Hallo zusammen,
wenn man als Alleinstehender in 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, ist man grundsätzlich nicht zur Abgabe einer EStE verpflichtet.
Wie schaut es aber aus, wenn man von seiner gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Wahltarifs eine Beitragsrückerstattung erhalten hat. Diese sind ja in in Anlage AV Vorsorgeaufwand/Zeile 14 des ElsterFormulars einzutragen.
Im Beispielfall würde diese Beitragsrückerstattung in 2015 zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung führen. Ohne zu einer Erstattung. D.h., wenn keine Abgabeverpflichtung besteht, würde man sich die EStE für 2015 natürlich sparen. Im Formular selbst gibt es leider keine weiterführende Hinweise. Eine Pflicht zur Abgabe würde sich meines Erachtens eigentlich wenn, dann nur aus §46 EStG Abs. Nr. 3 ergeben. Mir ist aber nicht klar, ob das hier zuträfe.
Vielleicht weiß hier jemand Bescheid?
Danke & Viele Grüße
wenn man als Alleinstehender in 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, ist man grundsätzlich nicht zur Abgabe einer EStE verpflichtet.
Wie schaut es aber aus, wenn man von seiner gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Wahltarifs eine Beitragsrückerstattung erhalten hat. Diese sind ja in in Anlage AV Vorsorgeaufwand/Zeile 14 des ElsterFormulars einzutragen.
Im Beispielfall würde diese Beitragsrückerstattung in 2015 zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung führen. Ohne zu einer Erstattung. D.h., wenn keine Abgabeverpflichtung besteht, würde man sich die EStE für 2015 natürlich sparen. Im Formular selbst gibt es leider keine weiterführende Hinweise. Eine Pflicht zur Abgabe würde sich meines Erachtens eigentlich wenn, dann nur aus §46 EStG Abs. Nr. 3 ergeben. Mir ist aber nicht klar, ob das hier zuträfe.
Vielleicht weiß hier jemand Bescheid?
Danke & Viele Grüße
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