Hallo,
ich habe mal eine Frage zu folgender hypothetischer Konstellation:
- Ehepaar, jedoch getrennt steuerlich veranlagt
- Ehefrau hat Riester-Rentenvertrag und ist unmittelbar und voll begünstigt/zulageberechtigt
- Ehemann wäre dadurch ja mittelbar begünstigt
Jetzt ist es ja so, dass der Ehemann den Sockelbetrag von nur 60 Euro im Jahr zahlen müsste dafür aber die volle Zulage von 154 Euro im Jahr bekäme, wenn er auch einen Riester-Vertrag abschliesst.
Nun steht in den Hinweisen zur Anlage AV folgender Passus den ich nicht ganz verstehe:
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
...Ist ein Ehegatte unmittelbar (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 10
bis 19) und der andere Ehegatte mittelbar (vgl. die Erläuterungen zu Zeile
20) zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 60 €.
...
Um eine
Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer
um den Zulageanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer
um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich
eine Zulage gewährt wurde.
Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen
und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug
nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge
im Rahmen von Höchstbeträgen zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen
zu den Zeilen 50 bis 52 der Anlage Vorsorgeaufwand).
...
Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis und ist der andere
Ehegatte mittelbar begünstigt, werden mindestens 60 € der übermittelten
Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten
beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar begünstigten Ehegatten
berücksichtigt. Darüber hinausgehende Altersvorsorgebeiträge des
mittelbar begünstigten Ehegatten werden nur berücksichtigt, soweit der
dem unmittelbar begünstigten Ehegatten zustehende Höchstbetrag noch
nicht ausgeschöpft ist
...
Wählt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, werden die vom mittelbar
begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen
der gesetzlichen Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung
des unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt.
...
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
Die konkreten Auswirkungen sind mir nicht ganz klar. Für mich liest es sich so, dass man dadurch nichts gewonnen hat, da die 154 Euro Zulage die der mittelbar begünstigte Ehemann bekommt, direkt auf die zu zahlende Steuerschuld der Ehefrau übergehen.
Beispiel: Die Frau hat 6000 Euro Einkommenssteuer zu zahlen. Verstehe ich den Passus richtig, so hätte sie nun durch ihren mittelbar begünstigten Mann nun 6154 Euro zu zahlen.
Wer kann Licht ins Dunkel bringen? Vielen Dank!
ich habe mal eine Frage zu folgender hypothetischer Konstellation:
- Ehepaar, jedoch getrennt steuerlich veranlagt
- Ehefrau hat Riester-Rentenvertrag und ist unmittelbar und voll begünstigt/zulageberechtigt
- Ehemann wäre dadurch ja mittelbar begünstigt
Jetzt ist es ja so, dass der Ehemann den Sockelbetrag von nur 60 Euro im Jahr zahlen müsste dafür aber die volle Zulage von 154 Euro im Jahr bekäme, wenn er auch einen Riester-Vertrag abschliesst.
Nun steht in den Hinweisen zur Anlage AV folgender Passus den ich nicht ganz verstehe:
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...Ist ein Ehegatte unmittelbar (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 10
bis 19) und der andere Ehegatte mittelbar (vgl. die Erläuterungen zu Zeile
20) zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 60 €.
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Um eine
Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer
um den Zulageanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer
um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich
eine Zulage gewährt wurde.
Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen
und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug
nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge
im Rahmen von Höchstbeträgen zu berücksichtigen (vgl. Erläuterungen
zu den Zeilen 50 bis 52 der Anlage Vorsorgeaufwand).
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Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis und ist der andere
Ehegatte mittelbar begünstigt, werden mindestens 60 € der übermittelten
Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten
beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar begünstigten Ehegatten
berücksichtigt. Darüber hinausgehende Altersvorsorgebeiträge des
mittelbar begünstigten Ehegatten werden nur berücksichtigt, soweit der
dem unmittelbar begünstigten Ehegatten zustehende Höchstbetrag noch
nicht ausgeschöpft ist
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Wählt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, werden die vom mittelbar
begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen
der gesetzlichen Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung
des unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt.
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Die konkreten Auswirkungen sind mir nicht ganz klar. Für mich liest es sich so, dass man dadurch nichts gewonnen hat, da die 154 Euro Zulage die der mittelbar begünstigte Ehemann bekommt, direkt auf die zu zahlende Steuerschuld der Ehefrau übergehen.
Beispiel: Die Frau hat 6000 Euro Einkommenssteuer zu zahlen. Verstehe ich den Passus richtig, so hätte sie nun durch ihren mittelbar begünstigten Mann nun 6154 Euro zu zahlen.
Wer kann Licht ins Dunkel bringen? Vielen Dank!
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