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Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

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    Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage zu folgender hypothetischer Konstellation:
    - Ehepaar, jedoch getrennt steuerlich veranlagt
    - Ehefrau hat Riester-Rentenvertrag und ist unmittelbar und voll begünstigt/zulageberechtigt
    - Ehemann wäre dadurch ja mittelbar begünstigt

    Jetzt ist es ja so, dass der Ehemann den Sockelbetrag von nur 60 Euro im Jahr zahlen müsste dafür aber die volle Zulage von 154 Euro im Jahr bekäme, wenn er auch einen Riester-Vertrag abschliesst.

    Nun steht in den Hinweisen zur Anlage AV folgender Passus den ich nicht ganz verstehe:

    -.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
    ...Ist ein Ehegatte unmittelbar (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 10
    bis 19) und der andere Ehegatte mittelbar (vgl. die Erläuterungen zu Zeile
    20) zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 60 €.
    ...
    Um eine
    Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer
    um den Zulageanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer
    um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich
    eine Zulage gewährt wurde.
    Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen
    und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug
    nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge
    im Rahmen von Höchstbeträgen zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen
    zu den Zeilen 50 bis 52 der Anlage Vorsorgeaufwand).
    ...
    Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis und ist der andere
    Ehegatte mittelbar begünstigt, werden mindestens 60 € der übermittelten
    Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten
    beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar begünstigten Ehegatten
    berücksichtigt. Darüber hinausgehende Altersvorsorgebeiträge des
    mittelbar begünstigten Ehegatten werden nur berücksichtigt, soweit der
    dem unmittelbar begünstigten Ehegatten zustehende Höchstbetrag noch
    nicht ausgeschöpft ist
    ...
    Wählt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, werden die vom mittelbar
    begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen
    der gesetzlichen Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung
    des unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt.
    ...
    .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
    Die konkreten Auswirkungen sind mir nicht ganz klar. Für mich liest es sich so, dass man dadurch nichts gewonnen hat, da die 154 Euro Zulage die der mittelbar begünstigte Ehemann bekommt, direkt auf die zu zahlende Steuerschuld der Ehefrau übergehen.
    Beispiel: Die Frau hat 6000 Euro Einkommenssteuer zu zahlen. Verstehe ich den Passus richtig, so hätte sie nun durch ihren mittelbar begünstigten Mann nun 6154 Euro zu zahlen.

    Wer kann Licht ins Dunkel bringen? Vielen Dank!

    #2
    AW: Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

    Bei einer Einzahlung von 60 € wird sich kein Steuervorteil von 154 € ergeben. In diesem Fall bekommt man also die Zulage, nicht den Abzug bei der Steuer.

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      #3
      AW: Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Bei einer Einzahlung von 60 € wird sich kein Steuervorteil von 154 € ergeben. In diesem Fall bekommt man also die Zulage, nicht den Abzug bei der Steuer.
      Ja das steht ausser Frage. Der mittelbar Begünstigte erhält nur die Zulage aber keinen Sonderausgabenabzug da die Zulage höher als die geleisteten Vorsorgebeiträge sind.
      ABER das ist ja gar nicht Kern der Frage. Die Frage ist jene ob der unmittelbar Begünstigte Ehegatte bei getrennter Veranlagung dadurch einen steuerlichen Nachteil hat. Die Erläuterungen legen das ja nahe.

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        #4
        AW: Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

        Zitat von jottlieb Beitrag anzeigen
        Ja das steht ausser Frage. Der mittelbar Begünstigte erhält nur die Zulage aber keinen Sonderausgabenabzug da die Zulage höher als die geleisteten Vorsorgebeiträge sind.
        ABER das ist ja gar nicht Kern der Frage. Die Frage ist jene ob der unmittelbar Begünstigte Ehegatte bei getrennter Veranlagung dadurch einen steuerlichen Nachteil hat. Die Erläuterungen legen das ja nahe.
        vielleicht ergänzend: Es hilft für das Verständnis, wenn man die Ehegatten als Einheit betrachtet, also von der Zusammenveranlagung ausgeht. Beit getrennter Vlg. kann es in der Tat zu solchen Verzerrungen kommen.

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          #5
          AW: Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

          Zitat von bobobaer
          Dem mittelbar Begünstigten steht gar kein Sonderausgabenabzug zu. Insofern ist für ihn alles einfach, er zahlt 60 Euro ein, im Vertrag landen zusätzlich die 154 Euro Zulage.

          Für den unmittelbar Begünstigten kann es sich nachteilig auswirken. Negative Szenarien wären: Der unmittelbar Begünstigte schöpft mit seinem Eigenbeitrag und seiner Zulage die 2100 Euro schon aus, wenn nun der mittelbare Begünstigte dazu kommt, werden nun zwar 2160 Euro Sonderausgaben berücksichtigt, aber dafür dann die 154 zusätzliche Zulage wieder auf die Steuer draufgeschlagen. Das reduziert sicher den Steuervorteil, es kann sogar passieren, dass der Sonderausgabenabzug und damit der Steuervorteil im Rahmen der Günstigerprüfung nun komplett wegfällt.
          Andererseits sinkt der Mindesteigenbeitrag des unmittelbar Begünstigten um die Zulage des mittelbar Begünstigten, er muss also weniger einzahlen und kriegt trotzdem die volle Zulage.
          In jedem Fall muss also geprüft werden, ob eine Absenkung des Eigenbeitrags des unmittelbar Begünstigten sinnvoll ist.
          Danke für diese Antwort. Also ist es so, wie ich es verstanden habe. Da bewahrheitet sich mal wieder: Es gibt nichts geschenkt.

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            #6
            AW: Riester: Mittelbare Begünstigung und getrennte Veranlagung

            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            vielleicht ergänzend: Es hilft für das Verständnis, wenn man die Ehegatten als Einheit betrachtet, also von der Zusammenveranlagung ausgeht. Beit getrennter Vlg. kann es in der Tat zu solchen Verzerrungen kommen.
            Wobei es natürlich interessant ist, dass es bei getrennter Veranlagung zu solchen Verzerrungen kommt. Und was ja noch viel "krasser" ist: Trotz getrennter Veranlagung hat dann die Steuererklärung des mittelbar Begünstigten eine Auswirkung auf die Steuererklärung und Steuerschuld des unmittelbar Begünstigten. Das ist schon etwas kurios.

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