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Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

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    #16
    AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

    Die Zinsen des Sohnes fallen unter die Nr. 7 (Entgelt für die Kapitalüberlassung). Sollte Sohnemann nicht mehr zahlen können, würde Papa die Zwangsversteigerung einleiten und Anspruch aus Zahlung aus dem Grundstück haben (Grundschuld + Zinsen). Da sich diese Zinsen aus dem dinglichen Recht ableiten (absolutes Recht), nicht aus der Forderung an den Sohn (Schuldrecht), müsste Papa die Zinsen nach Nr. 5 versteuern. Gäbe es die Nr. 5 nicht, müsste Papa die Zinsen nicht versteuern, weil der Steuertatbestand der Nr. 7 eben hier nicht greift.

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      #17
      AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

      Zitat von InsideFA Beitrag anzeigen
      Die Zinsen des Sohnes fallen unter die Nr. 7 (Entgelt für die Kapitalüberlassung). Sollte Sohnemann nicht mehr zahlen können, würde Papa die Zwangsversteigerung einleiten und Anspruch aus Zahlung aus dem Grundstück haben (Grundschuld + Zinsen). Da sich diese Zinsen aus dem dinglichen Recht ableiten (absolutes Recht), nicht aus der Forderung an den Sohn (Schuldrecht), müsste Papa die Zinsen nach Nr. 5 versteuern. Gäbe es die Nr. 5 nicht, müsste Papa die Zinsen nicht versteuern, weil der Steuertatbestand der Nr. 7 eben hier nicht greift.
      Das ist richtig, dass Nr. 5 wichtig ist und so formuliert ist, dass auch diejenigen Erträge aus grundbuchlich besicherten Darlehen erfasst werden, die nicht eine Kapitalüberlassung beinhalten. Denn es gibt z. B. Abtretungen und die Ansprüche können veräußert werden.

      Das heißt aber nicht, dass diejenigen m i t Kapitalüberlassung ausgenommen sind und nicht unter 5 fallen. Sie sind hier mit erfasst.
      Nr. 7 gilt nur für "sonstige" Erträge, also für alle, die vorher in 1 bis 6 nicht genannt wurden, also z. B. solche ohne Grundschulden.

      "Zinsen" im 1. Satz der Nr. 5 sind als Erträge aus Kapitalvermögen definiert - erfordern also eine Kapitalhingabe. Jedenfalls ursprünglich. Denn auch alle Zinserträge aus Zwangsversteigerungen setzen eine frühere Kapitalhingabe voraus, sonst wären sie nicht entstanden.

      Dass Nr. 5 auch Fälle mit Kapitalüberlassung beinhaltet, ergibt sich auch aus Satz 2 in Nr. 5:
      "Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt."

      Hier ist unter Nr. 5 eindeutig eine Kapitalüberlassung vorausgesetzt, sonst könnte es keinen "Kapitalrest" geben.
      Also gilt Nr. 5 auch und gerade für Fälle mit Kapitalüberlassung.
      Aber auch die eher seltenen Zinsen aus Zwangversteigerungen von Erwerbern der Forderung fallen unter Nr. 5.
      Zuletzt geändert von freidenker; 06.03.2014, 20:56.

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        #18
        AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

        Zitat von InsideFA Beitrag anzeigen
        Die Zinsen des Sohnes fallen unter die Nr. 7 (Entgelt für die Kapitalüberlassung). Sollte Sohnemann nicht mehr zahlen können, würde Papa die Zwangsversteigerung einleiten und Anspruch aus Zahlung aus dem Grundstück haben (Grundschuld + Zinsen). Da sich diese Zinsen aus dem dinglichen Recht ableiten (absolutes Recht), nicht aus der Forderung an den Sohn (Schuldrecht), müsste Papa die Zinsen nach Nr. 5 versteuern. Gäbe es die Nr. 5 nicht, müsste Papa die Zinsen nicht versteuern, weil der Steuertatbestand der Nr. 7 eben hier nicht greift.
        Ergänzend möchte ich noch der Auffassung widersprechen, die Zinsen würden sich aus dem absoluten Recht ableiten:

        Die Zinsen leiten sich als Anspruch aus dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen dem Vater und dem Sohn ab (oder im oben genannten Urteilsfall dem der Bank an den Darlehensnehmer, der dann zusammen mit derGrundschuld an den Kläger veräußert wurde).

        Mit dem dinglichen Recht aus der Grundschuld (absolutes Recht) gelingt es nur, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ist die Macht des absoluten Rechts, mit dem der Vater dann die schuldrechtlichen Ansprüche auf Zinsen realisieren kann.

        Somit stammten die Zinsen nicht aus dem dinglichen Recht – letzteres ist nur ein Hebel, ihre Zahlung durchzusetzen.
        Die Zinsen stammen also nicht aus den Grundschulden sondern aus der ursprünglichen Kapitalüberlassung.
        Zuletzt geändert von freidenker; 07.03.2014, 13:27.

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          #19
          AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

          Vielen Dank für Ihre Antworten. Aus der Diskussion ergibt sich für mich folgende Zusammenfassung:

          Was ist unter „Zinsen aus Grundschulden“ zu verstehen?

          Zins (lat. census ‚Vermögensschätzung‘) ist das Entgelt, das der Schuldner dem Gläubiger für vorübergehend überlassenes Kapital zahlt. (Wikipedia)

          Damit setzen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als „Zinsen“ bezeichnet werden, voraus, dass Kapital überlassen wurde.

          aus Die Präposition „aus“ (mit Dativ) kann nach Wiktionary neben anderen nicht treffenden Bedeutungen die „Herkunft“ bezeichnen oder die „Beschaffenheit“.

          Da bei Zinsen die Herkunft aus der Kapitalüberlassung rührt, kann hier nur die Beschaffenheit gemeint sein.

          Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. (Wikipedia)


          „Zinsen aus Grundschulden“, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sollen, sind somit Entgelte für überlassenes Kapital (hier aus dem Kapitalvermögen) mit der Beschaffenheit einer grundschuldlichen Sicherung, d. h., man hat bei diesen Zinsen das dingliche Recht, ihre Zahlung zu fordern.

          Die in der Grundschuldeintragung bezeichneten Zinsen dienen lediglich als Hinweis darauf, dass die Sicherheit nicht nur die Kapitalforderung beinhaltet sondern auch die (aufgelaufenen) Zinsen. Oft wird hier auch ein Zinssatz genannt, der die Höhe benennt. Hier handelt es sich jedoch ausschließlich um die Qualität der dinglichen Sicherung.

          Die Zinsforderung selbst ergibt sich aus der jeweiligen schuldrechtlichen Vereinbarung. Und ihre Realisierung durch Zwangsmaßnahmen erzeugt Einkünfte gemäß Nr. 5 des §20 Abs.1 EStG – wie auch laufende Zinseinkünfte ohne solche Maßnahmen.

          Die Grundschuld selbst erzeugt die Zinsen nicht, sie ermöglicht es nur, die vereinbarten Zinsen durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzusetzen.


          Und hätte der Gesetzgeber gemeint, dass ausschließlich durch Zwangsmaßnahmen herbeigeführte Zinseinnahmen unter Nr. 5 zu verstehen seien, hätte er es so formuliert.
          Die Formulierung „Zinsen aus Grundschulden“ reicht für diese enge Interpretation nicht aus. Denn zur Bestellung der Grundschulden muss auch die Nichtzahlung des Schuldners treten und die Durchführung einer Zwangsmaßnahme. Die Grundschuld allein gibt nur das Recht dazu. Dieser Fall gehört also ebenfalls zu Nr. 5 wie auch die regelmäßige Zahlung der Zinsen ohne Zwangsmaßnahmen.

          Es gibt außerdem die Interpretation, in Satz 5 seien nur Zinsen „ohne Kapitalüberlassung“ gemeint.
          Das ist ebenfalls abwegig. Zum einen beinhaltet der Begriff „Zins“ eine solche Überlassung. Der Gesetzgeber hätte also einen anderen Begriff gewählt, z. B. „Ertrag“.
          Zum andern wird in Satz 2 von Nr. 5 explizit von „Zins auf den jeweiligen Kapitalrest“ geschrieben. Hier (bei Tilgungshypotheken) ist also die zu tilgende Kapitalhingabe implizit erwähnt, sonst könnte es nach Tilgung keinen „Kapitalrest“ geben.
          Und es ist auch eindeutig formuliert, dass der Zins auf das Kapital bezogen ist und nicht auf die Grundschuld. Somit ist die Kapitalhingabe Voraussetzung.

          Auch der oben erwähnte Streitfall (Kauf der Forderung inkl. Zinsen nebst Grundschuld) beinhaltet eine Kapitalhingabe. Zwar nicht die des Klägers und Inhabers der Grundschuld selbst - aber er hat die Ansprüche von einem Kreditinstitut erworben, ist also dessen Rechtsnachfolger. Also gründen sich auch hier die Zinsen auf eine Kapitalforderung.
          Zuletzt geändert von freidenker; 07.03.2014, 15:46.

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