Ich verstehe die folgenden Inhalte nicht.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
...
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
....
ist das einfach nur eine Wiederholung von den folgenden Punkten, nur auf EU Ebene bezogen?
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Satz 2
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
und Satz 3 wäre :
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
war das nicht schon in Satz 1a von Absatz 7
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist
EDIT
ich glaube ich habe es schon selber beantwortet (nur nicht bestätigt^^)
denn diese Erklärung schaut so aus:
Zitat:
7.0 Welche Besonderheiten gelten im grenzüberschreitenden Handel mit Gebrauchtwaren?
Generell gilt, dass die Differenzbesteuerung uneingeschränkte Anwendung im Inland findet. Nach § 25a Abs. 5 UStG bleiben die Steuerbefreiungen - mit Ausnahme der Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen - unberührt. Wird auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. Bei Einkäufen aus dem Drittland ist die Differenzbesteuerung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nach § 25a Abs. 2 UStG Einfuhren von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten.
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Erwirbt ein Wiederverkäufer in Deutschland Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet (z.B. in Frankreich) von einem privaten Abnehmer, so kann er für die anschließende Lieferung die Differenzbesteuerung des § 25a UStG in Anspruch nehmen.
Dagegen ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar, wenn der Wiederverkäufer in Deutschland den Gegenstand innergemeinschaftlich erworben hat und auf die Lieferung an ihn die Steuerbefreiung für innergemeinschaftiche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG, Abschnitt 25a.1 Absatz 5 UStAE - früher Abschn. 276a Abs. 5 Satz 4 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR). Der Wiederverkäufer schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
...
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
....
ist das einfach nur eine Wiederholung von den folgenden Punkten, nur auf EU Ebene bezogen?
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Satz 2
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
und Satz 3 wäre :
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
war das nicht schon in Satz 1a von Absatz 7
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist
EDIT
ich glaube ich habe es schon selber beantwortet (nur nicht bestätigt^^)
denn diese Erklärung schaut so aus:
Zitat:
7.0 Welche Besonderheiten gelten im grenzüberschreitenden Handel mit Gebrauchtwaren?
Generell gilt, dass die Differenzbesteuerung uneingeschränkte Anwendung im Inland findet. Nach § 25a Abs. 5 UStG bleiben die Steuerbefreiungen - mit Ausnahme der Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen - unberührt. Wird auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. Bei Einkäufen aus dem Drittland ist die Differenzbesteuerung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nach § 25a Abs. 2 UStG Einfuhren von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten.
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Erwirbt ein Wiederverkäufer in Deutschland Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet (z.B. in Frankreich) von einem privaten Abnehmer, so kann er für die anschließende Lieferung die Differenzbesteuerung des § 25a UStG in Anspruch nehmen.
Dagegen ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar, wenn der Wiederverkäufer in Deutschland den Gegenstand innergemeinschaftlich erworben hat und auf die Lieferung an ihn die Steuerbefreiung für innergemeinschaftiche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG, Abschnitt 25a.1 Absatz 5 UStAE - früher Abschn. 276a Abs. 5 Satz 4 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR). Der Wiederverkäufer schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis.
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