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Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

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    Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

    Hallo,

    folgende Situation: ich bin ein Angestellter mit ca. 36500 Jahreseinkommen (brutto). Meine Ehefrau hat im September 2014 eine freiberufliche Tätigkeit als Musiklehrerin aufgenommen (als Honorarkraft bei einer privaten Musikschule). Vor diesem Zeitpunkt war sie Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Im November 2014 wurde sie auch als Freiberuflerin steuerlich erfasst. In Folge dessen haben wir im Dezember 2014 eine neue gemeinsame Steuernummer vom Finanzamt bekommen (wir sind steuerlich gemeinsam veranlagt). Es hat sich aber ergeben, dass meine Frau im ganzen Jahr 2014 insgesamt lediglich 230 € verdient hat. Nun zu meinen bescheidenen Fragen:

    1. Nach meinem Verständnis darf ich also in unserer gemeinsamen Steuererklärung 2014 für meine Frau gar nichts eintragen, da ihr gesamtes Jahreseinkommen für dieses Jahr unter 410 € liegt. (Auch ich habe außer meiner o. g. Angestelltentätigkeit nach wie vor keine weiteren Einkünfte). Mit anderen Worten, unsere Steuererklärung 2014 wäre weiterhin eine reine Arbeitnehmer- Steuererklärung, ohne dass irgendwelche Formulare für Freiberufliche zusätzlich noch ausgefüllt werden müssen etc. (?) STIMMT DAS? Oder verstehe ich da etwas falsch?
    2. Falls meine Vorstellungen bezüglich der Frage eins korrekt sind: Wir dürften unsere Steuererklärung 2014, so wie in den Vorjahren, ausdrucken und per Post an das Finanzamt senden (also, keine Pflicht zur digitalen Übermittlung). Oder?


    Vorab vielen Dank für Eure Tipps!

    #2
    AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

    Für beide Deiner Vermutungen kann ich keine Anhaltspunkte finden.

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      #3
      AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

      Mit anderen Worten, meine Vermutungen wären falsch? Oder?

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        #4
        AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

        Ne ich kenn mich da nicht aus. Hab mir zwar grad spontan ergoogelt dass Nebeneinkünfte bis 410 Euro steuerfrei sind. Dass man sie aber dem Finanzamt verheimlichen darf, das kann ich mir einfach nicht vorstellen.

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          #5
          AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

          Verheimlichen wollte ich auch nicht:-) Ich meinte damit nur, dass man unter 410 € nicht dazu verpflichtet wäre.
          Trotzdem vielen Dank für Deine Mühe!

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            #6
            AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

            Wenn man freiberufliche Einkünfte hat dann muss man die meines Wissens auch erklären

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              #7
              AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

              Zitat von alexvl Beitrag anzeigen
              Verheimlichen wollte ich auch nicht:-) Ich meinte damit nur, dass man unter 410 € nicht dazu verpflichtet wäre.
              Nicht der Lohnsteuer unterliegende Einkünfte von weniger als 410€ führen nicht zur Verpflichtung, eine ESt-Erklärung abzugeben. Das hat aber nichts damit zu tun, dass wenn man es doch tut, diese Einkünfte einfach weglassen darf, und das war deine Frage. Und mE muss sie dann formal auch elektronisch abgegeben werden.

              Da dem FA die selbstständige Tätigkeit anscheinend bekannt ist, kann es auch sein, dass es sowieso zur Abgabe der Erklärung auffordert.

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                #8
                AW: Ehefrau freiberuflich mit weniger als 410 € Jahreseinkommen.

                Dazu vielleicht auch mal meine Meinung:

                Es besteht erst einmal bei Nebeneinkünften von 230 € KEINE Verpflichtung zur Erklärungsabgabe, es sei denn es gibt noch andere Verpflichtungsgründe wie z.B. Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder Progressionsvorbehaltseinkünfte in bestimmter Höhe etc. etc.

                Da das Finanzamt von den Nebeneinkünften weiß, da Deine Frau Ihrer Verpflichtung zur Mitteilung nachgekommen ist (§ 138 AO), und außerdem nicht riechen kann, ob sie jetzt Einkünfte von 230 €, -5 Mrd. € oder + 10 Mrd. € hatte, hat das Finanzamt Euch so registriert, dass es von einer Erklärungsabgabepflicht ausgeht. Ob das jetzt im Ergebnis richtig ist, ist letztlich egal, denn das Finanzamt wird im Zweifelsfall die Erinnerung an die Erklärungsabgabe als Aufforderung zur Erklärungsabgabe auslegen, wozu es befugt ist (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).

                NATÜRLICH müssen in der Steuererklärung die 230 € erklärt werden. Denn die sind nicht steuerfrei und in der Anlage S wird danach gefragt und Ihr unterschreibt mit bestem Wissen und Gewissen. Dass die 230 € dann letztlich vom Einkommen wieder abgezogen werden (§ 46 Abs. 3 EStG), ändert nichts daran. In der Anlage S steht ja nicht "nur anzugeben, wenn über 410 €".

                Es besteht Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (§ 25 Abs. 4 EStG), da Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt werden UND kein Fall nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG vorliegt.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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