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Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

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    Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

    Ich habe im September 2014 eine freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis angefangen, die unter die Übungsleiterpauschale fällt. Ich kann die Rechnungen an diese gemeinnützige Organisation selbst schreiben und bekomme entsprechend erst danach das Honorar ausgezahlt. Nun habe ich meine Rechnung für die Tätigkeit im November und Dezember 2014 zwar im Dezember 2014 noch abgeschickt und sie auch entsprechend datiert, das Geld habe ich aber erst im Januar 2015 auf meinem Konto gehabt. Muss ich nun den Betrag bei der Steuererklärung 2014 oder erst 2015 angeben? Ich werde wahrscheinlich nicht mehr als 2400 Euro jährlich bekommen, aber wenn ich nun die Leistungen aus dem Jahr 2014 mit anrechnen muss, wird es eng.

    Von diesem Zuflussprinzip habe ich nur zufällig in einem anderen Forum gelesen und weiss auch nicht, ob das stimmt. Hat jemand den Gesetzestext dazu, dass es tatsächlich so ist?

    Und wenn das so stimmt, dann könnte man sich doch bis 2400 Euro alles in einem Jahr auszahlen lassen und wartet mit der Auszahlung des Restbetrages, der über die 2400 Euro fällt einfach bis zum nächsten Kalenderjahr ab, unabhängig davon, wann man die Leistung erbracht hat?!

    Liege ich damit richtig?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    #2
    AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

    Das Zufluss Prinzip gilt und ist in § 11 EStG geregelt. Ausnahme ist nur, wenn du den Dezember 2014 bis 10.01.2015 erhältst, dann ist das 2014 zuzurechnen.

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      #3
      AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

      Dankeschön. Schade, ich habe das Geld erst am 29.01. erhalten. Es waren über 500 Euro... Ärgerlich, 2014 hätte es nicht gestört, da ich erst im letzten Halbjahr mit der Tätigkeit angefangen hatte...

      Aber dann ist es ja so, dass ich in diesem Jahr einfach aufpasse, wann die 2400 Euro aufgebraucht sind und den Rest nehme ich ins neue Jahr rüber.

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        #4
        AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

        § 11 Abs. 1 EStG (Auszug)

        Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

          Aber kann man "kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres" nicht noch so auslegen, dass Ende Januar noch dazugehört?

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            #6
            AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

            Hallo mei_ka,

            man kann das auch nicht auf alle erhaltenen Zahlungen anwenden, der Wortlaut spricht von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen z.Bsp. die Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung November mit Dauerfrist oder Dezember 2014 bis 10.01.2015

            Tschüß

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              #7
              AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

              Man kann natürlich streiten, ob es sich vielleicht noch bis zum 12. oder zum 15. um eine "kurze Zeit" handelt, aber Ende des Monats Januar geht sicher nicht mehr.

              Einer meiner Söhne, dem ich bei seiner Steuererklärung helfe, bekommt auch eine Übungsleiterpauschale.

              Wir geben den Betrag natürlich korrekt an, haben aber noch nie Belege über den Zeitpunkt des Zuflusses eingereicht und es hat auch noch nie jemand gefragt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                letztlich gilt wie immer: Man sollte sich zu Beginn einer Tätigkeit über die gesetzlichen Regeln und die steuerlichen Folgen informieren.

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                  #9
                  AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                  @Kloebi: Das habe ich getan. Aber google mal Übungsleiterpauschale. Es steht nirgendwo was davon, dass der Zahlungsfluss zählt und nicht die Zeit der Abrechnung. Mein damaliger Steuerberater hatte auch kein Wort darüber verloren. Das Kind ist ja noch nicht in den Brunnen gefallen. Ich kann Beträge über der Pauschale ja immer ins neue Jahr mitnehmen. Das ist ja der eigentliche Grund, dass mir dieses Prinzip eigentlich etwas unlogisch erscheint und zu Ungunsten des Staates genutzt werden kann, da ich erbrachte Leistungen innerhalb eines Jahres über dieser Pauschale durch die Rechnungslegung auf mehrere Jahre verteilen kann und dadurch keine Steuern zahlen muss. Ist doch so, oder?!

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                    #10
                    AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                    Ja, Zu- und Abflussprinzip kann auch zu Ungunsten des Staates sein. So what?

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                      #11
                      AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                      Noch ein Beispiel für das Zuflussprinzip:

                      Wiederkehrende ~Nachgelagerte Rentenzahlungen~ (Leibrenten), Fälligkeit zum Beispiel Dezember 2014, Zahlungseingang Anfang Januar 2015, zählen als Zahlungseingang für die Steuererklärung zum Dezember 2014.

                      @mei_ka

                      Ohne einer entsprechenden Anfrage des Mandanten, wird ein Steuerberater darüber keine Information anbieten.

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                        #12
                        AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Man kann natürlich streiten, ob es sich vielleicht noch bis zum 12. oder zum 15. um eine "kurze Zeit" handelt, aber Ende des Monats Januar geht sicher nicht mehr.
                        Kann man nicht, ist klare langjährige Rechtsprechung, dass das bedeutet "10 Tage, nicht mehr und nicht weniger", neues Urteil gerade erst letzten Mittwoch veröffentlicht (VIII R 34/12).
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #13
                          AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                          Kann man nicht, ist klare langjährige Rechtsprechung, dass das bedeutet "10 Tage, nicht mehr und nicht weniger", neues Urteil gerade erst letzten Mittwoch veröffentlicht (VIII R 34/12).
                          Guten Tag Picard777

                          eine persönliche Nachricht von mir an Sie.

                          Rentenanpassung: Ihre Erklärung dazu war richtig. Der Fehler lag beim FA. Ich habe die Angelegenheit mit dem FA geklärt.

                          Mit freundlichen Grüßen
                          Jambo

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                            #14
                            AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                            Danke !
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                              #15
                              AW: Zuflussprinzip bei Übungsleiterpauschale?

                              Zitat von mei_ka Beitrag anzeigen
                              @Kloebi: Das habe ich getan. Aber google mal Übungsleiterpauschale. Es steht nirgendwo was davon, dass der Zahlungsfluss zählt und nicht die Zeit der Abrechnung. Mein damaliger Steuerberater hatte auch kein Wort darüber verloren. Das Kind ist ja noch nicht in den Brunnen gefallen. Ich kann Beträge über der Pauschale ja immer ins neue Jahr mitnehmen. Das ist ja der eigentliche Grund, dass mir dieses Prinzip eigentlich etwas unlogisch erscheint und zu Ungunsten des Staates genutzt werden kann, da ich erbrachte Leistungen innerhalb eines Jahres über dieser Pauschale durch die Rechnungslegung auf mehrere Jahre verteilen kann und dadurch keine Steuern zahlen muss. Ist doch so, oder?!
                              Das Zu-und Abflussprinzip gilt im gesamten Einkommensteuerrecht.
                              Mfg

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