Zitat von lumpenerna
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Ausgangsfrage war aber, ob man allein aufgrund der zugeteilten USt-Id-Nr. regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen muß. Dazu wurde bisher kaum etwas gesagt und: Nein, es müssen nicht allein deshalb UStVA eingereicht werden.
Sobald man jedoch i.g. Erwerbe tätigte, muß man diese auch als Kleinunternehmer in der entsprechenden UStVA (und zusätzlich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung natürlich) erklären.
I. g. Erwerbe sind beim Leistungserbringer i. g. Lieferungen. Sie sind nur nach Angabe der USt-Id-Nr. des Empfängers möglich. Über die erbrachten i. g. Lieferungen erstattet der Leistungserbringer regelmäßig Meldung an eine Zentralstelle (unter Angabe der USt-ID-Nr. und der Umsatzhöhe an diese Nr.). Mit diesen Daten, die der deutschen Finanzverwaltung aus allen EG-Ländern zur Verfügung stehen, kann nun der einzelne Steuerpflichtige, somit der USt-ID-Besitzer, geprüft werden, ob er diese Umsätze in der UStVA angegeben hat. Hat er dies nicht, drohen die üblichen Sanktionen: Schätzung, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld - je nachdem.
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