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laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

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    laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

    Hallo,

    ich habe im Mitte 2012 ein duales Studium begonnen und meine Einkommenssteuererklärung für 2012 schon mit Elster gemacht.

    Nun bin ich bei der für 2013 und war sehr überrascht, dass ich laut Steuerberechnung sogar etwas nachzahlen muss?!? Was eigentlich nicht sein kann, da ein Studienkollege von mir sogar einiges wiederbekommen hat und wir ja das Gleiche bekommen haben und die gleiche Steuerklasse (1) haben?!?

    Ich habe Anlage N und Vorsorgeaufwand zusätzlich zum Mantelbogen ausgefüllt. Brutto habe ich knapp 17.050€ im ganzen Jahr verdient. Man muss ja bei der Anlage N den Jahreslohn eingeben, richtig?? Und das was ich zurückbekäme wäre doch mit negativem Vorzeichen unter verbleibende Beiträge und da unter Insgesamt?

    Was habe ich wohl falsch gemacht? Oder versteh ich die Steuerberechnung nicht? Oder kann es echt sein, dass ich was nachzahlen muss?

    Edit: Ich habe das Studium übrigens im Januar 2014 abgebrochen, aber das ist ja denke ich nicht relevant.

    Danke schonmal!

    mune

    #2
    AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

    Erstens würde ich Dir raten die Lohnsteuerbescheinigung Deines Arbeitgebers abzuwarten und DANN die Daten 1:1 in das Steuerprogramm einzugeben. Allein da kannst Du schon Fehler gemacht haben.

    Zweitens hat es noch nie ein "Elster" gegeben. Meinst du Elsterformular oder bist Du im Elsteronlineportal oder benutzt Du ein anderes Programm mit einem Elster-Modul ? Je nachdem würde ich das in das richtige Unterforum verschieben.

    Drittens habe ich schon so viele Fälle gesehen, in denen -angeblich- der Sachverhalt komplett identisch mit unterschiedlichen Ergebnissen sein soll und sich nachher herausstellte, dass tatsächlich Alles gleich war - mit Ausnahme davon, dass auch Renten-, Kapital- und gewerbliche Einkünfte vorlagen, der Arbeitslohn doppelt so hoch war, steuerfreie Progressionseinkünfte vorlagen, der Andere verheiratet war und und und. Aber der Vorname war gleich Sorry, dass ich das daher nicht glaube.

    Viertens gibt es tausende Gründe: Tippfehler, Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, Steuerklassenwechsel, falsche Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, steuerfreie Progressionseinkünfte, weiteres Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI, Betrag in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung niedriger als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, nicht erwähnte Nebeneinkünfte, Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug, in Anlage KAP falsche Eintragungen zum Sparerfreibetrag, in Anlage KAP falsche Anträge in den oberen Zeilen gestellt, Abfindungen ...
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

      Erstens würde ich Dir raten die Lohnsteuerbescheinigung Deines Arbeitgebers abzuwarten ...
      @Mune arbeitet an seiner Steuererklärung für 2013, für dieses Jahr sollten wohl alle Unterlagen längst vorliegen!
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

        Sicher richtig, habe ich auch etwas übersehen. Ich kam aber auf den Dreh, da mune fragte, ob man in der Anlage N den Jahreslohn eingeben muss. Auf diese frage kann man eigentlich nur kommen, wenn man die Lohnsteuerbescheinigung NICHT zur Hand hat und mit den Gehaltsabrechnungen herumdoktert.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

          Hallo,

          danke ihr Beiden erst mal fürs Antworten überhaupt.

          (Da der Server meine Anfrage nicht verarbeiten kann, so wie ich zittiert habe, sind Zitate mit je 3 Doppelpunkten eingeklammert.)

          :::Zweitens hat es noch nie ein "Elster" gegeben. Meinst du Elsterformular oder bist Du im Elsteronlineportal oder benutzt Du ein anderes Programm mit einem Elster-Modul ? Je nachdem würde ich das in das richtige Unterforum verschieben.:::

          Achso, das wusste ich nicht, ich mache das mit ElsterOnline.

          ::: Drittens habe ich schon so viele Fälle gesehen, in denen -angeblich- der Sachverhalt komplett identisch mit unterschiedlichen Ergebnissen sein soll und sich nachher herausstellte, dass tatsächlich Alles gleich war - mit Ausnahme davon, dass auch Renten-, Kapital- und gewerbliche Einkünfte vorlagen, der Arbeitslohn doppelt so hoch war, steuerfreie Progressionseinkünfte vorlagen, der Andere verheiratet war und und und. Aber der Vorname war gleich Sorry, dass ich das daher nicht glaube. :::

          Ich habe ja gar nicht behauptet, dass alles gleich war... nur, dass wir den gleiche Lohn bekommen haben und die gleiche Steuerklasse haben (das weiß ich auch 100%ig) und dass ich deswegen nicht glauben kann, dass so eine hohe Differenz besteht (viel zurück bekommen, gegen etwas nachzahlen). Dass wir nicht genau das Gleiche zurückbekommen (/nachzahlenwieauchimmer) ist sehr wahrscheinlich, da ich z.B. auch eine Berufsunfähigkeitsrente abgesetzt habe und er ja vllt auch etwas (anderes).

          :::Tippfehler, Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, Steuerklassenwechsel, falsche Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, steuerfreie Progressionseinkünfte, weiteres Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI, Betrag in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung niedriger als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, nicht erwähnte Nebeneinkünfte, Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug, in Anlage KAP falsche Eintragungen zum Sparerfreibetrag, in Anlage KAP falsche Anträge in den oberen Zeilen gestellt, Abfindungen ...:::

          Tippfehler: klar, möglich, werde wohl sowieso alles noch zum 5. Mal überprüfen :/ :P
          Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte: Wo finde ich das raus (habe keine Steuerkarte? die wurde doch iwann abgeschafft?) und was genau ist das (Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte) eig und welchen Einfluss hätte das auf die EstE? (habe das zwar schonmal gehört und auch gerade gegooglet, aber der Zusammenhang wird mir nicht klar)
          Steuerklassenwechsel: noch nie
          falsche Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten: Einbehalten wurden: 966€ passt das? Laut so einem Rechner im Netz passt es.
          steuerfreie Progressionseinkünfte: Also im Ausland habe ich noch nie gearbeitet, das ist das doch, oder?
          weiteres Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI: nein
          Betrag in Zeile 28...: da steht nix, bin nicht privat versichert.
          nicht erwähnte Nebeneinkünfte: nix
          Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug: nein? weiß nicht genau? Woran merk ich das?
          in Anlage KAP...: habe ich gar nicht ausgefüllt die Anlage.
          Abfindungen: nein.

          Äem ja... ich habe halt keine Ahnung von dem Ganzen.

          :::@Mune arbeitet an seiner Steuererklärung für 2013, für dieses Jahr sollten wohl alle Unterlagen längst vorliegen! :::

          Ja, das tut ...SIE

          Danke schonmal!

          mune

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            #6
            AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

            Hallo mune,

            hast du deiner Steuerklärung bereits die Anlage Vorsorgeaufwand hinzugefügt? Die wird bei jedem Arbeitnehmer benötigt, die Anlage KAP muss nicht immer dabei sein.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

              Hallo Charlie24,

              Ja, Vorsorgeaufwand habe ich KAP habe ich nicht.

              Gruß

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                #8
                AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

                So, ich habe den Fall mal durchgerechnet:

                Bruttogehalt 17050 €
                - Lohnsteuer 967,00 €
                - Kirchensteuer 0,00 €
                - Solidaritätszuschlag 0,00 €
                - Rentenversicherung 1.611,23 €
                - Arbeitslosenversicherung 255,75 €
                - Krankenversicherung 1.398,10 €
                - Pflegeversicherung 174,76 €

                Werte des Brutto-Netto-Rechners der AOK für 2013, angenommen keine Kirchensteuerpflicht und Alter bis 23 und damit kein Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.

                Die Werte in Elsterformular eingegeben ergeben eine ESt von 984 €, somit eine ESt-Nachzahlung von 17 €.

                Warum? Die aufgerundeten AN-Beiträge für KV, PV und ALV ergeben in Summer 1830 €. Beim Lohnsteuerabzug wird aber per Gesetz mindestens die Mindestvorsorgepauschale von 12%, max. 1900 € berücksichtigt. Das sind bei o.a. Bruttolohn eben 1900 €, die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden (und da dies höher als die tatsächlichen 1830 € ist, hätte der AG die Mindestvorsorgepauschale eigentlich in Zeile 28 der LStB bescheinigen müssen, alleine um dem AN einen Hinweis darauf zu geben, dass er somit zur Abgabe der ESt-Erklärung bis Mai 2014 verpflichtet gewesen wäre).

                Die Nachzahlung ließe sich vermeiden, indem einfach höhere Werbungskosten als die Pauschale von 1000 € nachgewiesen werden, oder die 70 € Luft, die bis zum Höchstbetrag der übrigen Vorsorgeaufwändungen von 1900 € noch verbleiben, z.B. durch eine Haft- oder Unfall- oder Krankenzusatzversicherung gefüllt werden. Im letzten Fall kommen mit 1900 € übrigen Vorsorgeaufwändungen wohl was als ESt raus? Bingo, 967 €.

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                  #9
                  AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

                  Nur nebenbei: neysee, Du bist mein Retter, Dein Hinweis auf die "mindestens 12 % des BAL" hat mich in einem anderen Fall gerade auf die Spur gebracht, an dem ich gestern eine Stunde herumgedoktert habe und nicht darauf kam, wieso da eine Nachzahlung raus kommt. Dachte schon, mein systematisches Verständnis wäre in den letzten 25 Jahren falsch gewesen.

                  Aber konkret, jetzt wird es kurios:

                  Diese Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung ist in der Tat dafür da, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass er zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist. ABER: Die Regelung in § 41b Abs. 1 Nr. 15 EStG verweist ALLEIN auf § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 BUCHSTABE d EStG. Die Fälle der gesetzlichen KV sind aber in Buchstabe b und c geregelt, der Buchstabe d betrifft die PRIVATE KV. Das heißt, der Arbeitgeber von mune hat es, da sie gesetzlich versichert ist, richtig gemacht und die Zeile 28 offen gelassen.

                  Das ändert aber nichts an der Erklärungsabgabepflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, denn dort wird auf die Buchstaben b-d verwiesen. Nur hat mune keine Chance das zu erkennen.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

                    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                    Aber konkret, jetzt wird es kurios:

                    Diese Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung ist in der Tat dafür da, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, dass er zur Erklärungsabgabe verpflichtet ist. ABER: Die Regelung in § 41b Abs. 1 Nr. 15 EStG verweist ALLEIN auf § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 BUCHSTABE d EStG. Die Fälle der gesetzlichen KV sind aber in Buchstabe b und c geregelt, der Buchstabe d betrifft die PRIVATE KV. Das heißt, der Arbeitgeber von mune hat es, da sie gesetzlich versichert ist, richtig gemacht und die Zeile 28 offen gelassen.
                    Das ist insofern kurios, als dass ich subjektiv den Eindruck hatte, dass sich die Fragen der Art +++Ich habe Betrag X in der Zeile 28 stehen, wo muss ich das in der Anlage VOR eintragen und kriege ich das Geld wieder, und ich bin nicht privat versichert+++ häufen und diese bisher einfach mit Mindestvorsorgepauschale abgehakt habe. Würde ja heißen, dass deren LStB falsch waren und die der Protagonistin dieses Threads richtig. Wobei ich mich dann frage, woher denn dann das FA weiß, dass der AG statt der tatsächlichen Beträge die Mindestvorsorgepauschale angewendet hat, und der Steuerpflichtige nun erklärungspflichtig ist.

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                      #11
                      AW: laut Steuerberechnung Nachzahlung, kann eigentlich nicht sein?!?

                      Das Finanzamt weiß, dass der AG IMMER die Mindestvorsorgepauschale anwendet, da das gesetzlich so vorgesehen ist und egal, ob GKV oder PV.

                      Die andere Frage ist, woher das Finanzamt auf die Erklärungsabgabepflicht schließen kann: Das Finanzamt könnte nun natürlich automatisiert in den Fällen ohne Zeile 28 messerscharf auf GKV schließen und die Mindestvorsorgepauschale selbst errechnen. In den GKV-Fällen dürfte eine Erklärungsabgabepflicht oder deutlich seltener in Frage kommen, da mit den üblichen anderen Versicherungen (insbesondere die immer anfallende gesetzliche Arbeitslosenversicherung) im Regelfall nichts raus kommt. Ausnahme vielleicht Bonuszahlungen der Krankenkasse, die ja als Beitragsrückerstattung zählen.

                      Das Problem tritt aber m.E. in den PKV-Fällen viel häufiger auf, da da mangels Koppelung der Beiträge an den Arbeitslohn es viel häufiger vorkommt, dass die tatsächlichen Beträge niedriger sind als die Mindestvorsorgepauschale. Und in den Fällen gibt es ja die Zeile 28.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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