AW: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
Die Zinsen des Sohnes fallen unter die Nr. 7 (Entgelt für die Kapitalüberlassung). Sollte Sohnemann nicht mehr zahlen können, würde Papa die Zwangsversteigerung einleiten und Anspruch aus Zahlung aus dem Grundstück haben (Grundschuld + Zinsen). Da sich diese Zinsen aus dem dinglichen Recht ableiten (absolutes Recht), nicht aus der Forderung an den Sohn (Schuldrecht), müsste Papa die Zinsen nach Nr. 5 versteuern. Gäbe es die Nr. 5 nicht, müsste Papa die Zinsen nicht versteuern, weil der Steuertatbestand der Nr. 7 eben hier nicht greift.
Die Zinsen des Sohnes fallen unter die Nr. 7 (Entgelt für die Kapitalüberlassung). Sollte Sohnemann nicht mehr zahlen können, würde Papa die Zwangsversteigerung einleiten und Anspruch aus Zahlung aus dem Grundstück haben (Grundschuld + Zinsen). Da sich diese Zinsen aus dem dinglichen Recht ableiten (absolutes Recht), nicht aus der Forderung an den Sohn (Schuldrecht), müsste Papa die Zinsen nach Nr. 5 versteuern. Gäbe es die Nr. 5 nicht, müsste Papa die Zinsen nicht versteuern, weil der Steuertatbestand der Nr. 7 eben hier nicht greift.
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