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rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

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    rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

    Hallo,
    folgende Ausgangssituation:
    wir haben seit 10 Jahren eine Photovoltaikanlage. Die Erträge liegen sehr deutlich unter der Kleinunternehmergrenze, dennoch haben wir seinerzeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Insofern sind wir vorzugssteuerabzugsberechtigt, erhalten vom Energieversorger Mwst, die wir über die Umsatzsteuerklärung sauber ans Finanzamt abführen.
    Ferner vermieten wir über eine Bed&Breakfastagentur ein Gästerzimmer. Das ganze auch mit sehr geringen Umsätzen.
    Allerdings macht das Finanzamt geltend, dass wir auch hier für die Übernachtungen in den letzten Jahren Umsatzsteuer abführen müssten, obwohl wir für die Vermietung kein Gewerbe angemeldet haben (ist auch nicht nötig) und sowohl bezogen auf die reine Vermietung also auch in Summe mit den Erträgen der PV-Anlage unter den 17.500 EUR bleiben.
    Bleibt die Möglichkeit, rückwirkend für die letzten Jahre (bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit) die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung zu erklären, um der Besteuerung zu entgehen. Was ist dann aber mit den bereits eingereichten Vorsteuerabzügen und Umsatzsteuererklärungen. Werden die dann nachträglich korrigiert? Kann das ganze also eventuell nach hinten losgehen? Ist es ggf. günstiger, die Steuern nachzuzahlen?

    (versehentlich unter ElsterPortal gepostet, bitte dort löschen)

    #2
    AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

    Ich bitte um Verständnis, aber wir dürfen hier keine Hilfe in Steuersachen leisten. Die Frage ist ausschließlich steuerrechtlich und hat nichts mit den Elster-Produkten zu tun.
    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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      #3
      AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

      Da dürfte das Finanzamt recht haben.
      Umsatzsteuerlich ist man nur ein Unternehmer.
      Und kurzfristige Übernachtungen sind umsatzsteuerpflichtig.

      Aber wie bereits erwähnt wurde :

      Steuerberatung ist in Deutschland nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten :
      http://www.finanzen.sachsen.de/1272.html

      Daher solltest du dir einen Steuerberater suchen.
      Zuletzt geändert von Elster-Tester; 04.09.2015, 07:30.
      Mfg

      Kommentar


        #4
        AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

        Zitat von sigurda Beitrag anzeigen
        Hallo,
        folgende Ausgangssituation:
        wir haben seit 10 Jahren eine Photovoltaikanlage. Die Erträge liegen sehr deutlich unter der Kleinunternehmergrenze, dennoch haben wir seinerzeit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Insofern sind wir vorzugssteuerabzugsberechtigt, erhalten vom Energieversorger Mwst, die wir über die Umsatzsteuerklärung sauber ans Finanzamt abführen.
        Ferner vermieten wir über eine Bed&Breakfastagentur ein Gästerzimmer. Das ganze auch mit sehr geringen Umsätzen.
        Allerdings macht das Finanzamt geltend, dass wir auch hier für die Übernachtungen in den letzten Jahren Umsatzsteuer abführen müssten, obwohl wir für die Vermietung kein Gewerbe angemeldet haben (ist auch nicht nötig) und sowohl bezogen auf die reine Vermietung also auch in Summe mit den Erträgen der PV-Anlage unter den 17.500 EUR bleiben.
        Bleibt die Möglichkeit, rückwirkend für die letzten Jahre (bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit) die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung zu erklären, um der Besteuerung zu entgehen. Was ist dann aber mit den bereits eingereichten Vorsteuerabzügen und Umsatzsteuererklärungen. Werden die dann nachträglich korrigiert? Kann das ganze also eventuell nach hinten losgehen? Ist es ggf. günstiger, die Steuern nachzuzahlen?

        (versehentlich unter ElsterPortal gepostet, bitte dort löschen)
        Hallo sigurda,

        und das ein Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist wusste du ja sicherlich. Die Umsatzsteuer ist kein Wunschkonzert -> schnell mal Vorsteuer für die Photovoltaikanlage einstreichen und dann keine Umsatzsteuer abführen das funktioniert nicht.

        Tschüß
        Zuletzt geändert von holzgoe; 04.09.2015, 07:58. Grund: Korrektur Rechtschreibung

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          #5
          AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

          Hallo
          Zuerst - sind beide Unternehmer Identisch? ( PV-Anlage vs. Vermieter des Gästezimmers) Ist es immer die gleiche "Einzel"-Person (der Ehemann/die Ehefrau - Eigentümer des Hauses/der PV-Anlage), oder sind sie in einem Fall eventuell als Personengesellschaft (GbR) tätig. Dann besteht (umsatzsteuerlich) kein einheitliches Unternehmen und es kann für jedes einzeln entschieden werden ob USt oder nicht (vereinfacht ausgedrückt).

          Was viele nicht wissen: Sie verzichten auf die Kleinunternehmerregelung (wie du das gut geschrieben hast) und optieren (entscheiden sich) für die sog. Regelbesteuerung. An diese Entscheidung ist man die ersten 5 Jahre gebunden, d.h. man kann sich nach Ablauf der 5 Jahre jedes Jahr neu entscheiden ob man zur Kleinunternehmerregelung wechselt (solange die Grenzen von bis zu 17.500 Euro Umsatz nicht überschritten werden.)

          Sollte das geschehen, müsste man für diese Jahre berichtigte Rechnungen OHNE Umsatzsteuerausweis (mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung) ausstellen und die Originalrechnungen zurückfordern. Sofern dieser Wechsel noch möglich ist - bis zur Endgültigkeit der des Umsatzsteuerjahresbescheides - wobei dies wieder UN-Abhängig vom Einkommensteuerbescheid zu betrachten ist. (Es kann natürlich sein, das dieser dann im Nachgang auch noch geändert wird, falls er noch nicht endgültig ist!)

          Erstattete Vorsteuerüberschüsse/gezahlte Umsatzsteuern dieser berichtigten Jahre werden zur Zahlung bzw. Erstattung fällig (bzw. die Differenz zwischen beiden) und dann im aktuellen Jahr Betriebseinnahmen/ausgaben.

          Das ist ein sehr vielfältiges Thema, welches hier nicht in allen Einzelheiten erläutert werden kann. Ihr zuständiges Finanzamt sollt ihnen aber im Rahmen seiner Pflichten Auskünfte erteilen können. Oder eben aber ein Besuch beim Steuerbüro.
          Zuletzt geändert von Max_v_S; 09.09.2015, 11:31.
          LG MAX v S.

          (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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            #6
            AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

            Hallo,

            sigurda schrieb, dass er seit zehn Jahren mit Umsatzsteuer arbeitet -> die Frage für die Praxis fordert er alle Rechnungen zurück, um diese ohne Umsatzsteuer auszustellen. Die Rechnungsempfänger würden sich freuen, hätten dann eigentlich keinen Vorsteuerabzug mehr.
            Im Ergebnis landen wir dann wieder beim Besuch eines Steuerberaters.

            Tschüß

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              #7
              AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

              Das ist richtig.

              Es ging mir nur um das grundlegende Verständnis, ob das dann möglich ist (falls die Steuerbescheide noch nicht endgültig sind). Ob es vom zeitlichen Aufwand und dem steuerlichen Ergebnis her sinnvoll ist, das ist eine andere Frage.
              Möglich wäre ja z.B. ein Wechsel ab 2013/2014 (falls dort die Erklärungen noch offen sind).
              LG MAX v S.

              (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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                #8
                AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

                Zitat von Max_v_S Beitrag anzeigen
                Das ist richtig.

                Es ging mir nur um das grundlegende Verständnis, ob das dann möglich ist (falls die Steuerbescheide noch nicht endgültig sind). Ob es vom zeitlichen Aufwand und dem steuerlichen Ergebnis her sinnvoll ist, das ist eine andere Frage.
                Möglich wäre ja z.B. ein Wechsel ab 2013/2014 (falls dort die Erklärungen noch offen sind).
                Ist ja keine steuerliche Beratung:

                Ein rückwirkender Wechsel geht nur so lange, wie die entsprechende Steuerfestsetzung unanfechtbar ist. Hier ist die Umsatzsteuerfestsetzung gemeint.

                Da die Umsatzsteuerjahreserklärung wie eine Steueranmeldung gilt, muß kein Bescheid ergehen, die Erklärung/Anmeldung ist eine Steuerfestsetzung unter VdN. Damit kann sie zwar bis zur Aufhebung bzw. dem Wegfall des VdN geändert werden - das hat aber nichts mit Anfechtung zu tun.

                Anfechtbar ist sie mangels Bescheid nur bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, welche auf Grundlage des Einreichungsdatums der Erklärung beim Finanzamt berechnet wird (das Übliche eben: 3 Tage Bekanntgabefrist, 1 Monat Rechtsbehelfsfrist, eventuelle Sa, So, Feiertage beachten). Man müßte also - grob gesagt - innerhalb eines Monats nach Einreichung der Umsatzsteuer-Jahres-Erklärung Einspruch gegen diese einlegen und die Wahl auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erklären, falls man es nicht schon vor Einreichung der USt-JE getan hat.

                Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist die USt-Veranlagung zwar änderbar, jedoch nicht mehr anfechtbar.
                Mit freundlichen Grüßen

                Ronald

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                  #9
                  AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

                  Ob das ganze rechtlich möglich ist, sei mal dahingestellt.

                  Viel wichtiger ist doch wohl auch, ist es vom Aufwand her machbar (Rechnungsberichtigung, Zurückzahlen der zu unrecht einbehaltenen Steuer, etc.) und vor allem, machen die Kunden da mit?
                  Ich weiß z.B. aus unserer Gegend, dass die Stromversorger den Einspeisevertrag mit den Anlagenbetreibern nur abschließen wenn diese zur Regelbesteuerung optieren.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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                    #10
                    AW: rückwirkende Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

                    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                    Ob das ganze rechtlich möglich ist, sei mal dahingestellt.

                    Viel wichtiger ist doch wohl auch, ist es vom Aufwand her machbar (Rechnungsberichtigung, Zurückzahlen der zu unrecht einbehaltenen Steuer, etc.) und vor allem, machen die Kunden da mit?
                    Ich weiß z.B. aus unserer Gegend, dass die Stromversorger den Einspeisevertrag mit den Anlagenbetreibern nur abschließen wenn diese zur Regelbesteuerung optieren.
                    Dieses Problem hat - wie auch die von mir angerissene steuerrechtliche Betrachtung - nichts mit Elster zu tun. Wir haben schon viel zu viel geschrieben...
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Ronald

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