Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Zweitstudium und Verlustvortrag

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Zweitstudium und Verlustvortrag

    Hallo Kollegen,

    Ich habe nach einem ersten abgeschlossenen Studium ein im Zusammenhang stehendes Zweitstudium begonnen. Die Rechnung für diese Ausbildung ist in diesem Jahr (2013) fällig geworden und übersteigt in diesem speziellen Fall ein Bruttojahreseinkommen (>60.000€) und ist vollständig als Werbungskostenpunkt absetzbar.

    Folgende Situation:

    Ich werde im November dieses Jahres einen im Zusammenhang meines Erststudiums stehenden Beruf beginnen; Das gesamte Bruttogehalt dieses Jahres wird dabei nicht den Grundfreibetrag überschreiten, ich würde also sowieso nächstes Jahr meine kompletten Steuern zurückerhalten, auch ohne Vortrag der Werbungskosten.

    Nächstes Jahr wird allerdings genug zusammenkommen um von den 60.000€ größenteils abgedeckt zu werden.

    Meine Fragen nun:
    1) Ich habe gehört, dass unter ungünstigen Umständen der Verlustvortrag vollständig verpuffen könnte, wenn im Jahr des Rechnungsanspruchs ein zu niedriges Gehalt erwirtschaftet wurde, welches den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Stimmt das etwa?

    2) Auf wieviele aufeinanderfolgende Jahre können die vorgezogenen Werbungskosten das jeweilige Jahreseinkommen reduzieren, bis sie vollständig abgegolten worden sind? Gibt es dafür überhaupt eine zeitliche Begrenzung?


    Vielen Dank für die Hilfe!

    #2
    AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

    Hallo,

    hier findest du jede Menge Info
    http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13950.xhtml?currentModule=home

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

      Ok danke erstmal, ich versuche das zu dechiffrieren...

      Kommentar


        #4
        AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

        Soweit ist einiges klarer, auch diese Seite ist sehr hilfreich:

        http://www.helpster.de/erklaerung-zur-feststellung-des-verbleibenden-verlustvortrags-das-sollten-sie-bei-der-steuererklaerung-beachten_67371#anleitung

        Es bleibt aber offen:
        1) Kann ich theoretisch den Verlustvortrag Jahr für Jahr beliebig oft mit in die Zukunft nehmen bis ich schließlich den Verlust geltend mache ?

        2) Auf jeden Fall kann ich den Verlust vorerst auch ungemeldet belassen und dann spätestens bis zum siebten Jahr vortragen, oder?

        Kommentar


          #5
          AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

          Hallo,

          anscheinend hast du den Link nicht gelesen, weil du eine Frage stellst, die darin beantwortet wird

          Der festgestellte, nach dem Rücktrag evtl. noch verbleibende Verlustbetrag - oder bei Verzicht auf einen Verlustrücktrag der gesamte Verlustbetrag - wird vom Finanzamt zwingend ohne Begrenzungsmöglichkeit mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres verrechnet, und zwar vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen (§ 10 d Abs. 2 EStG; BFH-Beschluss vom 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270; Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1175/10 wurde nicht angenommen). Verfassungsgemäß ist, dass der Verlust zwingend auch in solche Veranlagungszeiträume vorgetragen wird, in denen der Steuerpflichtige nur ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat (BFH-Urteil vom 26.7.2005, XI B 93/03, BFH/NV 2005 S. 2001; Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht angenommen). Der Verlustvortrag kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag von Ihnen nicht begrenzt werden.

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

          Kommentar


            #6
            AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

            Jetzt ist endlich alles klar. In diesem Zusammenhang ergibt deine Hervorhebung dieses Absatzes endlich für mich einen Sinn.

            Zusammenfassend, nur damit ich alles richtig verstanden habe:

            1.) Der Verlust ergibt sich aus der Differenz des Einkommen (selbst wenn es unter den 8004€ ist) und den Werbungskosten in einem Jahr (2013)

            2.) Dieser Verlust wird in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr 2013 deutlich gemacht (Einkommen, Werbungskosten)

            3.) Ein Teil des Verlusts wird somit bereits mit dem geringen Einkommen (<8004€) in 2013 verrechnet.

            4.) Der Rest des Verlustes (60000 - Einkommen_2013) muss spätestens bis zum 31.Dez.2014 in der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemeldet werden.

            5.) In der Steuererklärung für das Jahr 2014 muss "Es wurde ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember... festgestellt". angekreuzt werden

            6.) Eventuell müssen Punkte 4 und 5 für einen eventuellen restlichen Verlust für 2015 wiederholt werden.

            So richtig?


            Ich habe das Gefühl, dass ich mit der Arbeit in diesem Jahr langfristig mehr verliere als verdiene...

            Kommentar


              #7
              AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

              Fast. Bin etwas pingelig, da ja auch Andere mitlesen und es nicht falsch verstanden werden soll. Ich nehme mal Deine 6 Punkte und fasse sie neu:

              1.) Der Verlust ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen und den Werbungskosten in einem Jahr, selbst wenn es unter 8004€ ist(2013). Der Begriff lautet Gesamtbetrag der Einkünfte.

              2.) Dieser Verlust wird in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr 2013 deutlich gemacht.

              3.) Ein Teil der Werbungskosten wird somit bereits mit dem geringen Einnahmen in 2013 verrechnet.

              4.) Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 2013 wird vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid festgestellt.

              5.) Der zum 31.12.2013 festgestellte Verlust wird bei der Veranlagung 2014 automatisch ohne weiteres Zutun vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte 2014 abgezogen, selbst wenn der nur 8004€ oder weniger betragen würde.

              6.) Das Spiel geht so weiter, bis der Verlust aufgebraucht ist, notfalls bis zu Deinem seligen Ende im Jahr 2137, falls der Gesetzgeber nicht vorher das Gesetz ändert oder Dir der Himmel auf den Kopf fällt.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

              Kommentar


                #8
                AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                Fast. Bin etwas pingelig, da ja auch Andere mitlesen und es nicht falsch verstanden werden soll. Ich nehme mal Deine 6 Punkte und fasse sie neu:

                1.) Der Verlust ergibt sich aus der Differenz der Einnahmen und den Werbungskosten in einem Jahr, selbst wenn es unter 8004€ ist(2013). Der Begriff lautet Gesamtbetrag der Einkünfte.

                2.) Dieser Verlust wird in der Einkommensteuererklärung für das Verlustjahr 2013 deutlich gemacht.

                3.) Ein Teil der Werbungskosten wird somit bereits mit dem geringen Einnahmen in 2013 verrechnet.

                4.) Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 2013 wird vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid festgestellt.

                5.) Der zum 31.12.2013 festgestellte Verlust wird bei der Veranlagung 2014 automatisch ohne weiteres Zutun vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte 2014 abgezogen, selbst wenn der nur 8004€ oder weniger betragen würde.

                6.) Das Spiel geht so weiter, bis der Verlust aufgebraucht ist, notfalls bis zu Deinem seligen Ende im Jahr 2137, falls der Gesetzgeber nicht vorher das Gesetz ändert oder Dir der Himmel auf den Kopf fällt.

                Hallo Picard777,

                ~ ~ *pingelig* hat mir geholfen. Ich habe mitgelesen und jetzt alles verstanden.
                Danke!

                Mit freundlichen Grüßen
                H a g e n - G r o n e r t

                Kommentar


                  #9
                  AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                  Könnte mir jemand zur St-Erklärung für 2012 bei folgenden Fragen weiterhelfen:
                  Sachlage:
                  2011- Bis September voll gearbeitet, im Oktober Studium nach Berufsausbildung im Ausland begonen, StE abgegeben und Steuer-Rückerstatung erhalten.
                  2012- Auslandsstudium im Februar abgebrochen, anderes Studium in D begonen und wird ca. 4 Jahre fortgeführt = also Zweitstudium, im Sommer 2 Monate Vollzeit gearbeitet (StKlasse I, Brutto ca. 5k, L-St einbehalten ca. 1k, Arbeitgeber keine RV+KV).
                  #1. Ist es richtig die Kosten der Ümzuge und Studentenwohnung (Möbel, Miete, Strom/Gas, Telefon) als Werbungskosten (alle Belege vorhanden) zu deklarieren?
                  Die provisorische ELSTER-Berechnung ergab ein Verlust von ca.3,5k.
                  #2. Reicht es das Kreuzerl "Verlustfeststellung" im Hauptformular zu markieren?
                  #3. Macht es Sinn einen "Verlustrücktrag" nach 2011 zu beantragen (Hauptvordruck, Zeile 93 ) und wie hoch?
                  #4. Die Hälfte der anfallenden Studiengebühren werde ich 2014 begleichen, den Rest nach Studiumende, wäre es besser die StE jetzt nicht einzureichen und erst 2015 (um die happigen Studiengebühren in der Verlustrechnung mit zu erfassen) ?
                  #5. Habe kein Bafög, die Eltern unterstützen mich mich monatlichen Überweisungen.
                  Muß ich das Elterngeld angeben und zu meinen Einkünften mitrechnen ?
                  Dann wäre kein Verlust für 2012 vorhanden...

                  Vielen Dank in voraus !
                  Zuletzt geändert von Blaulicht1; 01.12.2013, 13:27.

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                    1. Wenn die Studentenwohnung der Zweitwohnsitz ist, ja.

                    2. ja.

                    3. Wenn Sie Steuern bezahlt haben, ja. Soweit, bis sie auf Steuer Null kommen, Also vom zu versteuernden Einkommen 2011 nur noch der Grundfreibetrag von 8.004 Euro bleibt.

                    4. Gebühren können wie fast alles andere auch nur im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Sie müssen also jedes Jahr in dem sie was gezahlt haben, eine Steuererklärung abgeben und ggf. die Verlustfeststellung beantragen.

                    5. Unterstützung der Eltern ist für sie ohne Belang. Vorsicht: Elterngeld ist ein belegter Begriff (Lohnersatzleistung für Eltern eines Kindes).

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                      Ihre Antworten sind sehr hilfreich - DANKE!
                      Das mit dem "Elterngeld" habe ich jetzt gelernt.
                      Best/Blaulicht1

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                        Hallo zusammen,

                        Ich habe auch eine frage zum Verlustvortrag.
                        Im Dezember habe ich die Steuererklärungen für die letzten 4 Jahre und damit meine ganze Studienzeit (Zweitausbildung) angefertigt (2011-2014). Dazu habe ich eine Software zur hilfe genommen (Wiso), weil es meine erste Steuererklärung war, und im Interview-Modus die Daten eingegeben.

                        Letzte Woche habe ich den ersten Steuerbescheid für das Jahr 2011 zurückbekommen. Leider wurden mir die im Studium entstandenen kosten nicht als Werbungskosten sondern als beschränkt und unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben angerechnet. Kann es sein, dass das Programm die Studienkosten an der falschen Stelle ins elster-Formular eingetragen hat und nicht bei den Werbungskosten? Oder kann sich das jemand anders erklären ?

                        Was habe ich jetzt für Möglichkeiten? Kann ich Widerspruch einlegen und die Angaben korrigieren und bei den Werbungskosten eintragen ? Oder wie ist das Vorgehe in so einem Fall? Weiß mir jemand zu helfen ?

                        Vielen dank schonmal im Voraus

                        Grüße
                        Jannis

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                          Leider wurden mir die im Studium entstandenen kosten nicht als Werbungskosten sondern als beschränkt und unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben angerechnet. Kann es sein, dass das Programm die Studienkosten an der falschen Stelle ins elster-Formular eingetragen hat und nicht bei den Werbungskosten? Oder kann sich das jemand anders erklären ?
                          Wenn es sich um ein Erststudium gehandelt hätte, entspräche diese Behandlung der Gesetzeslage. Ob das dein Programm oder erst das Finanzamt falsch behandelt haben, kannst du vielleicht aus den Erläuterungen zum Bescheid sehen.

                          Der Bescheid hat auch eine Rechtsbehelfsbelehrung! Mann kann auch seine Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist abändern
                          Zuletzt geändert von Charlie24; 08.02.2016, 20:23.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                            Hallo Charlie24,

                            Vielen Dank für deine Antwort.

                            Es war zwar kein Zweitstudium aber ein Erststudium nach einer Berufsausbildung (gleiche Branche).
                            Ein sehr kleiner teil der Ausgaben (300€) wurden als Werbungskosten anerkannt und damit auch ein Verlustvortrag von 300€.
                            Aus der Erläuterung werde ich auch nicht schlauer.

                            Der einzige Satz den ich damit in Verbindung bringen kann lautet: ' die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. $ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 AO vorläufig hinsichtlich ...

                            - der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ($ 4 Absatz 9, $ 9 Absatz 6, $ 12 Nummer 5 EStG).

                            Wenn ich das richtig gelesen habe bleibt mir nur eine Chance für einen Einspruch. Diese möchte ich nicht vermasseln weil es um viel Geld geht.

                            Hat jemand sowas schon gehabt bzw. Tips ??

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Zweitstudium und Verlustvortrag

                              Hallo Jannis888,

                              ganz du einmal veraten, wieso sich die zukünftige Elite der Nation -> mit so einem Beitrag in das Forum für Arbeitgeber die Probleme mit der Lohnsteuerbescheinigung für ihre Arbeitnehmer haben begibt ?

                              Um andere Hilfesuchende nicht zu sehr zu verweirren -> schiebe ich dich mal in ein passenders.

                              Tschüß

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X