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Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

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    Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

    Hallo.

    Eine Bekannte arbeitet als Psychologische Psychotherapeutin in eigener Praxis. Sie ist nach § 4 Nr. 14 UstG von der Ust befreit, da sie einen Heilberuf ausübt. Wie sieht es bei der Steuererklärung mit der Angabe der Ausgaben aus? Da man ja keine Vorsteuer abziehen kann müsste bzw. dürfte man ja nur die Nettobeträge angeben, oder?! Gibt es da auch Unterschiede in den Ausgaben, z.B. Telefon- und Internet mit Ust, Einrichtung (Möbel etc.) ohne Ust?!

    Sie bildet sich nebenbei auch weiter. Bei diesen Werbungskosten sind dann sicherlich immer die Bruttobeträge anzugeben, da es ja keine Betriebsausgaben sind.

    Danke für die Antworten.

    #2
    AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

    Da man ja keine Vorsteuer abziehen kann müsste bzw. dürfte man ja nur die Nettobeträge angeben, oder?!
    Die Frage hat mit dem Projekt Elster nichts zu tun!

    Aber denk mal selbst drüber nach: Wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zutrifft, welcher Aufwand trifft sie dann bei Betriebsausgaben tatsächlich?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

      http://www.finanzen.sachsen.de/1272.html
      Mfg

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        #4
        AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Die Frage hat mit dem Projekt Elster nichts zu tun!

        Aber denk mal selbst drüber nach: Wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zutrifft, welcher Aufwand trifft sie dann bei Betriebsausgaben tatsächlich?
        Ahh... Danke. Das hat mir geholfen! Ich hatte da einen Denkfehler!!! Es geht ja um die Absetzbarkeit und nicht um die Berechnung der Zahllast!!!

        Tschö.

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          #5
          AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

          Ich hatte da einen Denkfehler!!!
          Nicht nur da!

          Sie bildet sich nebenbei auch weiter. Bei diesen Werbungskosten sind dann sicherlich immer die Bruttobeträge anzugeben, da es ja keine Betriebsausgaben sind.
          Freiberufler ermitteln ihren Gewinn, sie haben keine Werbungskosten, aber durchaus Betriebsausgaben!
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

            @ invisble1000

            Freiberufler ermitteln ihren Gewinn/Verlust in der Anlage EÜR

            Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 € wird es nicht beanstandet, wenn eine formlose Gewinnermittlung der Steuererklärung beigefügt wird.

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              #7
              AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

              Freiberufler ermitteln ihren Gewinn/Verlust in der Anlage EÜR
              Sie dürfen auch bilanzieren!
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Sie dürfen auch bilanzieren!
                Hallo Charlie24,

                ja Charlie, das dürfen sie. Ich habe selber für meinen Betrieb Bilanzen erstellt. Der Arbeitsaufwand für eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist wesentlich geringer als für eine Bilanz. Die Bedingungen für die Umstellung zur Gewinnermittlung per EÜR waren erfüllt.

                Mit freundlichen Grüßen
                Jambo

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                  #9
                  AW: Ust-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UstG / Vorsteuerabzug?

                  Der Arbeitsaufwand für eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist wesentlich geringer als für eine Bilanz
                  Das mag grundsätzlich schon so sein, allerdings zeigt eine Bilanz den Geschäftserfolg eines Jahres doch wesentlich genauer auf.

                  Zumindest in der Aufbauphase einer selbständigen Tätigkeit halte ich persönlich es für wichtig, den Erfolg möglichst genau zu kennen.

                  Die modernen Buchhaltungsprogramme erledigen außerdem vieles automatisch, wofür man früher einen erfahrenen Bilanzbuchhalter brauchte.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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