Hallo, ich habe meinem Sohn ein Darlehen für den Erwerb eines Mietshauses gegeben und hierfür auch eine Grundschuld eintragen lassen.
Ich habe nun die Abgeltungsteuer aus den Zinserträgen erklärt.
Nach §32d Abs 1 gilt auch bei Verwandten die Abgeltungsteuer, wenn es sich um Erträge nach § 20 Abs 1 Nr. 5 handelt.
("für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7")
Die Nr. 5 in §20 lautet:
"(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;".
Nun behauptet mein Finanzamt, die Nr. 5 erfasse nur Erträge, die nicht aus einer "Kapitalüberlassung" stammen, ich müsse also den vollen Steeursatz zahlen, da für Erträge aus Darlehen mit Grundschulden die Nr. 7 gelte (von §20 Abs. 1).
Was für Erträge das denn nun in Nr. 5 sind, da konnte mir niemand ein Beispiel nennen. Allein für eine Grundschuld gibt es ja keine "Zinsen".
Ich denke, der Text ist ganz klar. Zinsen gibt es per definitionem nur für Kapitalüberlassung (siehe Text unten). Und auch im Satz 2 der Nr.5 bei "Tilgungsgrundschulden" wird von "Restkapital" gschrieben. Also sind hier eindeutig Znsen aus grundbuchlich besicherten Darlehen gemeint.
Wer kann hier helfen?
Zinsen
Zinsen sind alle laufzeitabhängigen Nutzungsvergütungen für die Kapitalüberlassung, jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt, unabhängig von der Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage. Es werden nicht nur vereinbarte Zinsansprüche erfasst. Unerheblich ist es, ob der Kapitalüberlassung ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254).
Ich habe nun die Abgeltungsteuer aus den Zinserträgen erklärt.
Nach §32d Abs 1 gilt auch bei Verwandten die Abgeltungsteuer, wenn es sich um Erträge nach § 20 Abs 1 Nr. 5 handelt.
("für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7")
Die Nr. 5 in §20 lautet:
"(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;".
Nun behauptet mein Finanzamt, die Nr. 5 erfasse nur Erträge, die nicht aus einer "Kapitalüberlassung" stammen, ich müsse also den vollen Steeursatz zahlen, da für Erträge aus Darlehen mit Grundschulden die Nr. 7 gelte (von §20 Abs. 1).
Was für Erträge das denn nun in Nr. 5 sind, da konnte mir niemand ein Beispiel nennen. Allein für eine Grundschuld gibt es ja keine "Zinsen".
Ich denke, der Text ist ganz klar. Zinsen gibt es per definitionem nur für Kapitalüberlassung (siehe Text unten). Und auch im Satz 2 der Nr.5 bei "Tilgungsgrundschulden" wird von "Restkapital" gschrieben. Also sind hier eindeutig Znsen aus grundbuchlich besicherten Darlehen gemeint.
Wer kann hier helfen?
Zinsen
Zinsen sind alle laufzeitabhängigen Nutzungsvergütungen für die Kapitalüberlassung, jedes wirtschaftliche Nutzungsentgelt, unabhängig von der Bezeichnung, Ausgestaltung, Zahlungsart und Berechnungsgrundlage. Es werden nicht nur vereinbarte Zinsansprüche erfasst. Unerheblich ist es, ob der Kapitalüberlassung ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254).
Kommentar