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Einmalzahlung nach Prozessgewinn wo eintragen?

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    Einmalzahlung nach Prozessgewinn wo eintragen?

    Hallo, ich habe 2014 einen Arbeitsgerichtsprozess gewonnen. Mir wurde dann ein Betrag ausgezahlt der mit Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wurde. Als Zeitraum wurde 01.01.-31.05. bescheinigt.
    Ich habe jetzt gedacht ich erstelle meine ganz normale Erklärung vom 01.01.-31.12. und dann erstelle ich eine zweite Seite und schreibe da dann 01.01.-31.05. ein.
    Aber ich glaube das kann so nicht stimmen. Es Werden mir zwar keine Fehler angezeigt aber der Erstattungsbetrag ist viel geringer als sonst obwohl wir ja einen Teil der Einnahmen mit 6 versteuert haben...
    Muss der Betrag viell. als Sondereinnahme oder so eingegeben werden weil der Zeitraum der bescheingt wurde stimmt ja nicht (01.01.-31.05.) es war ja eine Einmalzahlung.
    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen falls das verständlich war
    Vielen Dank 😉

    #2
    AW: Einmalzahlung nach Prozessgewinn wo eintragen?

    Du hast das ganze schon richtig eingetragen.
    Ob da als Zeitraum jetzt 1.1 -31.5 oder was anderes drin steht, hat keine steuerliche Auswirkung.
    Die Einkommensteuer ist schließlich eine Jahressteuer.
    Mfg

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      #3
      AW: Einmalzahlung nach Prozessgewinn wo eintragen?

      Hallo, danke für die Antwort aber kann das sein, dass da jetzt weniger an Rückerstattung rauskommt als ohne diese Einmalzahlung. Das war eine ganz schön hohe Bruttosumme und diese wurde ja mit 6 versteuert. Das verstehe ich nicht...

      LG
      JB

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        #4
        AW: Einmalzahlung nach Prozessgewinn wo eintragen?

        Kann durchaus sein, deswegen ist das ja auch ein Pflichtveranlagungsgrund.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: Einmalzahlung nach Prozessgewinn wo eintragen?

          Hallo sarinchen10,

          Sie sitzen anscheinend einem populären Irrtum auf:
          In der Steuerklasse VI gibt es zwar weder einen Kinder-, oder Grundfreibetrag, noch eine Vorsorgepauschale,
          UND
          bis in der Anfang des fünfstelligen Betrages werden die Einkünfte gerade mal mit weniger als den Einstiegssteuersatz von vierzehn v.H. versteuert,
          ABER
          wenn Sie mit Ihrem sonstigen zu versteuernden Einkommen über 13470 EUR liegen, beträgt Ihr Grenzsteuersatz vierundzwanzig v.H.,
          und Sie zahlen viel zu wenig Steuern auf Ihr Einkommen mit St.-Kl. VI, weshalb ein Erklärungspflicht (!) besteht
          Mit freundlichen Grüßen
          gez. D. Cremer

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