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Sonderausgaben bei Krankheit

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    Sonderausgaben bei Krankheit

    Hallo Forum,

    kann man Krankheitskosten als Sonderausgaben angeben, sofern diese nicht von der Beihilfe beglichen wurden?

    Ich habe vor kurzem von der Beihilfe einen Bescheid bekommen, dass mir für das Jahr 2014 nichts erstattet werden kann, da ich die Frist von einem Jahr zur Abrechnung überschritten habe - tja, erste und letzte teure Lektion mit der Beihilfe. Ich würde die Ausgaben dann zumindest in der Einkommenssteuer angeben wollen - geht das?

    Danke im Voraus,
    Christian

    #2
    AW: Sonderausgaben bei Krankheit

    Naturgemäß sind Aussagen zur steuerrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten in diesem Forum sehr problematisch. Vom fehlenden Zusammenhang mit Elster ganz zu schweigen.

    Allgemein, ohne Bewertung des Einzelfalls gesprochen sind Krankheitskosten ausßergewöhnliche Belastungen. Die müssen jedoch zwangsläufig sein, und da sehe ich bei Kosten, die erstattungsfähig gewesen wären, wenn die Frist eingehalten worden wäre, ein mehr als großes Fragezeichen.

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      #3
      AW: Sonderausgaben bei Krankheit

      Das Fragezeichen würde ich so generell nicht machen wollen! Wichtiger wird wohl sein, dass die Aufwendungen auch tatsächlich 2014 entstanden sind und ob sie oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung liegen.

      Die Kosten sind im Hauptvordruck auf Seite 3 Zeile 67 einzutragen.

      Die Belege und der negative Beihilfebescheid sind dem FA im Original vorzulegen, eventuell muss auch die Zahlung über Kontoauszüge belegt werden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        AW: Sonderausgaben bei Krankheit

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Das Fragezeichen würde ich so generell nicht machen wollen!
        Tja, so ist das. Ich sehe nicht, warum eigentlich erstattungsfähige Arztrechnungen usw., die bei der PKV z.B. zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung bewusst nicht eingereicht wurden, mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung sind (vgl. FG RLP), eigentlich erstattungsfähige Kosten, für die das Beantragen der Beihilfe vergessen wurde, aber doch. Da würde so mancher beim Einreichen seiner Rechnungen an die PKV zufällig sehr vergesslich werden.

        Kommentar


          #5
          AW: Sonderausgaben bei Krankheit

          Wenn man Rechnungen zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung von der PKV bewusst nicht einreicht, was ich auch mache, profitiert zunächst einmal der Fiskus, da meine Krankenkassenbeiträge und damit meine Vorsorgeaufwendungen sinken.
          Das sind üblicherweise Beträge, die deutlich unter meiner Eigenbelastungsgrenze liegen, folglich bleibt der Profit auch beim Fiskus.

          Im übrigen bezieht sich meiner Meinung nach der Begriff "zwangsläufig" zunächst einmal auf die Krankheitskosten selbst, aber das ist jetzt schon ein Ausflug in das Steuerrecht und gehört nicht unbedingt zum hier behandelten Thema.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            AW: Sonderausgaben bei Krankheit

            Wer wann wie "Profit" macht interessiert aber (leider ?) nicht.
            Die Argumentation, dass es nur auf die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten selbst ankommt, zieht z.B. bei jenen FG-Urteilen, die neysee angesprochen hat, eben nicht.

            Aber die Ausgangsfrage ist durchaus interessant. Mir sind diesbezüglich auch keine Urteile bekannt.
            Zuletzt geändert von Elster-Tester; 30.11.2015, 18:18.
            Mfg

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              #7
              AW: Sonderausgaben bei Krankheit

              Wer wann wie Profit macht interessiert aber (leider ?) nicht.
              Das stört mich persönlich nicht, aber es ist eben der Regelfall, nachdem die meisten PKV-Mitglieder ja nicht an der Armutsgrenze leben.

              Für mich ist es ein reines Rechenexempel, bei dem die Höhe der Beitragsrückerstattung für das Vorjahr, die Höhe der nicht eingereichten Rechnungen und mein persönlicher Grenzsteuersatz für die letzten 1.400,00 € meiner Einkünfte zueinander in Bezug gesetzt werden. Mal bleibt mehr, mal weniger Überschuss. Das eigentliche Dilemma liegt eher in den Versicherungsbedingungen, denn Beitragsrückerstattungen von über 1.000,00 € erreicht man in der Regel erst nach mehreren leistungsfreien Jahren, d. h., man muss auch noch Überlegungen für die Zukunft anstellen, was beim Thema Krankheit eher schwierig bzw. unmöglich ist. Außerdem muss man natürlich über ausreichend Liquidität verfügen, um Rechnungen notfalls ein komplettes Jahr aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, weil man ja die Vergleichsberechnung erst am Ende des Jahres durchführen kann.

              Um das Thema außergewöhnliche Belastung und Mitbeteiligung des Fiskus an freiwillig selbst getragenen Krankheitskosten muss ich mir dabei keine Gedanken machen. Da genügt ein Blick in die Tabelle.

              http://www.steuernetz.de/aav_steuern...entModule=home

              Ich kenne einen Fall im Bekanntenkreis, wo ein Beihilfeberechtigter beim Finanzamt Gnade fand, aber da ging es nicht um eine schlichte Versäumung der Antragsfrist allein. Es ist eben eine Frage der Umstände und manchmal auch der Begründung. Darum wollte ich auch das Fragezeichen nicht generell machen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Sonderausgaben bei Krankheit

                Die Sachlage ist auch rechtlich etwas kompliziert:

                In diesem Urteil wurde der Abzug als SA oder agB versagt, da die bestehende Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde: FG Münster 17.11.14 - 5 K 149/14 E

                Andererseits werden selbst getragene Krankheitskosten als agB anerkannt, wenn jemand der in der gesetzlichen KV nicht pflichtversichert ist und keine private KV abgeschlossen hat obwohl er dazu eigentlich gesetzlich verpflichtet ist.


                Mit der Nichteinreichung schießt man sich aber m.E. mittlerweile selber ins Knie:

                - die Krankheitskosten wirken sich nur aus wenn sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Diese ist jedoch meist höher als die zu erwartende Beitragsrückerstattung, so dass sich die Krankheitskosten steuerlich auch nicht auswirken (auf einen Single ohne Kinder bezogen)
                - die Beiträge zur Basis-KV sind in voller Höhe als SA abzugsfähig
                - die Beitragsrückerstattung mindert seit 2009 die abzugsfähigen SA im Jahr der Rückerstattung
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                  #9
                  AW: Sonderausgaben bei Krankheit

                  Gib die Kosten an und du wirst sehen, was passiert. Ich sehe gute Chancen, das das durchgeht.

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                    #10
                    AW: Sonderausgaben bei Krankheit

                    Mit der Nichteinreichung schießt man sich aber m.E. mittlerweile selber ins Knie
                    So pauschal kann man das nicht sagen. Wenn ich rund 1.400,00 € Rückerstattung aus dem Tarif für ambulante Behandlung erhalte, dann zahle ich rund 490,00 € Steuern mehr bzw. verzichte auf eine Steuererstattung in der gleichen Höhe, bleiben für mich also zunächst 910,00 € als positiver Saldo. Dem stand in den letzten Jahren ein Verzicht auf eine Kassenerstattung zwischen 200,00 € und 500,00 € pro Jahr gegenüber. Mein jährlicher Nettogewinn lag also zwischen 410,00 € und 710,00 €. Das auszurechnen ist ja nicht wirklich kompliziert.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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