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Anlage AV

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    #16
    AW: Anlage AV

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    Da liegst du falsch :
    §10a Abs. 5 Satz 2 EStG sagt, dass § 10 Absatz 2a S. 6-8 EStG entsprechend gelten.
    Ja.

    Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
    Wie ich bereits gesagt habe, ist es offenbar zumindest strittig, ob eine Änderung dann noch möglich ist, wenn die Daten dem Finanzamt bei der Erst-Veranlagung schon vorlagen.
    Darauf kommt es IMHO nicht an. Bei dem genannten Verfahren geht es (vgl. Beitrag Picard777) darum, ob die Änderung des Bescheids anhand der vom Anbieter übermittelten Daten nur dann statthaft ist, wenn die Daten nach dem Bescheid übermittelt wurden, oder auch dann, wenn sie vorher schon vorlagen und das FA gepennt hat.

    Hier geht es darum, ob der Sonderausgabenabzug nach 10a (durch Abgabe der Anlage AV) noch nach Rechtskraft des Bescheids beantragt werden kann. Das wäre IMHO selbst dann nicht gegeben, wenn das FA beim Erstellen des Bescheids gesehen hätte, dass Riesterbeiträge elektronisch übermittelt wurden, weil es, wie von mir ausgeführt, gute Gründe gibt, Riesterverträge abzuschließen, für die Zulage und Sonderausgabenabzug gewollt nicht beantragt werden.

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