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Doppelte Auswärtstätigkeit

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    Doppelte Auswärtstätigkeit

    Hallo Freunde des Steuerrechts,

    ich habe eine Frage.

    Ich war das gesamte letzte Jahr 01.01.15 - 31.01.15 dienstlich an den Standort "X" abgeordnet.

    Die Abordnung läuft seit 07.2012 und wurde seitdem immer wieder in Abschnitten von 3-6 Monaten verlängert.
    Erste Tätigkeitsstätte ist nach wie vor der Standort "Z"

    Eine unentgeltliche Unterkunft wird vor Ort bereitgestellt.

    In jedem Monat habe ich eine Trennungsgeldabrechnung durchgeführt, in der mir eine Familienheimfahrt und für die
    Tage am Dienstort ein Tagegeld von 7,63 € berechnet wurde.

    Dieses Trennungsgeld wurde mir bis zu dem steuerfreien Betrag "Y" steuerfrei ausgezahlt.
    Alles was über den steuerfreien Betrag hinausging wurde zusammen mit dem Gehalt versteuert.

    Zusätzlich bekommen wir während des täglichen Dienstgeschäftes bei einer längerfristigen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden vom Dienstort "X"
    12 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt.

    Nun möchte ich für das Jahr 2015 die Fahrtkosten zum Standort "X" abrechnen und komme zu meiner Frage.

    Ich habe das gesamte Jahr als Auswärtstätigkeit angelegt,
    die entstandene Fahrtkosten eingetragen und den vom Arbeitgeber über das Trennungsgeld ausgezahlten steuerfreien Betrag als Erstattung eingetragen.

    Nun stellt sich die Frage, ob die 12 Euro (In Summe ca. 400 Euro) die für die Abwesenheit von mehr als 8 Stunden vom Standort "X" steuerfrei gezahlt wurden,
    ebenfalls bei dieser Auswärtstätigkeit in der Steuererklärung als Erstattung vom Arbeitgeber einzutragen sind oder nicht.

    Es handelt sich sozusagen um eine Auswärtstätigkeit in einer Auswärtstätigkeit.

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    #2
    AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

    Nun stellt sich die Frage, ob die 12 Euro (In Summe ca. 400 Euro) die für die Abwesenheit von mehr als 8 Stunden vom Standort "X" steuerfrei gezahlt wurden,
    ebenfalls bei dieser Auswärtstätigkeit in der Steuererklärung als Erstattung vom Arbeitgeber einzutragen sind oder nicht.
    Die steuerfreie Arbeitgeberzahlung für Verpflegungsmehraufwand gehört natürlich in die Steuererklärung, die wird normalerweise auch unter Nr. 20 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und gehört in die Zeile 57 der Anlage N.

    Die Zahl der Tage mit über 8 Stunden Auswärtstätigkeit trägst du in Zeile 52 der Anlage N ein. Das Ergebnis sollte 0 sein!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

      Sie sind in der Lohnsteuerbescheinigung eben NICHT ausgewiesen.

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        #4
        AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        normalerweise
        Zitat von Luke1903 Beitrag anzeigen
        eben NICHT
        Dann erst recht!

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          #5
          AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

          Wenn es nicht bescheinigt wurde und die Rechnung 0 auf 0 aufgeht, kannst du dir diese Einträge auch sparen.

          Dann erst recht!
          Das sehe ich nicht so!
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

            Die steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung mindert die Werbungskosten und ist daher selbstverständlich in der Steuererklärung einzutragen.
            Mfg

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              #7
              AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

              Er hat als Verpflegungsmehraufwand die 12,00 € steuerfrei bekommen, die er selbst geltend machen könnte. Das Ergebnis ist 0,00 € Werbungskosten. Wozu soll so ein Eintrag gut sein?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Er hat als Verpflegungsmehraufwand die 12,00 € steuerfrei bekommen, die er selbst geltend machen könnte. Das Ergebnis ist 0,00 € Werbungskosten. Wozu soll so ein Eintrag gut sein?
                Ganz einfach: Der Verpflegungsmehraufwand SIND Werbungskosten und damit auch in der Anlage N zu erklären, nur der HÖHE NACH über die Eintragung der Arbeitgebererstattung wieder zu mindern. Wenn er die Werbungskosten (und die Erstattung) nicht einträgt, muss das Finanzamt, wenn es von der AG-Erstattung erfährt, eigentlich davon ausgehen, dass er, da er ja keine Werbungskosten erklärt und also keine gehabt hat, der Arbeitgeber zu Unrecht steuerfREIE Erstattungen durchgeführt hat mit der folge, dass der AG-Erstattungsbetrag nicht mehr als steuerfrei, sondern als steuerPFLICHTIG zu behandeln ist, also nachzuversteuern ist.

                Oder anders gesagt: Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, ABSCHLIEßEND darüber zu entscheiden, ob Werbungskosten vorliegen oder nicht. Damit das Finanzamt das prüfen können, muss es auch erklärt werden. Und es wird ja auch abgefragt.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                  #9
                  AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

                  Es tut mir ja leid, aber ich kann dieser Argumentation nichts abgewinnen und bleibe bei meiner Auffassung, dass man 0,00 € Werbungskosten nicht erklären muss.

                  Ich habe bis zu meiner Verrentung jährlich etwa ein Dutzend Dienstreisen mit Anspruch auf Reisekostenerstattung durchgeführt, darunter auch mehrtägige Reisen mit Übernachtung.

                  Wir hatten uns vom Betriebsstättenfinanzamt gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 LStDV für steuerfreie Vergütungen für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als die im Lohnkonto genehmigen lassen.
                  Dementsprechend wurden die steuerfreien Erstattungen auch nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

                  Gefahren bin ich in der Regel mit meinem Firmenwagen, Aufwand also 0,00 €! Die Hotelrechnung wurde auf die Firma ausgestellt, da habe ich bei Zahlung mit meiner Kreditkarte zwar das Geld ausgelegt, eigener Aufwand aber auch hier 0,00 €!

                  In meinem Arbeitsvertrag stand, dass ich bei Dienstreisen Anspruch auf Reisekostenerstattung nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften habe.
                  Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand habe ich also geltend machen können und auch ausbezahlt bekommen. Verbleibende Werbungskosten auch hier: 0,00 €

                  Wir hatten alle 3 bis 4 Jahre eine Lohnsteueraußenprüfung.
                  Die Prüfer haben sich zwar immer eingehend mit der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs für meinen Firmenwagen befasst, aber in über 20 Jahren nie ein Wort zu dem Thema Reisekosten verloren.
                  Sie konnten die außerhalb des Lohnkontos geführten Aufzeichnungen dazu ja problemlos einsehen und prüfen, dass nicht mehr steuerfrei bezahlt wurde als steuerrechtlich zulässig.

                  Ich habe jedenfalls in den letzten 20 Jahren in meinen Einkommensteuererklärungen dazu keine Angaben gemacht, weil nicht einsichtig ist, was ich mit einer Erklärung über 0,00 € Werbungskosten eigentlich hätte belegen sollen?

                  Dass Personen mit Einträgen unter Nr. 20 der Lohnsteuerbescheinigung Angaben zur Auswärtstätigkeit machen müssen, um die Nachversteuerung zu vermeiden, ist ein anderes Thema.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

                    Das Finanzamt Deiner Einkommensteuerveranlagung ist nicht die Bohne an die Handhabung des Betriebsstättenfinanzamts gebunden. Wenn das Wohnsitzfinanzamt nichts von den Erstattungen weiß, wird es natürlich auch nichts beanstanden bzw. prüfen.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                      #11
                      AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

                      Wenn das Wohnsitzfinanzamt nichts von den Erstattungen weiß, wird es natürlich auch nichts beanstanden bzw. prüfen.
                      Wie kommst du darauf, dass die nichts davon wissen?

                      Lohnsteuerprüfer machen m. W. regelmäßig Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter.

                      Mein Wohnsitzfinanzamt hätte sich doch nur dann mit dem Thema befassen müssen, wenn ich Werbungskosten für Dienstreisen geltend gemacht hätte, obwohl mir die Kosten erstattet wurden.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

                        Wieso sollen sie den Kontrollmitteilungen fertigen, wenn aus ihrer Sicht alles o.k. war ?
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                          #13
                          AW: Doppelte Auswärtstätigkeit

                          Hätte ich Werbungskosten aus Dienstreisen erklärt, so wie du das für zwingend hältst, hätte mein Finanzamt gesehen, ob bzw. dass ich meine steuerfreien Erstattungen zutreffend angegeben habe.

                          Hätten die Lohnsteuerprüfer festgestellt, dass mir meine Firma mehr Tagesgeld steuerfrei gezahlt hat, als sie durfte, hätte die Firma die Lohnsteuer nachentrichten müssen.
                          Die hätte mir dann die überhöhte Zahlung auf dem nächsten Lohnzettel als steuerpflichtiges Brutto ausgewiesen und die Lohnsteuer davon einbehalten.
                          So läuft das in der Praxis nach meinen langjährigen Erfahrungen mit der Lohnsteuerprüfung. Ich habe die Prüfberichte ja immer auf den Tisch bekommen.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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