchungs- und Zahlungsdatum

    Ich habe einerseits eine Arztrechnung und andererseits eine Krankenkassen-Erstattung. Laut Kontoauszug wurden beide Beiträge am 28.12.2012 gebucht. Tatsächlich abgegangen bzw. auf meinem Konto eingegangen ist das Geld erst am 03.01.2013.
    In welcher Steuererklärung gebe ich die beiden Zahlungen an - 2012 oder 2013?

    Danke

    #2
    AW: Buchungs- und Zahlungsdatum

    Entscheidend ist das Wertstellungsdatum, da mit diesem über das Geld verfügt werden kann.
    Ich würde es wahrscheinlich darauf ankommen lassen und die Zahlung in 2012 berücksichtigen (falls die Zahnarztrechnung von Ihnen überwiesen wurde - schon mit der Einreichung der Überweisung hatten Sie das Geld ja bildlich gesehen aus der Hand gegeben). Die Erstattung, wenn sie tatsächlich erst 2013 wertgestellt wurde, gehört auch in 2013. Die 10-Tage-Regelung bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen sollte hier nicht zutreffen.

    Edit: Voraussetzung ist, daß die Erstattung der Kasse nicht mit genau dieser Rechnung zusammenhängt, wie Elster-Tester zutreffend anmerkt...
    Zuletzt geändert von V. Liersee; 19.08.2013, 10:43.

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      #3
      AW: Buchungs- und Zahlungsdatum

      Zitat von V. Liersee Beitrag anzeigen
      Entscheidend ist das Wertstellungsdatum, da mit diesem über das Geld verfügt werden kann.
      Ich würde es wahrscheinlich darauf ankommen lassen und die Zahlung in 2012 berücksichtigen (falls die Zahnarztrechnung von Ihnen überwiesen wurde - schon mit der Einreichung der Überweisung hatten Sie das Geld ja bildlich gesehen aus der Hand gegeben). Die Erstattung, wenn sie tatsächlich erst 2013 wertgestellt wurde, gehört auch in 2013. Die 10-Tage-Regelung bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen sollte hier nicht zutreffen.
      Die Zahlung in 2012, die Erstattung aber in 2013? So läuft das nicht!

      siehe Hinweis 33.1-33.4 EStH 2010 :

      " Ersatz von dritter Seite
      Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.3.1975 - BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 - BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.9.1991 - BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 - BStBl II S. 805). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ferner ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (>BFH vom 26.6.2003 - BStBl 2004 II S. 47)."


      heißt also:
      Wenn du in einem Jahr eine Zahlung hast (z.B 2012), und du in einem späteren Jahr eine Erstattung bekommst (zB 2013), muss die Erstattung schon im jahr der Zahlung berücksichtigt werden.


      So und nun zum Zeitpunkt der zahlung:

      siehe: Hinweis 11 EStH 2010

      " Überweisung
      Abfluss im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift (>BFH vom 6.3.1997 - BStBl II S. 509)."


      Also Zahlung und Erstattung in 2012 angeben!
      Mfg

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