Zitat von V. Liersee
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siehe Hinweis 33.1-33.4 EStH 2010 :
" Ersatz von dritter Seite
Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.3.1975 - BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 - BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (>BFH vom 20.9.1991 - BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 - BStBl II S. 805). Der Abzug von Aufwendungen nach § 33 EStG ist ferner ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (>BFH vom 26.6.2003 - BStBl 2004 II S. 47)."
heißt also:
Wenn du in einem Jahr eine Zahlung hast (z.B 2012), und du in einem späteren Jahr eine Erstattung bekommst (zB 2013), muss die Erstattung schon im jahr der Zahlung berücksichtigt werden.
So und nun zum Zeitpunkt der zahlung:
siehe: Hinweis 11 EStH 2010
" Überweisung
Abfluss im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift (>BFH vom 6.3.1997 - BStBl II S. 509)."
Also Zahlung und Erstattung in 2012 angeben!
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